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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 21.01.2004, Az.: 5 AZB 43/03

Anspruch auf die Erstattung von Reisekosten für die Anreise von Mitarbeitern eines Justiziariats; Behandlung als "notwendige Kosten" im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO (Zivilprozessordnung); Möglichkeit der Vertretung durch den Leiter der Außenstelle; Gefährdung einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung; Pflicht zur Wahrung der in Personalangelegenheiten einzuhaltenden Vertraulichkeit

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
21.01.2004
Aktenzeichen
5 AZB 43/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 10003
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Düsseldorf - 17.12.2002 - AZ: 3 Ca 7621/99
LAG Düsseldorf - 14.07.2003 - AZ: 16 Ta 107/03

Fundstellen

  • AA 2004, 124-125
  • AGS 2004, 364-365 (Volltext mit red. LS)
  • FA 2004, 113 (Volltext mit red. LS)
  • FAr 2004, 113
  • NZA 2004, 398 (Volltext mit red. LS)
  • RVG-B 2004, 84 (Volltext mit amtl. LS)
  • RVGreport 2004, 474 (Volltext mit red. LS)
  • schnellbrief 2004, 7

Tenor:

  1. 1.

    Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 14. Juli 2003 - 16 Ta 107/03 - wird zurückgewiesen.

  2. 2.

    Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

  3. 3.

    Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 619,35 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Parteien streiten im Kostenfestsetzungsverfahren über die Erstattung von Reisekosten.

2

Die Klägerin war beim Bundesamt der Beklagten in der Außenstelle Düsseldorf als Schreibkraft beschäftigt. Die Zentrale befindet sich in Nürnberg. Nach einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als zwei Jahren verlangte die Klägerin im Ausgangsverfahren von der Beklagten die vertragsgemäße Beschäftigung als Schreibkraft. Dies wurde von der Beklagten mit Hinweis auf ein Gutachten, das die Klägerin als nur eingeschränkt arbeitsfähig beurteilte, abgelehnt. Die auf vertragsgemäße Beschäftigung gerichtete Klage wurde rechtskräftig abgewiesen. In dem Verfahren erster Instanz ließ sich die Beklagte in den insgesamt fünf Terminen durch bevollmächtigte Mitarbeiter des Justiziariats aus der Zentrale in Nürnberg vertreten. Nachdem der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt wurden, hat die Beklagte die Festsetzung der ihr für die Fahrten zwischen Nürnberg und Düsseldorf entstandenen Reisekosten einschließlich entsprechender Tagegelder in Höhe von insgesamt 619,35 Euro beantragt. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 17. Dezember 2002 die begehrte Kostenfestsetzung zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.

3

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Die von der Beklagten geltend gemachten Reisekosten sind nicht notwendige Kosten iSv. § 91 Abs. 1 ZPO.

4

1.

Reisekosten sind notwendige Kosten iSv. § 91 Abs. 1 ZPO, wenn eine Partei in der konkreten Lage die die Kosten verursachende Reise vernünftigerweise als sachdienlich ansehen darf. Maßgeblich sind die konkreten objektiven Umstände (vgl. Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO § 91 Rn. 29; Germelmann in Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG § 12a Rn. 20).

5

2.

Die von der Beklagten geltend gemachten Reisekosten für die Anreise von Mitarbeitern des Justiziariats von der Zentrale in Nürnberg zu den Terminen in Düsseldorf waren nicht notwendig. Der Kostenerstattung steht entgegen, dass sich die Beklagte in den Terminen vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf durch den Leiter der Außenstelle hätte vertreten lassen können. Es ist nicht ersichtlich, dass der Regierungsamtsrat T. hiermit überfordert gewesen wäre. Soweit die Beklagte darauf hinweist, sie sei schon aus Gründen der Waffengleichheit gezwungen gewesen, sich im Prozess durch einen juristisch geschulten Mitarbeiter des Justiziariats vertreten zu lassen, weil die Klägerin ihrerseits anwaltlich vertreten war, kann dem nicht gefolgt werden. Es war der Beklagten ohne weiteres möglich, den Rechtsstreit durch sachkundige Mitarbeiter des Justiziariats in der Zentrale in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorzubereiten und den Leiter der Außenstelle vor der Terminwahrnehmung entsprechend zu instruieren. Hinzu kommt, dass die zwischen den Parteien in Streit stehende Frage der Arbeitsfähigkeit der Klägerin unter Berücksichtigung des konkreten Arbeitsplatzes in Düsseldorf zu beurteilen war. Aus diesem Grunde wäre eine Wahrnehmung der Termine vor dem Arbeitsgericht durch den Leiter der Außenstelle Düsseldorf zur Sachverhaltsaufklärung durchaus dienlich gewesen. Die Behandlung der maßgeblichen Rechtsfragen des Falles hätte schriftsätzlich durch die Mitarbeiter des Justiziariats in Nürnberg erfolgen können, ohne dass eine zweckentsprechende Rechtsverteidigung gefährdet gewesen wäre.

6

Der Beauftragung des Leiters der Außenstelle Düsseldorf mit der Terminwahrnehmung stehen entgegen der Auffassung der Beklagten auch keine rechtlichen Hindernisse entgegen. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht darauf hingewiesen, die in Personalangelegenheiten zu wahrende Vertraulichkeit wäre auch von dem Verwaltungsleiter einzuhalten gewesen und von seinen beamtenrechtlichen Pflichten umfasst.

7

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 619,35 Euro festgesetzt.

Müller-Glöge
Mikosch
Linck