Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.07.1990, Az.: 5 StR 218/90
Strafschärfende Berücksichtigung von Merkmalen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.07.1990
- Aktenzeichen
- 5 StR 218/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 17073
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Oldenburg - 15.12.1989
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Vergewaltigung u.a.
Prozessführer
Ronny R. aus O. (O.), geboren am ... 1968 in J., zur Zeit in Haft.
In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 24. Juli 1990,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Dr. Fuhrmann, Horstkotte, Häger als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Rechtsanwältin ... aus ... als Vertreterin der Nebenklägerin Ramona R.,
Justizamtsinspektor ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg (Oldenburg) vom 15. Dezember 1989 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat nur zum Teil Erfolg.
I.
Die Verfahrensrügen sind unzulässig, weil entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO die Tatsachen, die den Verfahrensmangel begründen sollen, nicht in ausreichendem Umfang in der Revisionsbegründung mitgeteilt worden sind. Die Revisionsbegründung läßt nicht ersehen, auf welche Erwägungen die Strafkammer den Ausschluß der Öffentlichkeit und die Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungssaal (§ 247 StPO) gestützt hat.
Der Schuldspruch hält der sachlichrechtlichen Nachprüfung stand. Dagegen kann der Strafausspruch aus sachlichrechtlichen Gründen nicht bestehenbleiben.
Der zur Tatzeit 21 Jahre und drei Monate alte Angeklagte hat seine Schwester vergewaltigt. Deswegen hat das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, daß er "zwei Straftatbestände" - nämlich neben § 177 Abs. 1 StGB auch § 173 Abs. 2 Satz 2 StGB - erfüllt habe. Dies ist ebenso zulässig wie die gleichfalls strafschärfende Berücksichtigung des Umstandes, daß das Opfer unter nicht unerheblichen Folgen der Tat leidet. Bedenklich ist aber der Hinweis des Tatrichters, daß die Folgen der Tat für den Angeklagten voraussehbar gewesen seien, weil das Opfer seine Schwester sei. Dies läßt besorgen, daß der Tatrichter sich bei der Bemessung der Strafe vorwiegend von dem Umstand hat leiten lassen, daß der Angeklagte seine Schwester vergewaltigt hat. Darin läge im Ergebnis eine strafschärfende Berücksichtigung von Merkmalen des gesetzlichen Tatbestandes nach § 173 Abs. 2 Satz 2 StGB; letzteres wäre nach § 46 Abs. 3 StGB unzulässig. Diese Besorgnis ist umso eher gerechtfertigt, als diese Strafe angesichts der Täterpersönlichkeit derart hoch ist, daß die Schuldangemessenheit fraglich ist.
Die Entscheidung entspricht im Ergebnis dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Fleischmann
Fuhrmann
Horstkotte
Häger