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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.05.1992, Az.: 5 StR 174/92

Rechtmäßigkeit einer Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.05.1992
Aktenzeichen
5 StR 174/92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 16509
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Lüneburg
AG Celle - 28.01.1992

Verfahrensgegenstand

Diebstahl u.a.

Sonstige Beteiligte

Granica I. - Z. aus C., geboren am ... 1959 in B.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 13. Mai 1992
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil der Großen Strafkammer des Landgerichts Lüneburg bei dem Amtsgericht Celle vom 28. Januar 1992 insoweit mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben, als deren Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

  3. 3.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Die Revision der Angeklagten hat auf die Sachrüge nur zum Ausspruch über die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus Erfolg. Im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Der Senat braucht die Frage nicht zu entscheiden, ob die seitherigen Feststellungen die positive Annahme verminderter Schuld (§ 21 StGB) sowie eines (dauerhaften) Zustands im Sinne des § 63 StGB rechtfertigen.

3

Der Maßregelausspruch kann jedenfalls - worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat - deshalb keinen Bestand haben, weil die Strafkammer nicht im Hinblick auf § 72 Abs. 1 Satz 2 StGB geprüft hat, ob die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) als eine weniger beschwerende und zugleich wirksamere Maßnahme in Betracht kommt (vgl. Senat, Beschl. v. 20. Mai 1980 - 5 StR 254/80 -). Daß hier im Rahmen einer Unterbringung eine Entziehungskur von vornherein aussichtslos erscheint (§ 64 Abs. 2 StGB), versteht sich auch angesichts der vom Landgericht angenommenen Resistenz gegen die bisherigen ambulanten Therapieversuche nicht von selbst.

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