Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.01.2004, Az.: 1 StR 561/03
Zuwarten im Hinblick auf einen "Anfragebeschluss"
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.01.2004
- Aktenzeichen
- 1 StR 561/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2004, 10414
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Stuttgart - 02.09.2003
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
In dem Rechtsstreit
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
am 22. Januar 2004
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 2. September 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteil auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Für ein Zuwarten im Hinblick auf den Anfragebeschluss des 3. Strafsenats (StV 2003, 501) sieht der Senat keine Veranlassung (vgl. BGH, Beschl. v. 24. August 2000 - 1 StR 349/00 m.w.N.).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.