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§ 11 ThürKO - Ehrenbürger

Bibliographie

Titel
Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -)
Amtliche Abkürzung
ThürKO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2020-4

(1) Die Gemeinden können Persönlichkeiten, die sich in besonderem Maße um die Gemeinde und das Wohl ihrer Einwohner verdient gemacht haben, zu Ehrenbürgern ernennen. Die Gemeinden können solche Persönlichkeiten auch in anderer Weise ehren.

(2) Die Ernennung zum Ehrenbürger und andere Ehrungen können wegen unwürdigen Verhaltens des Geehrten widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Gemeinderats.