Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.09.1972, Az.: BVerwG VIII C 37.70
Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses durch eine fiktive Entlassung mangels Tauglichkeit; Fortsetzungsfeststellungsklage gegen einen Einberufungsbescheid nach Unanfechtbarkeit eines Musterungsbescheids
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.09.1972
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 37.70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 15442
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 22.01.1970 - AZ: 4104/69
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. September 1972
durch
die Bundesrichter Maetzel, Dr. Raschke, Türke und Dr. Heddaeus sowie
die Bundesrichterin Dr. Hopf
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 22. Januar 1970 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der als tauglich gemusterte Kläger bekämpfte in der Revisionsinstanz - nur noch - seine Einberufung zum Grundwehrdienst. Er machte in der Klage geltend, er habe den Einberufungsbescheid niemals erhalten. Er sei nicht wehrpflichtig, da er seinen ständigen Aufenthalt in Berlin (West) habe. Die Klage wurde abgewiesen. Das Verwaltungsgericht stellte sich auf den Standpunkt, der Einberufungsbescheid sei im Wege der Ersatzzustellung ordnungsgemäß zugestellt worden. Wenn ihn der Kläger dennoch nicht erhalten habe - wovon auszugehen sei -, komme die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Widerspruchsfrist in Betracht. Sie sei aber hier nicht zu gewähren, da der Kläger die Wiedereinsetzungsfrist versäumt habe, die von seiner Kenntnis des Ergehens des Einberufungsbescheides an gelaufen sei.
Mit der zugelassenen Revision verfolgte der Kläger zunächst sein Aufhebungsbegehren weiter. Im Laufe des Revisionsverfahrens wurde durch Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts das gegen den Kläger wegen Fahnenflucht ergangene Strafurteil rechtskräftig; die Verurteilung beruht darauf, daß der Kläger den in Rede stehenden Einberufungsbescheid nicht befolgte. Nach fruchtlosem Ablauf der in dem Einberufungsbescheid festgesetzten Dienstzeit behandelten die Truppe und das Kreiswehrersatzamt das - nicht angetretene - Wehrdienstverhältnis des Klägers als beendet durch fiktive Entlassung. Das Kreiswehrersatzamt erließ einen neuen Einberufungsbescheid. Dieser wurde auf Widerspruch aufgehoben, da es nunmehr an der Tauglichkeit des Klägers für den Grundwehrdienst fehlte. In dem dazu ergangenen Widerspruchsbescheid wurde zugleich festgestellt, daß der Kläger mangels Tauglichkeit für den Grundwehrdienst nicht zur Verfügung steht.
Auf Grund dieser Umstände begehrt der Kläger nunmehr die Feststellung, daß der Einberufungsbescheid in der Gestalt des zugehörigen Widerspruchsbescheides rechtswidrig gewesen sei.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen,
da sich der bekämpfte Einberufungsbescheid erledigt und der Kläger kein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Einberufungsbescheides habe.
II.
Die Revision ist unbegründet. In der Revisionsinstanz, muß die als Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) weitergeführte Klage abgewiesen werden, weil der angefochtene Bescheid sich erledigt und der Kläger kein berechtigtes Interesse daran hat, daß der Einberufungsbescheid gleichwohl auf seine Rechtmäßigkeit nachgeprüft wird.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts findet der Einberufungsbescheid seine Erledigung - erst - mit der durch Entlassung oder Ausschluß bewirkten Beendigung des auf ihm beruhenden Wehrdienstverhältnisses (BVerwGE 20, 240; 25, 362; 31, 324). Der Kläger ist zwar nicht nach Ableistung des geforderten Grundwehrdienstes entlassen worden (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 des Wehrpflichtgesetzes - WPflG -, hier anzuwenden in der Fassung vom 28. September 1969 [BGBl. I S. 1773]). Die Truppe und das Kreiswehrersatzamt haben vielmehr das in Rechtssinne hergestellte Wehrdienstverhältnis als durch fiktive Entlassung nach § 29 Abs. 6 WPflG beendet angesehen. Nach dieser Vorschrift gilt ein Wehrpflichtiger, der sich schuldhaft von seiner Truppe fernhält, mit dem Tage als entlassen, an dem er hätte entlassen werden müssen, wenn er bei der Truppe geblieben wäre. Gemäß dieser Auffassung hat die Truppe ihre Bemühungen eingestellt, des Klägers habhaft zu werden, und hat das Kreiswehrersatzamt einen neuen Einberufungsbescheid erlassen.
Die Erkenntnis, daß sich der Einberufungsbescheid - erst - erledigt mit der durch Entlassung oder Ausschluß bewirkten Beendigung des auf ihm beruhenden Wehrdienstverhältnisses, geht aus von dem Fall der tatsächlichen Entlassung aus dem Wehrdienst. Für diesen Fall liegt es auf der Hand, daß, wenn der geforderte Wehrdienst geleistet ist, der Einberufungsbescheid, der gestaltend das Wehrpflichtverhältnis in ein Wehrdienstverhältnis übergeführt hatte, keine Wirkung mehr entfalten kann.
Die Vorschrift des § 29 Abs. 6 Satz 1 WPflG fingiert eine Beendigung des Wehrdienstverhältnisses durch Zeitablauf, obwohl und weil der Wehrpflichtige sich schuldhaft von seiner Truppe oder Dienststelle ferngehalten hat. Infolgedessen ist dessen wehrpflichtrechtliche Lage eine andere, als sie sich im Fall der Entlassung nach Leistung der geforderten Dienstzeit darstellt: Er ist einem neuerlichen Einberufungsbescheid ausgesetzt, weil er nach Satz 2 der Vorschrift die Zeit nachzudienen hat, während der er schuldhaft ferngeblieben ist.
Die Frage, ob die fiktive Entlassung nach § 29 Abs. 6 WPflG für sich allein den Einberufungsbescheid in vollem Umfang erledigt, bedarf hier keiner abschließenden Beantwortung. Denn wäre das nicht der Fall, so hätte sich vorliegend der bekämpfte Einberufungsbescheid jedenfalls dadurch erledigt, daß gegen den Kläger ein neuer Einberufungsbescheid erlassen wurde. Er hat dann den ursprünglichen Einberufungsbescheid jedenfalls dadurch durch Aufhebung (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) erledigt, daß er an dessen Stelle ein neues Wehrdienstverhältnis begründet hat. Das war gewollt und durch Erlaß des Bescheides dem Kläger auch erklärt. Denn das Kreiswehrersatzamt ging in Übereinstimmung mit der Truppe davon aus, daß das durch den ursprünglichen Einberufungsbescheid begründete Wehrdienstverhältnis beendet und daß ein neues zu begründen sei. An der darin zumindest liegenden Aufhebung des ursprünglichen Einberufungsbescheides ändert nichts, daß der spätere Bescheid wieder aufgehoben wurde, weil der Kläger nunmehr für eingeschränkt tauglich erklärt worden ist, wobei festgestellt worden ist, daß er für den Grundwehrdienst nicht mehr zur Verfügung steht.
Der Kläger hat kein berechtigtes Interesse an der Feststellung der etwaigen Rechtswidrigkeit des erledigten Einberufungsbescheides (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO).
Er beruft sich auf ein ideelles Interesse an der begehrten Feststellung. Ein ideelles Interesse kann ein berechtigtes Interesse sein. Ein etwaiges ideelles Interesse des Klägers an der verwaltungsgerichtlichen Klärung, ob er sich im Rahmen seines Wehrpflichtverhältnisses ordnungsgemäß verhalten hat, ist aber hier auf Grund des folgenden besonderen Umstandes nicht mehr als berechtigt anzusehen: Der Kläger ist wegen der Nichtbefolgung des Einberufungsbescheides rechtskräftig durch Strafurteil verurteilt worden. Die Beurteilung und Wertung seines Verhaltens, die der Kläger mit seiner Fortsetzungsfeststellungsklage im Verwaltungsrechtsweg erstrebt, ist durch rechtskräftiges Strafurteil erfolgt. Ein berechtigtes Interesse daran, daß im Verwaltungsrechtsweg eine entgegengesetzte Wertung ausgesprochen werde, kann nicht anerkannt werden. Das Bestreben, widersprechende Entscheidungen verschiedener Gerichtsbarkeiten herbeizuführen, verdient keinen Rechtsschutz.
Anders wäre es, wenn die Klärung im Verwaltungsrechtsweg zu dem Ziel und Zweck erstrebt würde, das rechtskräftig abgeschlossene Strafverfahren wiederaufzunehmen, und eine rechtliche Möglichkeit hierzu nicht von vornherein auszuschließen wäre. Zum einen erstrebt der Kläger die begehrte Feststellung nicht zu dem genannten Ziel und Zweck. Zum anderen ist nicht ersichtlich, inwiefern die begehrte Feststellung einem solchen Zwecke dienen könnte.
Das Strafurteil beruht darauf, daß der Einberufungsbescheid wirksam erlassen, insbesondere ordnungegemäß zugestellt worden sei, und daß der Kläger von dessen Existenz und Bestimmungen Kenntnis gehabt habe. Er habe daher dem Einberufungsbescheid folgen müssen, unbeschadet seines gegen ihn eingelegten Widerspruchs, der keine aufschiebende Wirkung gehabt habe. Gleichgültig sei, ob der Einberufungsbescheid materiellrechtlich rechtmäßig sei. Demgemäß wäre eine Feststellung im Verwaltungsrechtsweg, daß der Einberufungsbescheid materiellrechtlich (inhaltlich) rechtswidrig, insbesondere der Kläger nicht wehrpflichtig gewesen sei, für das Strafurteil inhaltlich bedeutungslos. Eine Feststellung über die verwaltungsverfahrensmäßige Unwirksamkeit des Einberufungsbescheides, insbesondere wegen eines Zustellungsmangels, würde nun zwar die Grundlagen des Strafurteils in Frage stellen. Daraus ergäbe sich aber kein Wiederaufnahmegrund.
In Betracht gezogen werden könnten allenfalls die Vorschriften des § 359 Nrn. 4 und 5 StPO. Nach der erstgenannten Vorschrift findet die Wiederaufnahme statt, wenn ein zivilgerichtliches Urteil, auf welches das Strafurteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftig gewordenes Urteil aufgehoben ist. Auch eine extensiv analoge Anwendung dieser Vorschrift auf den vorliegenden Fall scheidet nach Sachlage aus. Das Strafurteil ist nicht auf den Bestand des Einberufungsbescheides gegründet, sondern auf die Tatsache, daß der Einberufungsbescheid ergangen ist, und die rechtliche Würdigung, daß dies in wirksamer Weise geschehen sei; der Möglichkeit, daß der Einberufungsbescheid im Verwaltungsrechtsweg aufgehoben werde, ist im Strafurteil ausdrücklich als für den Straftatbestand unerheblich gedacht. Diese Rechtsauffassung wird überwiegend in Lehre und Rechtsprechung zu den §§ 15, 16 des Wehrstrafgesetzes vertreten (vgl. Arndt, Grundriß des Wehrstrafrechts, 2. Aufl., S. 46-48).
Nach § 359 Nr. 5 StPO findet eine Wiederaufnahme ferner statt, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel ... bekannt werden. Eine abweichende Beurteilung, die die verwaltungsverfahrensrechtlichen Voraussetzungen des Einberufungsbescheides (z.B. die Zustellungserfordernisse) in Verwaltungsrechtsweg erfahren, ist indessen ganz offensichtlich keine neue Tatsache und kein neues Beweismittel in bezug auf einen Sachverhalt, den das Strafgericht, wie hier, selbständig ermittelt und gewürdigt hat.
Ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung läßt sich schließlich auch nicht auf die Erwägung stützen, mit der Feststellung würden möglicherweise Vortragen entschieden, die - ob sie nun an der Rechtskraft teilnehmen oder nicht - im Hinblick auf andere künftige Beanspruchungen des Klägers im Rahmen seines Wehrpflichtverhältnisses Bedeutung erlangen könnten.
Zum einen ist der Kreis solcher Beanspruchungen eingeschränkt, da ja der Kläger zufolge des letzten Widerspruchsbescheides des Kreiswehrersatzamtes nunmehr mangels der erforderlichen Tauglichkeit für den Grundwehrdienst nicht zur Verfügung steht.
Zum anderen aber wäre bei einer Sachprüfung des Einberufungsbescheides die Prüfung von Vortragen, die die Wehrpflichtigkeit des Klägers betreffen, auf Grund des § 33 Abs. 8 WPflG abgeschnitten. Nach dieser Vorschrift ist, wenn der Musterungsbescheid unanfechtbar geworden ist, die Klage gegen den Einberufungsbescheid nur insoweit zulässig, als gegen diesen selbst Einwendungen erhoben werden. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats (vgl. das Urteil vom 16. Juli 1970 - BVerwG VIII C 199.67 -, Buchholz 448.0 § 33 WPflG Nr. 7 = BWV 1971, 19) bedeutet dies, daß im Streit über den Einberufungsbescheid hinsichtlich derjenigen Sach- und Rechtslage, auf die sich die Bestandskraft früherer wehrbehördlicher Bescheide, z.B. des Musterungsbescheides, erstreckt, eine abermalige Sachprüfung weder erforderlich noch zulässig ist. Einwendungen, die dem Musterungsbescheid erfolglos entgegengehalten wurden oder die ihm hätten entgegengehalten werden können, werden im Einberufungsstreit nicht mehr berücksichtigt. So ist die Lage hier: Der Musterungsbescheid vom 18. Oktober 1968, durch den der Kläger für den vollen Grundwehr dienst verfügbar gestellt wurde, ist unanfechtbar geworden, da der Kläger gegen ihn selbst keinen Rechtsbehelf ergriffen hat. Eine rechtserhebliche Änderung der Lage in der Zeit zwischen dem Abschluß des Musterungsverfahrens und dem in dem Einberufungsbescheid festgesetzten Gestellungstermin (2. Januar 1969) war vom Kläger nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere hatte er niemals geltend gemacht, daß er etwa erst nach dem Ergehen des Musterungsbescheides seinen ständigen Aufenthalt nach Berlin (West) verlegt hätte. Demgemäß wäre bei einer Sachprüfung des Einberufungsbescheides von der Verfügbarkeit des Klägers für den geforderten Grundwehrdienst auszugehen und über diese nicht mehr zu befinden.
Nach alledem hätte der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären müssen. Da er statt dessen auf einem Sachantrag beharrte, war die Klagabweisung im Revisionsverfahren mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zu bestätigen, ohne daß es darauf ankommt, ob die Klage in erster Instanz zu Recht mangels rechtzeitigen Widerspruchs abgewiesen worden ist.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Raschke
Türke
Bundesrichter Dr. Heddaeus und
Bundesrichterin Dr. Hopf sind wegen Urlaubs bzw. Krankheit an der Beifügung der Unterschrift verhindert. Maetzel