Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.09.1959, Az.: V ZR 46/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.09.1959
- Aktenzeichen
- V ZR 46/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 14002
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts Nürnberg - 17.01.1958
Fundstelle
- DB 1959, 1341 (Kurzinformation)
Prozessführer
1. der Ehefrau Apollonia Z. geb. A.,
2. des Kaufmanns Dipl. Ing. Heinrich Z.,
Prozessgegner
1. die Witwe Anna H. geb. A. in A., L.straße ...,
2. den Kaufmann Ludwig B. in A., V.,
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23. September 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Dr. Rothe, Dr. Freitag, Dr. Mattern und Offterdinger
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 17. Januar 1958 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Nach dem Tode des 1902 verstorbenen Baumeisters Johann A. sen. setzten seine Witwe Anna A. und seine Kinder die bisherige allgemeine Gütergemeinschaft fort. Das zum Gesamtgut gehörige Baugeschäft und Sägewerk des Verstorbenen wurde zunächst von den beiden Söhnen Johann und Ludwig A. weiterbetrieben. Diese kauften, da das Geschäftsgrundstück damals von einem Enteignungsverfahren bedroht war, am 5. Juli 1904 ein unbebautes Grundstück (Ackerparzellen 596, 598 und 599 in K., Grundbuch von A. Band ... Blatt 204), um notfalls den Betrieb dorthin verlegen zu können; sie wurden je zur Hälfte als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Es kam dann aber zu keiner Enteignung des Geschäftsgrundstückes, letzteres einschließlich des darauf betriebenen Geschäfts ging vielmehr im Jahre 1906 in das Alleineigentum des Johann A. jun. über, der es von seiner Mutter und seinen Geschwistern käuflich erwarb. Das als Ausweichgrundstück erworbene Gelände dagegen blieb weiterhin auf den Namen von Johann und Ludwig A. eingetragen, wurde jedoch zusammen mit dem übrigen Grundbesitz der fortgesetzten Gütergemeinschaft von dieser verwaltet und genutzt.
An der gemeinschaftlichen Nutzung änderte sich auch nichts, als im Jahre 1926 Anna A. starb und kraft Gesetzes von ihren Kindern beerbt wurde. Ende 1933 verpachteten sämtliche Erben das erwähnte Gelände an die Gefangenenanstalt A. Am 2. März 1934 schlossen die A.'schen Miterben - deren Zahl sich nach dem Ausscheiden einer Schwester aus der Erbengemeinschaft (beendete fortgesetzte Gütergemeinschaft) auf fünf verringert hatte - eine als "Rechnungslegung und Vertrag" bezeichnete privatschriftliche Vereinbarung. Darin wurde u.a. festgestellt, daß aus der Verwaltung dies Nachlasses den beiden Miterben Johann A. und Antonie B. geb. A. Guthaben von je 3.457 RM zustünden, "welche Ansprache bei der endgültigen Auseinandersetzung vorab befriedigt werden" müßten. In dem Schriftstück hieß es ferner:
"Im Grundbuch sind Äcker bei H. Plan Nr. 596, 598, 599 hinterer, vorderer und am vorderen H. Steuergemeinde K. nur auf die Namen der Miterben Johann A. und Ludwig A. eingetragen. Tatsächlich gehören die Grundstücke jedoch zum Erbe. Johann und Ludwig A. sind nicht allein Eigentümer, sondern die genannten Grundstücke gehörenden Erben Johann A., Ludwig A., Antonie B., Anna H. und Georg A. zu gleichen Teilen. Dies wird ausdrücklich anerkannt. Aus Ersparnisgründen wird die Umschreibung im Grundbuch auf sämtliche Erben unterlassen."
Von den fünf Geschwistern ist heute nur noch Anna H. geb. A., die Erstklägerin, am Leben. Da sie testamentarische Alleinerbin ihrer Brüder Ludwig A. - gestorben 1934 - und Georg A. - gestorben 1953 - geworden ist, vereinigt die Erstklägerin drei der insgesamt fünf Anteile am mütterlichen Nachlaß in ihrer Hand. Der Füntelanteil des 1937 verstorbenen Johann A. jun. ist auf dessen Tochter, die Erstbeklagte, übergegangen. Derjenige der 1939 verstorbenen Antonie B. gehört jetzt ihrem Sohn, dem Zweitkläger.
Am 17. November 1951 verkauften die Miterben das mehrfach erwähnte, im Grundbuch noch auf den Namen von Johann und Ludwig A. eingetragene Grundstück an die Firma B. AG. Schon vorher war es zwischen ihnen zu Meinungsverschiedenheiten über seine Zugehörigkeit zum Nachlaß der Anna A. (richtig: zum Gesamtgut der beendeten fortgesetzten Gütergemeinschaft) gekommen, weil die Erstbeklagte und ihr Ehemann, der Zweitbeklagte, die Auffassung vertraten, der zu erwartende Kaufpreis gebühre zur Hälfte der Erstbeklagten, da sie als Rechtsnachfolgerin ihres Vaters Johann A. hälftige Miteigentümerin sei; die Kläger und der damals noch lebende Georg A. wollten ihr dagegen, ihrem Erbteil entsprechend, nur ein Fünftel des Kaufpreises zugestehen. Sie hatten deshalb im Wege einstweiliger Verfügung die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs erwirkt (2 Q 22/51 LG Amberg). Mit Rücksicht hierauf wurde im Kaufvertrag vereinbart, daß der von der Firma B. gezahlte Kaufpreis zu Gunsten der Parteien bei dem beurkundenden Notar zu hinterlegen sei und erst nach Löschung des Widerspruchs ausgezahlt werden dürfe.
Die Kläger haben - von einem jetzt nicht mehr interessierenden Grundbuchberichtigungsanspruch abgesehen - Verurteilung der beiden Beklagten zur Einwilligung dahin begehrt, daß der Kaufpreis zu 3/5 an die Erstklägerin und zu je 1/5 an den Zweitkläger und an die Erstbeklagte ausgezahlt werde. Sie behaupten, das Grundstück habe wirtschaftlich von Anfang an zum Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft gehört und sei auch mit Gesamtguts-Mitteln erworben worden. Johann und Ludwig A. seien im Verhältnis zu den übrigen Beteiligten lediglich Treuhänder gewesen; ihre Eintragung im Grundbuch sei nur deshalb erfolgt, weil man damals mit der Möglichkeit gerechnet habe, das ihnen zugedachte Baugeschäft werde später auf das Grundstück verlegt werden, und weil für diesen Fall die Kosten einer nochmaligen Grundbuchumschreibung gespart werden sollten. Bei Errechnung der auf die einzelnen Beteiligten entfallenden Beträge haben die Kläger zunächst das in der schriftlichen Vereinbarung vom 2. März 1934 erwähnte Guthaben des Johann A. von 3.457 Mark (den sogenannten "Voraus") zu Gunsten der Erstbeklagten mit in Anrechnung gebracht; im weiteren Verlauf des Prozesses haben sie jedoch unter entsprechender Änderung ihres Klageantrages behauptet, daß der "Voraus" im Rahmen einer späteren Teilauseinandersetzung bereits ausbezahlt oder durch Verrechnung getilgt worden sei. Die Beklagten, die Klageabweisung beantragt haben, bestreiten dies. Im übrigen, so machen sie geltend, hätten Johann und Ludwig A. das Grundstück mit eigenen Mitteln erworben, und es habe weder der fortgesetzten Gütergemeinschaft noch der späteren Erbengemeinschaft gehört; daran ändere auch das Schriftstück vom 2. März 1934 nichts, zumal da es der gesetzlich vorgeschriebenen Form entbehre.
Das Landgericht hat die Beklagten nach dem zuletzt gestellten Klageantrag zur Einwilligung verurteilt. In der Berufungsinstanz haben die Parteien durch Teilvergleich vereinbart, daß von dem hinterlegten Kaufpreis auf jeden Fall die Hälfte an die Erstklägerin und ein Fünftel an die Erstbeklagte ausbezahlt und daß der Widerspruch im Grundbuch gelöscht werde. Im Streit ist seither nur noch die Verteilung der restlichen drei Zehntel nebst aufgelaufenen Zinsen. Die Berufung der Beklagten ist vom Oberlandesgericht mit der Maßgabe auf ihre Kosten zurückgewiesen worden, daß die Sache insoweit erledigt sei, als die im Teilvergleich vereinbarten Auszahlungen stattgefunden haben.
Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter, soweit nicht die Hauptsache für erledigt erklärt worden ist. Die Kläger bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
1.
Die Verteilung des Kaufpreises hängt von den Eigentumsverhältnissen des verkauften Grundstücks ab. Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht der Auffassung, daß die beiden Brüder Johann und Ludwig A. zwar formell Miteigentümer je zur Hälfte gewesen seien, daß sie aber im Verhältnis zu der fortgesetzten Gütergemeinschaft nach ihrem Vater und später zu der Erbengemeinschaft nach ihrer Mutter (gemeint ist: der beendeten, aber noch nicht auseinandergesetzten fortgesetzten Gütergemeinschaft) das Grundstückseigentum nur treuhänderisch innegehabt hätten; wirtschaftlich habe das Grundstück zum Gesamtgut bzw. zum Nachlaß gehört. Daß ein solches Treuhandverhältnis bestanden habe, ergebe sich aus den Umständen des Falles.
Das angefochtene Urteil geht davon aus, daß im Jahre 1904 das Gelände, auf dem Baugeschäft und Sägewerk betrieben wurden, von Enteignung bedroht gewesen sei, daß man nach einer Ausweichmöglichkeit für den Betrieb gesucht und deshalb das streitige Grundstück erworben habe und daß damals ziemlich sicher damit gerechnet worden sei, Johann A. werde eines Tages entweder allein oder zusammen mit seinem Bruder Ludwig das väterliche Geschäft übernehmen. Mehr noch als die beiden Brüder - so führt das Oberlandesgericht aus - sei an dem Erwerb des Grundstücks die aus Witwe und Kindern A. bestehende fortgesetzte Gütergemeinschaft interessiert gewesen, da das Geschäft, dessen gesicherter Fortbestand von dem Vorhandensein eines Ausweichgrundstücks abhing, damals noch zu ihrem Vermögen gehört habe. Das spreche dafür, daß Johann und Ludwig von der Gütergemeinschaft zum treuhänderischen Erwerb des Grundstücks beauftragt worden seien. Dem stehe ein gleichzeitiges eigenes Interesse der Brüder an dem Grundstückserwerb nicht entgegen, durch dieses werde vielmehr gerade die Tatsache erklärt, daß sie das Grundstück im eigenen Namen erworben hätten; denn Johann und vielleicht auch Ludwig A. hätten den väterlichen Betrieb später einmal übernehmen sollen, und zwar, sofern das eigentliche Betriebsgrundstück enteignet würde, einschließlich des Ausweichgrundstücks, dessen Umschreibung im Grundbuch unter Kostenaufwendung sich dann erübrigt haben würde. Daß ein solcher, der Interessenlage entsprechender Auftrag den Brüdern tatsächlich erteilt worden sei, entnimmt das Berufungsgericht dem weiteren Verlauf der Dinge, insbesondere aus der Urkunde vom 2. März 1934.
2.
Von der Revision wird beanstandet, daß das Berufungsgericht die Beweislast-Grundsätze verletzt habe; es verkenne zwar nicht, daß die Kläger das von ihnen behauptete Treuhandverhältnis beweisen müßten, halte aber zu Unrecht diesen Beweis für erbracht. Fehlerhaft erscheint der Revision insbesondere, daß das angefochtene Urteil sich nicht mit dem Vorbringen der Kläger und deren Beweisangeboten auseinandergesetzt habe; es erörtere nur den Vortrag der Beklagten und lege dar, ihre Folgerungen aus den unstreitigen Tatsachen seien nicht richtig oder nicht zwingend. Im Ergebnis, so meint die Revision, habe somit das Oberlandesgericht die Beklagten als beweispflichtig behandelt.
Die Rüge greift nicht durch. Wieso die Revisionskläger durch die angebliche Nichtberücksichtigung des Sachvortrages der Kläger, also der Gegenpartei, beschwert sein sollten, ist unerfindlich. Wenn das angefochtene Urteil besonders auf das Vorbringen der Beklagten einging, so geschah das ersichtlich deshalb, weil die Berufung von diesen eingelegt worden war und infolgedessen Anlaß bestand, zu ihren Einwänden gegen das Urteil des Landgerichts Stellung zu nehmen. Soweit in diesem Zusammenhang das Berufungsgericht aus dem unstreitigen Sachverhalt andere Folgerungen gezogen hat als die Beklagten, hat das mit der Frage der Beweislasterteilung nichts zu tun; nur wenn entscheidungserhebliche Tatsachen bestritten sind und nicht aufgeklärt werden können, kommt es auf die Beweislast an.
3.
Nicht stichhaltig sind die Einwendungen, mit denen die Revision die Auslegung der Urkunde vom 2. März 1934 durch das Berufungsgericht bekämpft. Dieses hat ausgeführt, sie erbringe vollen Beweis dafür, daß die Brüder Johann und Ludwig A. bei dem Erwerb des Grundstücks nur als Treuhänder tätig geworden seien; deutlicher als dort könne der Sachverhalt nicht ausgedrückt werden; durch die Urkunde habe keine neue Verpflichtung begründet, sondern nur ein längst bestehender Zustand festgestellt und anerkannt werden sollen, nämlich die Pflicht der beiden Brüder, das Grundstück auf Verlangen an die Erbengemeinschaft zu übereignen. Wenn die Revision demgegenüber geltend macht, der Wortlaut des Schriftstücks bestätige diese Auffassung keineswegs, über den Rechtsgrund der angeblichen Zugehörigkeit des Grundstücks zum Nachlaß, insbesondere über ein Treuhandverhältnis werde darin nichts gesagt, vielmehr handele es sich um die Wiedergabe einer bloßen Rechtsmeinung, so greift sie damit in verfahrensrechtlich unzulässiger Weise die tatrichterliche Vertragsauslegung an. Gegenstand derselben war eine Individualvereinbarung; die Würdigung des Urkundeninhalts durch das Berufungsgericht erscheint möglich und läßt keinen Rechtsverstoß erkennen. Ob die Urkunde auch anders hätte ausgelegt werden können, ist für die Revisionsinstanz belanglos. Aus den Worten des angefochtenen Urteils, daß der Sachverhalt "unter allen Gesichtspunkten nur den Schluß" auf die Treuhänder-Eigenschaft von Johann und Ludwig A. zulasse, kann entgegen der Ansicht der Revision nicht entnommen werden, das Oberlandesgericht habe die Möglichkeit einer anderweitigen Auslegung überhaupt nicht gesehen; ersichtlich hat es mit diesen Worten allein zum Ausdruck bringen wollen, daß es unter den gegebenen Umständen seine eigene Auslegung für zutreffend und damit von seinem Standpunkt aus für zwingend hielt. Es erübrigt sich daher eine Stellungnahme zu der Ansicht der Revision, der Satz in der erwähnten Urkunde: "Aus Ersparnisgründen wird die Umschreibung im Grundbuch auf sämtliche Erben unterlassen" lasse sich wegen des Wortes "wird" (anstatt "wurde") auch dahin auslegen, daß hier etwas Neues vereinbart und kein schon vorher bestehender Zustand bestätigt worden sei; denn falls das richtig ist, würde gleichwohl dadurch die Auslegung des Berufungsgerichts nicht ausgeschlossen.
4.
Zur Begründung der den Brüdern Johann und Ludwig A. obliegenden Rechtspflicht, das erworbene Grundstück auf Verlangen an die Gütergemeinschaft bzw. an die Erbengemeinschaft zu übereignen, bedurfte es nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht der Form des § 313 BGB (gerichtliche oder notarielle Beurkundung); diese Verpflichtung habe sich nämlich, da die beiden Brüder zum treuhänderischen Grundstückserwerb beauftragt gewesen seien, für sie unmittelbar aus dem Gesetz, und zwar aus § 667 BGB ergeben, wonach der Beauftragte das aus der Geschäftsbesorgung Erlangte dem Auftraggeber herausgeben müsse. Die Revision bekämpft das als rechtsirrig und rügt Verletzung des § 313 BGB. Sie verkennt nicht, daß nach höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich Formfreiheit besteht, sofern jemand auf Grund eines Auftrages oder sonstigen Geschäftsbesorgungsvertrages für einen anderen als dessen verdeckter Stellvertreter ein Grundstück erwirbt (RGZ 54, 75; 91, 69; RG JW 1925, 1760; 1926, 2571; 1928, 1813 Nr. 34; 1931, 3268 Nr. 9; 1937, 1306 Nr. 2; OGH MDR 1949, 408 unter Nr. III 1). Sie meint jedoch, daß dieser Grundsatz nicht gelte, wenn der zur Geschäftsbesorgung Verpflichtete das Grundstück vertragsgemäß zunächst für eigene Rechnung erwerben und es erst dann dem Geschäftsherrn übereignen sollte; so verhalte es sich im vorliegenden Fall.
Der Revision ist zuzugeben, daß in Rechtsprechung und Schrifttum gelegentlich zwischen Aufträgen zum Grundstückserwerb für Rechnung des Auftraggebers einerseits und Aufträgen zum Erwerb auf eigene Rechnung andererseits unterschieden und die Meinung vertreten worden ist, nur in den Fällen der ersten Gruppe sei die Form des § 313 BGB entbehrlich (RG HRR 1930 Nr. 202; JW 1937, 1306 Nr. 2; BGB RGRK 10. Aufl. § 313 Anm. 1, S. 585 [die übrigen daselbst angeführten Belegstellen: RGZ 77, 130; WarnRspr 1920 Nr. 189; LZ 1920, 57 sind nicht einschlägig]). Ob diese Unterscheidung berechtigt ist (vgl. dazu Staudinger/Werner, BGB 9. Aufl. § 313 Bem. A I 3 a β), kann indessen hier dahingestellt bleiben. Denn entgegen der Revision besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß Johann und Ludwig A. (oder einer von ihnen) seinerzeit das Grundstück auf eigene Rechnung erworben hätten.
Allerdings bezeichnet das Berufungsgericht (BU S. 20) es als "letztlich ohne Bedeutung", ob die Mittel zum Grundstückserwerb aus dem Vermögen der Gütergemeinschaft oder aus dem des Johann A. stammten (da letzterenfalls zwar eine vom Auftraggeber zu ersetzende Aufwendung des Beauftragten vorläge, ein solcher Ersatzanspruch aber gar nicht geltend gemacht werde), und aus diesen Worten möchte die Revision folgern, die Feststellungen des angefochtenen Urteils umfaßten, da es die Herkunft des Kaufpreises offen lasse, auch den Fall, daß Johann und Ludwig A. das Grundstück zunächst für eigene Rechnung erworben hätten, um es alsdann, möglicherweise auf Anforderung, an die Güter- oder Erbengemeinschaft zu übereignen. Das Berufungsurteil hat sich jedoch keineswegs mit der angeführten Bemerkung begnügt. Vielmehr enthält es (S. 20-22) eingehende Erörterungen über die Frage, ob der Inhalt des Kaufvertrages vom 5. Juli 1904 - wonach der Kaufpreis zum größten Teil durch Abtretung einer für Johann A. als Hypothek eingetragenen Baukostenforderung getilgt wurde - etwa den Schluß zulasse, das Grundstück sei mit Mitteln des Johann A. bezahlt worden. Das erachtet das Oberlandesgericht aber für "mindestens zweifelhaft": Johann A. habe im Jahre 1904 kein eigenes Baugeschäft betrieben, sondern sei lediglich Geschäftsführer des zum Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft gehörigen väterlichen Unternehmens gewesen, sodaß nicht zu verstehen sei, wie er damals eine eigene Baukostenforderung erworben haben könnte; auch die Beklagten hätten dafür trotz wiederholten Hinweises keine Erklärung zu geben vermocht. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist es wahrscheinlich, daß die Forderung in Wirklichkeit dem Baugeschäft des im Jahre 1902 verstorbenen Vaters Johann A. zugestanden habe, zumal da das Geschäft von dem gleichnamigen Sohn unter der bisherigen Firma weiterbetrieben worden sei; diese Wahrscheinlichkeit erhöhe sich noch angesichts der Nichterwähnung des Grundstückkaufpreises in der Urkunde vom 2. März 1934, da es unerklärlich sei, warum Johann Arnold jun. damals die Baukostenforderung, wenn sie wirklich seine eigene Forderung gewesen wäre, nicht als Aufwendungsersatz geltend gemacht haben sollte. Das Urteil verweist ferner auf die auffällige Tatsache, daß der Bruder Ludwig A. als Miteigentümer des angeblich von Johann A. allein bezahlten Grundstücks eingetragen wurde; lasse sich das vielleicht noch rechtfertigen mit der damals bestehenden Möglichkeit, daß beide Brüder später zusammen das väterliche Geschäft übernehmen würden, so sei jedoch unverständlich, weshalb Johann A., nachdem er 1906 das Geschäft alleinübernommen hatte, nicht auf Übertragung des Miteigentumsanteils seines Bruders bestanden habe; auch diese Tatsache könne nur dadurch erklärt werden, daß der Kaufpreis für das Grundstück nicht aus Mitteln des Johann A. stamme.
Diese Ausführungen, die seitens der Revision nicht beanstandet werden, sprechen gegen die Annahme, das Berufungsgericht habe die Möglichkeit, daß Johann A. den Kaufpreis bezahlt habe, offen lassen wollen. Aber selbst wenn die einleitenden Worte ("letztlich ohne Bedeutung") in diesem Sinne zu verstehen sein sollten, wäre damit für die Revision nichts gewonnen. Denn eine etwaige Bezahlung des Kaufpreises durch Johann A. würde angesichts der besonderen Umstände des Falles nicht bedeuten, daß er das Grundstück "auf eigene Rechnung" erworben hätte.
Das Treuhandverhältnis, das nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils zwischen den Brüdern Johann und Ludwig A. auf der einen und den übrigen Mitgliedern der fortgesetzten Gütergemeinschaft auf der anderen Seite bestand, war nach der ursprünglichen Absicht der Beteiligten nur als ein Zustand von verhältnismäßig kurzer Dauer, als eine Art Durchgangsstadium gedacht. Maßgebend für seine Begründung war die doppelte Erwägung, daß demnächst die beiden Brüder (oder einer von ihnen) das väterliche Geschäft zu Eigentum erwerben würden und daß wegen drohender Enteignung des Geländes, auf dem das Geschäft betrieben wurde, ein Ausweichgrundstück erworben werden müsse. Um die Umständlichkeit und die Kosten einer zweimaligen Eigentumsumschreibung im Grundbuch - zuerst auf die Gütergemeinschaft und dann auf die (oder den) zukünftigen Geschäftsinhaber - zu vermeiden, kam man überein, daß Johann und Ludwig A. sofort Eigentümer des zu erwerbenden Grundstücks werden sollten, - wenn auch im Innenverhältnis zu den übrigen Beteiligten zunächst nur in treuhänderischer Eigenschaft. Ihr Treuhandeigentum sollte sich aber in Volleigentum verwandeln, sobald sie (oder einer von ihnen) das väterliche Geschäft übertragen erhielten und dieses Geschäft von seinem bisherigen Standort auf das neue Grundstück verlegt wurde. Das Treuhandverhältnis war also auflösend bedingt (§ 158 Abs. 2 BGB), und zwar bedurfte es zu seiner Beendigung des - von den Beteiligten damals erwarteten - Eintritts der beiden vorgenannten Bedingungen.
Entgegen den Erwartungen ist die eine Bedingung, nämlich die Geschäftsverlegung auf das Grundstück, nicht eingetreten, sondern infolge Nichtverwirklichung der Enteignungsgefahr endgültig ausgefallen. Das hatte zur Folge, daß die Umwandlung des treuhänderischen Eigentums in Volleigentum und damit die Beendigung des Treuhandverhältnisses unterblieb. Aus dem Durchgangsstadium war ein Dauerzustand geworden. Nach den Feststellungen des Berufungsurteils (S. 19) geschah das im Jahre 1906. Mit dem Ausfall der Bedingung erfuhren aber die Rechtsbeziehungen der Beteiligten eine inhaltliche Veränderung. Während zuvor die Treuhänder Johann und Ludwig A. damit hatten rechnen dürfen, demnächst Volleigentümer des ihnen bislang nur formell gehörigen Grundstücks zu werden, und sie infolgedessen bis auf weiteres noch nicht gehalten waren, es dem Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft zu übertragen, erwuchs ihnen eine dahingehende Verpflichtung, sobald sich herausstellte, daß der mit ihrem unmittelbaren Grundstückserwerb verfolgte Zweck nicht erreichbar war.
Diese Besonderheit des Treuhandverhältnisses - die das Berufungsgericht zwar nicht erörtert hat, die sich aber aus dem Zusammenhang seiner tatsächlichen Feststellungen ergibt - bringt es mit sich, daß Johann A., falls er den Kaufpreis aus seiner eigenen Tasche bezahlt haben sollte, das Grundstück trotzdem nicht für eigene Rechnung erworben hat, sondern für Rechnung seines Auftraggebers, der fortgesetzten Gütergemeinschaft. Ein Erwerb für eigene Rechnung hätte nur vorgelegen, wem die Bedingung eingetreten und Johann A. infolgedessen Volleigentümer (allein oder zusammen mit seinem Bruder) geworden wäre; dann allerdings würde er die Kaufpreiszahlung im eigenen Interesse geleistet haben und sie wäre ihm bei der späteren Geschäftsübertragung seitens der übrigen Beteiligten in der Weise gutgebracht worden, daß er alsdann für das Grundstück nichts hätte zu bezahlen brauchen. Nachdem aber die Bedingung ausgefallen war, mußten nach dem Sinn und Zweck der ursprünglichen Vereinbarung die Treuhänder das Grundstück nunmehr gemäß § 667 BGB herausgeben, während Johann A. nach § 670 BGB das, was er etwa zur Ausführung des Auftrages aus eigenen Mitteln aufgewendet hatte, vom Auftraggeber (fortgesetzte Gütergemeinschaft) oder dessen Rechtsnachfolger erstattet verlangen durfte. Ob der Grundstückserwerb für eigene oder fremde Rechnung erfolgt sei, hing also von dem Eintritt oder Nichteintritt der Bedingung ab. Nur im letzteren Falle bestand eine Pflicht zur Weiterübereignung; da aber dann zugleich feststand, daß der Beauftragte nicht für eigene Rechnung erworben hatte, bedurfte die Auftragserteilung - selbst vom Boden jener Rechtsmeinung aus, die zwischen einem Erwerb für eigene und einem solchen für fremde Rechnung unterscheiden möchte - nicht der Form des § 313 BGB. Daß es für die Anwendbarkeit dieser Vorschrift keine Rolle spielt, ob die Verpflichtung zur Grundstücksübereignung bedingt oder unbedingt übernommen wird, ist allgemein anerkannt (RGZ 77, 415, 417; 162, 78, 84; WarnRspr 1915, Nr. 42; Staudinger/Werner, BGB 9. Aufl. § 313 Bem. A I 3 a, S. 425; BGB RGRK 10. Aufl. § 313 Anm. 1, S. 585 unten).
Entgegen der Meinung der Revision bietet schließlich der zur Entscheidung stehende Fall keinen Anlaß, von dem Grundsatz abzugehen, daß eine Vereinbarung, wonach der Beauftragte ein Grundstück zwar im eigenen Namen, aber für Rechnung des Auftraggebers erwerben soll, nicht der Formvorschrift des § 313 BGB unterliegt. Dieser Grundsatz entspricht einer seit langem gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. die oben angeführten Entscheidungen), der auch der erkennende Senat sowie in den an ihn gelangten Rechtsstreitigkeiten die Instanzgerichte ausnahmslos gefolgt sind. Seine Richtigkeit wird, soweit ersichtlich, im neueren Schrifttum nicht mehr in Zweifel gezogen. Die Kritik von Endemann (JW 1925, 1760) und Gut (JW 1929, 710; 1929, 3462; 1930, 651) ist überholt; beide haben übersehen, daß die Entscheidung RGZ 77, 130, die nach ihrer Meinung im Widerspruch zu RGZ 54, 75 stehen soll, kein Auftragsverhältnis betrifft (zutreffend Großmann JW 1929, 2855 und - besonders eingehend - Staudinger/Werner, BGB 9. Aufl. § 313 Bem. A I 3 a β). Die Bedenken von Hoeniger (JW 1926, 2571), auf welche die Revision in diesem Zusammenhang noch verweist, bezogen sich auf einen besonderen, hier nicht vorliegenden Sachverhalt; dort war nämlich erst nachträglich und mit Rückwirkung ein Rechtsverhältnis vereinbart worden, das zur Herausgabe eines bereits erworbenen Grundstücks verpflichten sollte.
5.
Aus der Treuhändereigenschaft der eingetragenen Grundstückseigentümer hat das Berufungsgericht gefolgert, daß der Verkaufserlös der Erbengemeinschaft nach Anna A. (d.h. der beendeten, aber noch auseinanderzusetzenden fortgesetzten Gütergemeinschaft) zustehe und entsprechend den Erbanteilen zu verteilen sei. Das ist rechtlich bedenkenfrei und wird auch von der Revision nicht beanstandet. Diese wendet sich jedoch dagegen, daß der Erstbeklagten bei der Verteilung nicht der sogenannte "Voraus" - d.h. das in der Urkunde vom 2. März 1934 zu Gunsten ihres Vaters Johann A. ausgewiesene Guthaben von 3.457 Mark - gutgebracht worden sei. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist der "Voraus", nachdem er zunächst einige Jahre lang auf dem Anteilkonto Johann A. zu dessen Gunsten weitergeführt worden war, 1938 anläßlich einer Teilauseinandersetzung durch Zuteilung entsprechender Nachlaßwerte ausgeglichen worden. Demgegenüber macht die Revision geltend, daß die Kläger selbst doch zu Beginn des Rechtsstreits einen anderen Standpunkt vertreten und in ihrem ursprünglichen Klageantrag dei "Voraus" zu Gunsten der Erstbeklagten berücksichtigt hätten; darin liege ein gerichtliches Geständnis, das für die Kläger bindend sei.
Die Rüge ist nicht stichhaltig. Es mag auf sich beruhen, ob das erwähnte Vorbringen der Kläger überhaupt ein "Geständnis" im Sinne des § 288 ZPO darstellte oder ob es sich insoweit nicht vielmehr lediglich um die Wiedergabe einer Rechtsansicht handelte. Auf jeden Fall ist das Berufungsgericht nach eingehender Würdigung der in den beiden ersten Rechtszügen erhobenen Beweise zu der Überzeugung gelangt, daß eine Verrechnung des "Voraus" tatsächlich stattgefunden und daß sich das mit Sicherheit erst im Verlauf des Prozesses (neuerliche Aussage des Zeugen D. in zweiter Instanz) herausgestellt habe. Es hat also ohne ersichtlichen Rechtsirrtum angenommen, daß die Voraussetzungen, unter denen nach § 290 ZPO ein etwaiges gerichtliches Geständnis widerrufen werden konnte, erfüllt seien. Wenn die Revision rügt, das Urteil stütze sich zu Unrecht auf das Beweisergebnis, obgleich zugestandene Tatsachen keines Beweises bedürften (§ 288 Abs. 1 ZPO), so übersieht sie, daß es hier um den Beweis nicht der zugestandenen Tatsache, sondern ihres Gegenteils ging, der in § 290 ZPO ausdrücklich vorgeschrieben ist ("wenn die widerrufende Partei beweist, ..."). Der von ihr vermißte Widerruf des Geständnisses lag in dem Schriftsatz der Kläger vom 20. Juni 1952 (S. 3 ff), worin erstmals Zahlung des "Voraus" behauptet und der Klageantrag entsprechend geändert wurde (vgl. auch BU S. 8 unten). Daß die Kläger vor Beginn des Prozesses der Ansicht gewesen sind, die Erstbeklagte habe den "Voraus" noch zu bekommen, ist unstreitig; infolgedessen brauchte der von den Beklagten hierzu angebotene Beweis nicht erhoben zu werden.
6.
Die Revisionsangriffe erweisen sich somit als unbegründet. Da das Berufungsurteil auch sonst zu Beanstandungen keinen Anlaß gibt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.