Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.09.2003, Az.: VIII ZB 40/03
Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen eine nach Rücknahme des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Beschwerdeverfahren ergangene Entscheidung über die Kosten; Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde in einem Verfahren auf Erlass eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.09.2003
- Aktenzeichen
- VIII ZB 40/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 23549
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München I - 20.03.2003
- AG München
Rechtsgrundlagen
- § 91a Abs. 2 S. 2 ZPO
- § 99 Abs. 2 S. 2 ZPO
- § 269 Abs. 4 ZPO
- § 542 Abs. 2 S. 1 ZPO
Fundstellen
- AGS 2004, 37-38 (Volltext mit red. LS)
- BGHR 2003, 1362-1363
- BGHReport 2003, 1362-1363
- GRUR 2004, 81 (Volltext mit amtl. LS) "Kostenentscheidung bei Antragsrücknahme einer einstweiligen Verfügung"
- InVo 2004, 200 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 2003, 604 (amtl. Leitsatz)
- JZ Information 2003, 604* (amtl. Leitsatz)
- KF 2004, 58
- MDR 2004, 108-109 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 2003, 3565-3566 (Volltext mit amtl. LS)
- ProzRB 2003, V Heft 11 (Kurzinformation)
- ProzRB 2004, 7 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 2004, 104 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Gegen eine nach Rücknahme des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Beschwerdeverfahren ergangene Entscheidung über die Kosten ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft.
In dem Rechtsstreit
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
am 16. September 2003
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und
die Richter Dr. Beyer, Dr. Leimert, Dr. Wolst und Dr. Frellesen
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 20. März 2003 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Antragsgegnerin zur Last.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat eine einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin erlassen. Nach deren Widerspruch hat der Antragsteller den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgenommen. Mit Beschluss vom 8. Dezember 2002 hat das Amtsgericht von den Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens dem Antragsteller 90 % und der Antragsgegnerin 10 % auferlegt. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes 100,00 EUR nicht übersteige. Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich die Antragsgegnerin weiterhin gegen die ihr nachteilige Kostenentscheidung.
II.
Im Verfahren auf Erlass eines Arrestes oder einstweiligen Verfügung ist wegen des durch § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzuges die Rechtsbeschwerde nicht statthaft (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2003 - I ZB 22/02, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2002 - VII ZB 11/02, NJW 2003, 69, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Dies gilt auch für die Anfechtung einer im einstweiligen Verfügungsverfahren gemäß § 91a ZPO ergangenen Kostenentscheidung (BGH, Beschluss vom 8. Mai 2003 - I ZB 40/02, zur Veröffentlichung best.). Für die hier vorliegende Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 4 ZPO gilt nichts anderes. Auch insoweit ist gegen eine Entscheidung des Beschwerdegerichts die Rechtsbeschwerde nicht statthaft. Die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung ist, soweit das Gesetz sie ausnahmsweise vorsieht, nur statthaft, wenn auch ein Rechtsmittel in der Hauptsache zulässig gewesen wäre. Dies ergibt sich für die Kostenentscheidung nach Klagerücknahme aus § 269 Abs. 5 Satz 1 ZPO und für andere Kostenentscheidungen aus § 91a Abs. 2 Satz 2 und § 99 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs für das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses sollte mit diesen Vorschriften der in der Rechtsprechung schon früher vertretene Konvergenzgedanke, dass der Instanzenzug für eine Kostenentscheidung nicht weitergeht als derjenige in der Hauptsache, gesetzlich verankert werden (BT-Drucks. 14/4722, S. 74, 81).
Da die Rechtsbeschwerde nicht statthaft ist, bindet die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht den Bundesgerichtshof nicht. Die Bindungswirkung des § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO tritt nur hinsichtlich des Vorliegens eines Zulassungsgrundes nach § 574 Abs. 2 ZPO ein, eröffnet aber nicht ein gesetzlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel (BGH, Beschluss vom 12. September 2002 - III ZB 43/02, NJW 2002, 3554).
Streitwertbeschluss:
Der Beschwerdewert wird auf 55,00 EUR festgesetzt.