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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.05.1993, Az.: 3 StR 156/93

Verpflichtung zur schuldangemessenen Bestrafung; Voraussetzungen einer erschöpfenden Beweiswürdigung; Nachweis eines Körperverletzungsvorsatzes und Nachweis eines (bedingten) Tötungsvorsatzes; Voraussetzungen einer mittäterschaftlichen Zurechnung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.05.1993
Aktenzeichen
3 StR 156/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 17206
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Chemnitz - 08.12.1992

Verfahrensgegenstand

Versuchter schwerer Raub u.a.

Prozessgegner

Thorsten Detlef S. aus B., dort geboren am ...,

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 26. Mai 1993,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Zschockelt als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, Dr. Blauth, Dr. Miebach, Winkler als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus Z. als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Bezirksgerichts Chemnitz vom 8. Dezember 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Chemnitz zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit der Revision die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchtem schwerem Raub; sie rügt die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel ist erfolgreich.

2

Der Angeklagte und seine beiden unbekannt gebliebenen Mittäter beabsichtigten, auf dem Gelände des Plus-Marktes in C. einen Geldtransporter zu überfallen und den Wertraum des Fahrzeugs mit mitgeführten Handgranaten zu sprengen. Sie erhofften sich eine Beute von einer Million DM. Die Mittäter waren bei der Tat mit einer Maschinenpistole und einer Pistole Kaliber 7,65 mm, der Angeklagte mit einer Pistole Kaliber 9 mm bewaffnet. Der Angeklagte wollte den Geldboten mit der - geladenen und entsicherten - Waffe einschüchtern und "in jedem Fall auch auf einen möglichen Schußwechsel vorbereitet sein" (UA S. 11). Als der Beifahrer des Geldtransporters sah, daß der Angeklagte im Abstand von drei bis vier Metern mit einer Waffe auf ihn zielte, zog er selbst seinen Revolver und gab schnell mehrere ungezielte Schüsse auf den Angeklagten ab. Dieser schoß gleichzeitig einmal - höchstens zweimal - auf den Zeugen und traf ihn - wie der Zusammenhang der Urteilsgründe (UA S. 13, 17, 18, 22) ergibt - mit einem Schuß im Brustbereich. Nach diesem Schußwechsel feuerte einer der Mittäter eine Salve aus der Maschinenpistole ab. Davon wurde der Angeklagte an der Schulter, der Geldbote im Bauchbereich getroffen. Als der Zeuge Deckung suchte, wurde er ein drittes Mal beschossen und erlitt Treffer an der Hand und im Oberarm. Die Gesamtheit der Verletzungen war für ihn lebensgefährlich. Die Täter flohen nun. Der Angeklagte stellte sich kurz nach der Tat schwerverletzt der Polizei.

3

1.

Das Urteil läßt hinsichtlich der Verneinung eines bedingten Tötungsvorsatzes eine erschöpfende Beweiswürdigung vermissen. Das Bezirksgericht hat sich seine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten im wesentlichen auf Grund der Angaben des Angeklagten gebildet. Das ist ihm unbenommen - und revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGHSt 10, 208 [BGH 09.02.1957 - 2 StR 508/56]) -, wenn nach einer umfassenden Würdigung der erhobenen Beweise, die vorzunehmen das Tatgericht verpflichtet ist (BGH NStZ 1983, 133), ernstzunehmende, vernünftige Zweifel an der Verwirklichung des strengeren Gesetzes verbleiben. In solchen Fällen hat das Tatgericht nach dem Zweifelssatz von der für den Angeklagten günstigsten Möglichkeit auszugehen (vgl. BGH NStZ 1988, 236, 237). Liegen indes neben den Angaben des Angeklagten weitere gewichtige Beweismittel vor und ergibt sich aus der Gesamtschau der Tatvorbereitung und ihrer Durchführung, insbesondere der Tatbeiträge des Angeklagten und seiner Mittäter insgesamt das Bild einer erheblicheren Tatbeteiligung des Angeklagten, als es seiner Einlassung entspricht, so wird der Tatrichter seiner Verpflichtung schuldangemessenen Strafens nicht gerecht, wenn er sich nicht eingehend mit diesen Umständen auseinandersetzt, die vorhandenen Beweise einer erschöpfenden Würdigung unterzieht und sich dann seine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten bildet. Dabei kann er äußere Umstände auch bei der Beurteilung der subjektiven Seite mit heranziehen und die Angaben des Angeklagten hierdurch als widerlegt ansehen. Denn der Tatrichter ist nicht verpflichtet, Angaben des Angeklagten als unwiderlegt hinzunehmen, für die es keine unmittelbaren Beweise gibt; die Zurückweisung einer Einlassung erfordert nicht, daß sich ihr Gegenteil positiv feststellen läßt (BGH bei Pfeiffer/Miebach, NStZ 1986, 208 Nr. 12; Hürxthal in KK StPO 2. Aufl. § 261 Rdn. 28 - jeweils m.w.Nachw.). Auch verlangt das Gesetz keine "mathematische Gewißheit" bei der Bildung der Überzeugung von der Schuld des Angeklagten; nach ständiger Rechtsprechung dürfen keine "übertriebenen" oder "überspannten" Anforderungen an die vom Tatgericht zu erlangende Gewißheit gestellt werden (BGH NStZ 1988, 236, 237; vgl. Urteil vom 9. Dezember 1992 - 3 StR 431/92 S. 9 ff.).

4

2.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte auf den Geschädigten geschossen und ihn auch getroffen. Das mag nicht dem ursprünglichen Tatplan entsprochen haben. Aber schon nach diesem Plan hatte der Angeklagte die Vorstellung, auf einen Schußwechsel vorbereitet sein zu müssen. Deshalb führte er auch die Waffe geladen und entsichert bei sich. Dabei handelte es sich um eine großkalibrige Waffe, die der Angeklagte auf kurze Distanz einsetzte; er zielte und traf den Zeugen, wenn auch das Urteil hierzu nähere Angaben vermissen läßt, im Brustbereich. Das Bezirksgericht setzt sich nicht damit auseinander, welche Vorstellung der Angeklagte unmittelbar vor und bei Abgabe des Schusses hatte. Insoweit teilt das Urteil noch nicht einmal die Einlassung des Angeklagten mit. Darauf aber kommt es an und nicht auf den ursprünglichen - durch die Situation durchkreuzten - Tatplan. Die Erwägung des Strafsenats, der Angeklagte habe ernsthaft darauf vertraut, daß ein Tötungserfolg nicht eintrete, ist von den bisherigen Feststellungen nicht gedeckt.

5

Der Angeklagte wußte, daß er aus kurzer Entfernung in den Brustbereich eines Menschen schoß. Dies nahm er billigend in Kauf. Er hatte es letztlich nicht in der Hand, wo genau in die Brust und wie er traf. Wenn das Bezirksgericht unter diesen Umständen von Körperverletzungsvorsatz ausgeht, ist nicht ohne weiteres ersichtlich, warum ein (bedingter) Tötungsvorsatz nicht vorliegen soll (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 1992 - 3 StR 320/92 S. 9 f.).

6

3.

An einer erschöpfenden Beweiswürdigung fehlt es auch in Bezug auf die Tatbeiträge der beiden Mittäter. Auch daraus können Rückschlüsse auf die innere Tatseite des Angeklagten gezogen werden. Das Bezirksgericht folgt der Einlassung des Angeklagten, daß der Einsatz der Maschinenpistole nicht von seinem Willen getragen gewesen sei, sondern außerhalb des Tatplans erfolgte und ihm deshalb nicht angelastet werden könne (UA S. 26). Da die Mittäter unbekannt geblieben seien, sei die Einlassung des Angeklagten zu den zwischen den Mittätern getroffenen Absprachen nicht zu widerlegen, "der Senat hat diese Einlassungen als wahr unterstellt" (UA S. 17).

7

Dabei bleibt unberücksichtigt, daß nicht nur der Mittäter, der die Maschinenpistole einsetzte, auf den Geldboten geschossen hat, sondern auch der weitere Mittäter mit der Pistole Kaliber 7,65 mm (UA S. 19 - Sicherstellung einer Geschoßhülse vom Kaliber 7,65 mm). Ferner wird nicht gewürdigt, daß schon nach dem ursprünglichen Tatplan der Angeklagte darauf vorbereitet und gewillt war, von der mitgeführten Waffe Gebrauch zu machen, "da bekanntermaßen die Begleiter von Geldtransportern bewaffnet seien" (UA S. 16). Dann liegt es im Bereich des Möglichen, daß nach dem Tatplan auch die Mittäter die Waffen "zur Einschüchterung der Geldtransporteure" und "zum eigenen Schutz" (UA S. 16) einsetzen durften. Hinzu kommt, daß der Angeklagte möglicherweise mit einem Waffeneinsatz aller Mittäter für den Fall rechnen mußte, daß sich der Tatablauf anders als erwartet entwickeln würde. Er wußte, welche Waffen die Mittäter bei sich führten und er "befürchtete" auch den Einsatz der Maschinenpistole durch den nervös werdenden Mittäter (UA S. 16). Daß der konkrete Einsatz der Maschinenpistole, der auch zur Verletzung des Angeklagten selbst führte, nicht vom (aktuellen) Willen des Angeklagten getragen war, steht der mittäterschaftlichen Zurechnung nicht entgegen.

Zschockelt
Rissing-van Saan
Blauth
Miebach
Winkler