Bundessozialgericht
Urt. v. 18.12.1973, Az.: 5 RKn 29/72
Unterhalt; Frühere Ehefrau; Leistung zur Zeit seines Todes; Entfall der Unterhaltsverpflichtung; Befristung; Hinterbliebenenrente
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 18.12.1973
- Aktenzeichen
- 5 RKn 29/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 10794
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 65 S. 1 Alt. 1 RKG
- § 65 S. 1 Alt. 2 RKG
Fundstellen
- BSGE 37, 50 - 54
- SozR Nr 70 zu § 1265 RVO
Amtlicher Leitsatz
1. Der Versicherte hatte seiner früheren Ehefrau "zur Zeit seines Todes" nicht iS des RKG § 65 S 1 Alternative 1 und 2 (= RVO § 1265 S 1 Alternative 1 und 2) Unterhalt zu leisten, wenn bereits zu dieser Zeit feststand, daß eine Unterhaltsverpflichtung infolge vertraglicher Befristung in naher Zukunft entfallen wird.
2. Eine Unterhaltsleistung des Versicherten an seine frühere Ehefrau während des letzten Jahres vor seinem Tode begründet keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach RKG § 65 S 1 Alternative 3, wenn zur Zeit des Todes feststand, daß die Unterhaltsleistung infolge vertraglicher Befristung in naher Zukunft enden wird.
3. In naher Zukunft liegt in diesem Sinne ein Zeitpunkt dann, wenn er nicht ferner liegt als 1 Jahr nach dem Tode des Versicherten.