Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 21.11.1996, Az.: 1 BvR 1862/96
Ausschlußfrist; Verfassungsbeschwerde; Gesetz; Rechtsweg; Nachträgliche Betroffenheit
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 21.11.1996
- Aktenzeichen
- 1 BvR 1862/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 12488
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- FamRZ 1997, 413-414 (Volltext mit red. LS)
- NJW 1997, 650 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die einjährige Ausschlußfrist für Verfassungsbeschwerden direkt gegen Gesetze begegnet keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Es bleibt offen, ob dies auch dann gilt, wenn die Ausschlußfrist dazu führen würde, daß ein Betroffener bei einer erst nach dem Ablauf der Frist aufgrund einer Norm (oder unmittelbar durch diese) eingetretenen Beschwer keine Möglichkeit mehr hätte, die Verfassungswidrigkeit der Norm im Rechtsweg oder mit der Verfassungsbeschwerde geltend zu machen.