Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.07.1988, Az.: 4 StR 278/88
Zulässigkeit der Revision eines Nebenklägers bei Erstreben einer Verurteilung wegen einer nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigenden Gesetzesverletzung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.07.1988
- Aktenzeichen
- 4 StR 278/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 16305
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankenthal - 10.02.1988
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
fahrlässige Brandstiftung u.a.
Prozessgegner
Andreas Eduard H. aus F., dort geboren am ... 1965, zur Zeit in Haft,
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 12. Juli 1988
gemäß § 349 Abs. 1 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 10. Februar 1988 wird als unzulässig verworfen.
Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen und dem Angeklagten H. die ihm insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe
Die Nebenklägerin rügt ausschließlich, daß der Angeklagte H. nicht wegen (bedingt) vorsätzlicher Inbrandsetzung des von ihr und ihrem getöteten Ehemann bewohnten Hauses nach § 309 Nr. 1 StGB verurteilt worden ist, sondern lediglich wegen fahrlässiger Brandstiftung nach § 309 StGB 2. Alternative. Sie erstrebt damit die Verurteilung des Angeklagten wegen einer Gesetzesverletzung, die nicht zum Anschluß als Nebenklägerin berechtigt. Ihr Rechtsmittel ist daher nach § 400 Abs. 1 StPO mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO als unzulässig zu verwerfen.
Knoblich
Laufhütt
Goydke
Meyer-Goßner