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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.07.2020, Az.: 6 StR 183/20

Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zur Darstellung der DNA-Analyse im Urteil

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.07.2020
Aktenzeichen
6 StR 183/20
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 32798
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2020:290720B6STR183.20.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Magdeburg - 26.02.2020 - AZ: 235 Js 11057/19 25 KLs 43/19

Verfahrensgegenstand

Schwerer Raub u.a.

Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2020 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 26. Februar 2020 wird verworfen; jedoch wird die Adhäsionsentscheidung dahin geändert, dass der Angeklagte als Gesamtschuldner verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen sowie die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten zu tragen.

Gründe

1

Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Ergänzend zu der Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 16. Juni 2020 weist der Senat darauf hin, dass im Urteil die DNA-Analyse der Hauptkomponente einer Mischspur nach den für die Einzelspur entwickelten Grundsätzen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2018 – 5 StR 50/17, BGHSt 63, 187 Rn. 10 ff.) dargestellt werden kann, wenn die Peakhöhen von Hauptkomponente zu Nebenkomponente durchgängig bei allen heterozygoten DNA-Systemen im Verhältnis 4 : 1 stehen (vgl. P. M. Schneider et al., NStZ 2007, 447, 449).

3

2. Der Senat trifft den Ausspruch über die nach § 830 Abs. 1 Satz 1, § 840 Abs. 1 BGB bestimmte gesamtschuldnerische Haftung des Angeklagten in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO.

4

3. Im Hinblick auf den nur geringfügigen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (vgl. § 473 Abs. 4 StPO).

Sander
Schneider
König
von Schmettau
Fritsche