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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.01.2004, Az.: 1 StR 561/03

Zuwarten im Hinblick auf einen "Anfragebeschluss"

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.01.2004
Aktenzeichen
1 StR 561/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 10414
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stuttgart - 02.09.2003

Verfahrensgegenstand

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

In dem Rechtsstreit
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
am 22. Januar 2004
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 2. September 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteil auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Für ein Zuwarten im Hinblick auf den Anfragebeschluss des 3. Strafsenats (StV 2003, 501) sieht der Senat keine Veranlassung (vgl. BGH, Beschl. v. 24. August 2000 - 1 StR 349/00 m.w.N.).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.