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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.01.1967, Az.: VI ZR 92/65

Schadensersatzanspruch des Gesellschafters einer GmbH gegen einen anderen Gesellschafter wegen unerlaubten Entzugs von Wertpapieren; Anforderungen an eine Organuntreue nach § 81a Gesetz über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbHG); § 81a GmbHG als Schutzgesetz auch für den einzelnen Gesellschafter

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.01.1967
Aktenzeichen
VI ZR 92/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 14218
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 31.03.1965
LG Hannover

Fundstellen

  • DB 1967, 544 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1967, 480 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    § 81 a GmbHGes. ist ein Schutzgesetz für die Gesellschaft und die einzelnen Gesellschafter.

  2. b)

    Ein nach § 46 Nr. 8 GmbHGes. gefaßter Beschluß, gegen den untreuen Geschäftsführer keine Schadensersatzansprüche geltend zu machen, steht der auf § 823 Abs. 2 BGB, § 81 a GmbHGes. gestützten Klage eines persönlich betroffenen Gesellschafters nicht entgegen.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 1967
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Pfretzschner und Dr. Nüßgens
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 31. März 1965 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.

Tatbestand

1

Der Beklagte war geschäftsführender Gesellschafter der M.-Werke GmbH, in H. (Sachsen). Außer ihm waren seine Mutter und seine beiden Schwestern mit je annähernd einem Viertel der Stammeinlage an dem Unternehmen beteiligt. Eine Schwester verkaufte ihren Anteil 1947 an den Kläger, der damit an ihre Stelle trat.

2

Die Gesellschaft besaß bei Kriegsende Wertpapiere (Aktien und Anleihen) im Nennwert von insgesamt 120.000 RM. Sie waren bei einer Bank in H. hinter legt. Der Beklagte meldete die Papiere namens der Gesellschaft am 1. Februar 1950 unter Umgehung der am Gesellschaftssitz zuständigen Stellen bei einer Bank in Frankfurt am Main zur Wertpapierbereinigung in der Bundesrepublik an. Im März 1951 beschlossen die Gesellschafter die Auflösung der GmbH. Der Beklagte wurde zum alleinigen Liquidator bestellt. Er wies die Wertpapiere in der Eröffnungsbilanz unter den Aktiven als "eingefrorene Guthaben" mit rund 97.000 DM aus. In einer späteren Bilanz vom 31. März 1952 buchte er sie jedoch als "Verlust durch nicht umgewertete Uraltguthaben" vollständig ab.

3

Im November 1952 verzog der Beklagte nach West-Berlin und von dort in die Bundesrepublik. Er nahm die Hinterlegungsscheine der Wertpapiere mit. Bei den Aktien und Industrieanleihen gelang es ihm, das Bereinigungsverfahren mit Erfolg zu betreiben und die anerkannten Papiere nach und nach für eigene Rechnung zu verkaufen. Er erlöste insgesamt 30.731,14 DM und verbrauchte diesen Betrag für sich.

4

Am 4. März 1953 bestellte der Rat des Kreises Pirna den Verwalter Erich W. anstelle des Beklagten zum Liquidator. Der Geschäftsanteil des Beklagten wurde zugunsten der "Deutschen Investitionsbank" eingezogen.

5

Der Kläger erfuhr 1954 von dem Verhalten des Beklagten. Er erstattete gegen ihn Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaften in Hannover, die ein Ermittlungsverfahren einleitete. Der Beklagte berief zum 30. Dezember 1954 eine Gesellschafterversammlung der GmbH. i.L. nach Hannover ein. Die Parteien und die beiden Gesellschafterinnen ließen sich durch bevollmächtigte Anwälte vertreten. Die Versammlung beschloß gegen den Widerspruch des Klägers, dem Beklagten gegen Verpfändung seines Geschäftsanteils zu gestatten, "einem etwaigen Liquidationserlös" ein Darlehn bis zu dessen voller Höhe zu entnehmen. Vorab wurde ihm die Befriedigung seiner Gehaltsansprüche aus der Liquidationsmasse erlaubt und ein Betrag von 8.400 DM für seine Tätigkeit als Liquidator in Hannover zugewandt.

6

Der Liquidator W. berief zum 26. Juni 1956 eine Gesellschafterversammlung nach Dresden ein, an der die Mutter und die Schwester des Beklagten, der Kläger und ein Vertreter der "Deutschen Investitionsbank" teilnahmen. Hier wurde beschlossen, anstelle des Beklagten seine Mutter und seine Schwester auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Diesen beiden Gesellschafterinnen wurde Beihilfe zur unrechtmäßigen Veräußerung der Wertpapiere vorgeworfen. Sie mußten in einer notariellen Urkunde vom 26. Oktober 1956 die hieraus herrührende Schuld des Beklagten gegenüber der Gesellschaft in voller Höhe übernehmen, ihre Geschäftsanteile dafür verpfänden, soweit sie nicht schon von einer privaten Gläubigerin wegen Forderungen von insgesamt 21.000 DM gepfändet waren, und schließlich auf jegliches Auseinandersetzungsguthaben verzichten. Hiergegen erklärte W. die Schadensersatzansprüche gegen Mutter und Schwester des Beklagten für erledigt.

7

Der Beklagte ist durch rechtskräftiges Urteil des Schöffengerichts Hannover vom 16. Mai 1955 wegen Organuntreue zu Strafe verurteilt worden.

8

Der Kläger hat den Beklagten außer auf Auskunfterteilung (insoweit ist die Hauptsache erledigt) auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Er hat behauptet, durch den unerlaubten Entzug der Wertpapiere sei der Wert seines Geschäftsanteils und - nach der inzwischen beendeten Abwicklung - sein ausgekehrter Anteil am Gesellschaftsvermögen geschmälert worden. Der Kläger hat zum Ausgleich 7.300 DM nebst Zinsen verlangt, zahlbar an ihn selbst, hilfsweise auf ein Treuhandkonto bei einer Devisenbank oder äußerstenfalls an einen gerichtlich zu bestellenden Sequester.

9

Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Er hat geltend gemacht, der Kläger könne ihn nicht in Anspruch nehmen, sondern allenfalls die Gesellschaft. Diese habe sich bereits an den beiden Gesellschafterinnen schadlos gehalten und auf weitere Schritte verzichtet, was auch den Kläger binde. Zudem sei kein Schaden entstanden, weil die Wertpapiere nach den dort geltenden Bestimmungen nicht zur Verfügung der GmbH, gestanden hätten. Ihre Veräußerung sei auch nicht widerrechtlich erfolgt, weil sie von der Mehrheit der Gesellschafter in den Beschlüssen vom 30. Dezember 1954 gebilligt worden sei, wie schon vorher nicht habe zweifelhaft sein können.

10

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Zahlungsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Hiergegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision des Beklagten.

Entscheidungsgründe

11

Das Berufungsgericht ist - übereinstimmend mit dem Strafrichter - zu dem Ergebnis gelangt, daß sich der Beklag als Liquidator der M.-Werke GmbH, einer Organuntreue nach § 81 a GmbHGes. schuldig gemacht hat. Es hat in dieser Bestimmung ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB erblickt, das auch den Schutz des einzelnen Gesellschafter bezweckt, und deshalb die Befugnis des Klägers zur Geltendmachung seines Schadens bejaht. Der Tatrichter ist überzeugen daß ein solcher, der Höhe nach noch zu ermittelnder Schaden auch nach den Maßnahmen des Liquidators W. verblieben ist, und hat deshalb den Zahlungsanspruch des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

12

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

13

Der Versuch der Revision, zwischen einer Ost- und ein West-GmbH. zu unterscheiden, von denen die zweite das Verhalten des Beklagten wirksam gebilligt habe, geht fehl. Daß eine solche Spaltung stattgefunden habe, stellt ein neues tatsächliches Vorbringen dar. Der Beklagte hat einen "Neuaufbau der GmbH, im Westen" im zweiten Rechtszug beiläufig als ein "Fernziel" erwähnt, das es erforderlich gemacht habe mit dem Erlös der streitigen Werte zunächst die eigene Existenz zu finanzieren (Schriftsatz vom 20. September 1957 S. 12). Daß dieses Ziel erreicht worden sei, hat der Beklagte nicht behauptet. Er hätte dies im Hinblick auf den unstreitigen Verbrauch der Verkaufsgewinne für seine privaten Zweck schwerlich gekonnt. Auch in der Tagesordnung und den Beschlüssen der Gesellschafterversammlung vom 30. Dezember 1954 in Hannover findet sich nichts über die Errichtung einer Westgesellschaft. Es trifft weiter nicht zu, daß die M.-Werke in H. enteignet worden seien. Derzeit war lediglich der Geschäftsanteil des Beklagten eingezogen worden, weil er sich in die Bundesrepublik begeben hatte. Die späteren Maßnahmen gegen seine Mutter und Schwester sind erst durch die Handlungsweise des Klägers ausgelöst worden. Das bloße Verbringen von Werten der M.-Werke in die Bundesrepublik konnte für sich allein nicht zur Bildung eines neuen Westvermögens und damit einer abgespalteten GmbH, führen, schon weil der Beklagte gar nicht versucht hat, die hier realisierten Werte einem solchen Zweck zuzuführen. Alle Folgerungen, welche die Revision aus ihrer Konstruktion einer Spaltungsgesellschaft ziehen möchte, entbehren damit der Grundlage. Auf sie braucht deshalb im einzelnen nicht mehr eingegangen zu werden.

14

Bei der Zusammenkunft in Hannover am 30. Dezember 1954 kann es sich nach dem Gesagten, wenn von den sonstigen Bedenken abgesehen wird, allenfalls um eine Gesellschafterversammlung der H. er M.-Werke GmbH. i.L. gehandelt haben. Diese konnte weder die strafbare Handlung des Beklagten genehmigen, noch mit rechtlichen Auswirkungen feststellen, daß der Beklagte von vornherein im Einvernehmen mit der Mehrheit der Gesellschafter vorgegangen sei. Denn die Gesellschafter waren nicht befugt, Teile des GmbH-Vermögens einem Mitgesellschafter außerhalb des gesetzlich geregelten Liquidationsverfahrens zu überlassen, wie das Berufungsgericht unter zutreffendem Hinweis auf die Entscheidung BGHSt 3, 32, 39 [BGH 24.06.1952 - 1 StR 153/52] dargelegt hat. Noch weniger konnten sie - obendrein gegen die Stimme des Klägers - das eigenmächtige Vorgehen des Beklagten gutheißen und ihm die Rechtswidrigkeit dadurch nehmen, daß sie den Schadensersatzanspruch der Gesellschaft in ein Darlehn umwandelten. Der Hinweis der Revision auf das vermeintlich anders geregelte Recht der Aktiengesellschaft geht fehl.

15

Auch innerhalb einer AG wäre ein Beschluß der in Rede stehenden Art nach § 195 Nr. 3 AktG nichtig gewesen (vgl. Gadow-Heinichen, Aktiengesetz 2. Aufl., § 195 Anm. 22). Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Kläger gleichwohl nach Treu und Glauben gehalten sein sollte, ihn gegen sich gelten zu lassen. Hierfür kann es weder darauf ankommen, ob der Kläger seinen Geschäftsanteil gegen entwertetes Geld erworben hat, noch ob er im Ergebnis der einzige Gesellschafter ist, an den eine seiner Beteiligung entsprechende Quote des Liquidationserlöses ausgekehrt wurde.

16

Vermochten die Beschlüsse vom 30. Dezember 1954 das Vorgehen des Beklagten nicht zu decken, so ist dessen Würdigung als Organuntreue nach § 81 a GmbHGes. rechtlich nicht zu beanstanden. Die Bestimmung ist zutreffend als ein Schutzgesetz (im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB) nicht nur für die Gesellschaft, sondern auch für den einzelnen Gesellschafter angesehen worden (ebenso RG DR 40, 1016). Daraus folgt, daß ein Gesellschafter den ungetreuen Geschäftsführer oder Liquidator auf Schadensersatz in Anspruch nehmen kann, wenn und soweit er durch dessen unerlaubte Handlung persönlich geschädigt worden ist (h.M.; vgl. Klug in Hachenburg, GmbH-Gesetz 6. Aufl. § 81 a Anm. 45 mit weiteren Nachw.). Das wird anscheinend auch von der Revision nicht bezweifelt.

17

Die Revision meint jedoch, dem Kläger sei ein Vorgehen gegen den Beklagten verwehrt, nachdem die - als "Ost-GmbH." bezeichnete - Liquidationsgesellschaft beschlossen habe, ihrerseits von einer Inanspruchnahme des Beklagten abzusehen Dem kann nicht beigetreten werden. Der (negative) Beschluß nach § 46 Nr. 8 GmbHGes. vermochte dem Kläger seine hiervon unabhängigen Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB, § 81 a GmbHGes. nicht zu nehmen. Die Klagbefugnis des durch eine unerlaubte Handlung persönlich betroffenen Gesellschafters ist gerade dann von praktischer Bedeutung, wenn die Gesellschaft aus gleich welchen Gründen ihren eigenen Schadenersatzanspruch nicht verfolgen kann oder will. Denn in dem umgekehrten Fall, daß die Gesellschaft selbst auf Ersatz der ihr entzogenen Werte besteht, wird durch ihre erfolgreiche Klage in der Regel zugleich der Schaden der einzelnen Gesellschafter ausgeglichen, so daß für deren eigenes Vorgehen kein Anlaß mehr besteht. Der Gesellschafter ist deshalb jedenfalls solange als zur Klageerhebung befugt anzusehen, wie die Gesellschaft in dieser Richtung untätig bleibt. Vorliegend haben die M.-Werke i.L. nicht nur beschlossen, von einer Klage gegen den Beklagten abzusehen. Ihre Ansprüche wären - nach dem zutreffenden Hinweis des Berufungsgerichts - inzwischen auch verjährt. Die Klagbefugnis des Klägers steht hiernach außer Zweifel. Die Möglichkeit einer doppelten Beanspruchung, die der Beklagte eingewandt hat, ist hingegen ausgeschlossen.

18

Die Liquidationsgesellschaft hat freilich die Untreue des Beklagten zum Anlaß genommen, die Anteile seiner Mutter und seiner Schwester am Liquidationserlös einzubehalten. Das Berufungsgericht hat jedoch seine aus dem vorgelegten Schriftwechsel gewonnene Überzeugung dargelegt, daß hierdurch der Gesamtschaden und damit auch der des Klägers aller Wahrscheinlichkeit nach nicht vollständig ausgeglichen worden ist. Die Revision bringt hiergegen im einzelnen nichts vor. Aus den angeführten Gründen ist der Punkt mit Recht in das Höheverfahren verwiesen worden.

19

Diesem konnte entgegen der Meinung der Revision auch die Frage überlassen bleiben, wie im Falle einer Verurteilung des Beklagten den devisenrechtlichen Bestimmungen Rechnung zu tragen sein wird. Für das ergangene Grundurteil reichte es aus, daß der Kläger die derzeit erforderliche Genehmigung der zuständigen Landeszentralbank zur Klageerhebung beigebracht hatte.

20

Nach alledem ist die Revision des Beklagten unbegrün. Sie mußte mit der Kostenfolge nach § 97 ZPO zurückgewiesen werden.

Engels
Hanebeck
Dr. Bode
Dr. Pfretzschner
Dr. Nüßgens