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Bundessozialgericht
Urt. v. 18.12.1973, Az.: 5 RKn 29/72

Unterhalt; Frühere Ehefrau; Leistung zur Zeit seines Todes; Entfall der Unterhaltsverpflichtung; Befristung; Hinterbliebenenrente

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
18.12.1973
Aktenzeichen
5 RKn 29/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 10794
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BSGE 37, 50 - 54
  • SozR Nr 70 zu § 1265 RVO

Amtlicher Leitsatz

1. Der Versicherte hatte seiner früheren Ehefrau "zur Zeit seines Todes" nicht iS des RKG § 65 S 1 Alternative 1 und 2 (= RVO § 1265 S 1 Alternative 1 und 2) Unterhalt zu leisten, wenn bereits zu dieser Zeit feststand, daß eine Unterhaltsverpflichtung infolge vertraglicher Befristung in naher Zukunft entfallen wird.

2. Eine Unterhaltsleistung des Versicherten an seine frühere Ehefrau während des letzten Jahres vor seinem Tode begründet keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach RKG § 65 S 1 Alternative 3, wenn zur Zeit des Todes feststand, daß die Unterhaltsleistung infolge vertraglicher Befristung in naher Zukunft enden wird.

3. In naher Zukunft liegt in diesem Sinne ein Zeitpunkt dann, wenn er nicht ferner liegt als 1 Jahr nach dem Tode des Versicherten.