Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 19.06.1980, Az.: 3 AZR 958/79
Betriebliche ALtersversorgung; Unverfallbarkeit; Ruhegeld; Betriebliche Übung; Ruhegeldzahlung; Zusage; Entziehung; Betriebsvereinbarung; Versorgungsanwartschaft; Anwartschaft
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 19.06.1980
- Aktenzeichen
- 3 AZR 958/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 10124
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Kiel 01.08.1979 - 2 Sa 236/79
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1981, 911
- DB 1981, 431-432 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Bei einer aufgrund einer betrieblichen Übung gewährten Altersversorgung macht es für den Beginn der Unverfallbarkeitsfristen keinen Unterschied, ob nach der betrieblichen Übung Ruhegeldzahlung oder Ruhegeldversprechen zugesagt ist.
2. Eine Betriebsvereinbarung kann dem Arbeitnehmer eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft nicht ohne Grund entziehen.