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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 07.09.2022, Az.: 5 AZR 507/21

Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers für geleistete Überstunden; Kein Auskunftsanspruch des Arbeitnehmers zur Dokumentation seiner Arbeitszeit aus § 16 Abs. 2 ArbZG; Vorrang des § 16 Abs. 2 ArbZG vor einem unionsrechtlich geforderten Arbeitszeiterfassungssystem

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
07.09.2022
Aktenzeichen
5 AZR 507/21
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2022, 40256
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BAG:2022:070922.U.5AZR507.21.0

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Frankfurt/Main - 22.10.2021 - AZ: 10 Sa 104/21
ArbG Darmstadt - 02.12.2020 - AZ: 1 Ca 111/20

In Sachen
Kläger, Widerbeklagter, Berufungskläger und Revisionskläger,
pp.
Beklagte, Widerklägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. September 2022 durch den Vizepräsidenten des Bundesarbeitsgerichts Dr. Linck, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Dr. Volk und Dr. Bubach sowie die ehrenamtliche Richterin Markhof und den ehrenamtlichen Richter Abel für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 22. Oktober 2021 - 10 Sa 104/21 - wird zurückgewiesen.

  2. 2.

    Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

[Entscheidungsgründe]

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Linck
Bubach
Volk
Markhof
Abel