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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 19.06.1980, Az.: 3 AZR 958/79

Betriebliche ALtersversorgung; Unverfallbarkeit; Ruhegeld; Betriebliche Übung; Ruhegeldzahlung; Zusage; Entziehung; Betriebsvereinbarung; Versorgungsanwartschaft; Anwartschaft

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
19.06.1980
Aktenzeichen
3 AZR 958/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 10124
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Kiel 01.08.1979 - 2 Sa 236/79

Fundstellen

  • BB 1981, 911
  • DB 1981, 431-432 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Bei einer aufgrund einer betrieblichen Übung gewährten Altersversorgung macht es für den Beginn der Unverfallbarkeitsfristen keinen Unterschied, ob nach der betrieblichen Übung Ruhegeldzahlung oder Ruhegeldversprechen zugesagt ist.

2. Eine Betriebsvereinbarung kann dem Arbeitnehmer eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft nicht ohne Grund entziehen.