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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.11.1970, Az.: VII ZR 230/68

Schadensersatzansprüche wegen Mängel an einem Bauwerk; Anforderungen an die Mangelhaftigkeit der Hofdecke des Werksgeländes; Fehlerhaftigkeit der Hofbefestigung nach technischen Kenntnissen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.11.1970
Aktenzeichen
VII ZR 230/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 11530
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 19.11.1968

Prozessführer

Tief- und Straßenbauunternehmer Anton P., N.-D., Ne. Weg ...

Prozessgegner

Firma R. Textilfabriken AG, W.-E., U. Straße ...,
vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Herrn Harald F. jun., W.-E. und Herrn Peter F., W.-B.

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 1970
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Dr. Vogt, Dr. Finke und Schmidt
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 19. November 1968 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte zur Zahlung von mehr als 8.968,- DM nebst Zinsen verurteilt worden ist. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte zu 3/4, die Klägerin zu 1/4.

Tatbestand

1

Der Beklagte hat im Frühjahr 1963 zum vereinbarten Werklohn von 24.500 DM die Hofdecke des Werkgeländes der Klägerin in N. erneuert.

2

Die Klägerin verlangt mit der Klage einen Betrag von 12.316,59 DM nebst Zinsen, der erforderlich sein soll, um entstandene Beschädigungen und Reifeneindrücke in der Hofdecke auszubessern. Außerdem begehrt sie die Feststellung, daß der Beklagte ihr auch den Schaden ersetzen müsse, der ihr über den eingeklagten Betrag hinaus bei der Erneuerung der Hofbefestigung entstehen werde.

3

Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

4

Das Berufungsgericht entnimmt dein Gutachten des Dipl. Ing. F., daß der darin als Teilbereich C bezeichnete ungefähr 650 qm große Teil der vom Beklagten erneuerten Hoffläche an etwa 20 Stellen Beschädigungen und durch Belastungen entstandene Vertiefungen aufweist und daß die Vertiefungen auf eine mangelhafte Gestaltung des Bodenbelages zurückzuführen sind (BU S. 11). Daraus folgert es, daß die vom Beklagten verlegte Hofdecke im Bereich C nicht für den nach dem Vertrag vorgesehenen Verkehr mit Lastkraftwagen aller Gewichtsklassen und Gabelstaplern mit Vollgummireifen ausreicht (BU S. 9). Diesen Mangel habe der Beklagte zu vertreten, denn er habe erkennen können, daß die von ihm angebotene Hofbefestigung der vertraglich vorausgesetzten Belastung nicht in vollen Umfang gewachsen sei. Er schulde deshalb der Klägerin gemäß § 635 BGB Schadensersatz wegen Nichterfüllung.

5

I.

Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe nicht von der 5jährigen Verjährungsfrist des § 638 BGB für Schadenersatzansprüche wegen Mängel an einem Bauwerk ausgehen dürfen, ist unbegründet.

6

1.

Unter einem Bauwerk i.S. des § 638 BGB ist eine unbewegliche, durch Verwendung von Arbeit und Material in Verbindung mit dem Erdboden hergestellte Sache zu verstehen. Diese Voraussetzungen erfüllt die vom Beklagten ausgeführte Hofbefestigung in gleicher Weise wie eine Makadamdecke auf einen Tankstellengelände (BGH LM Nr. 7 zu § 638 BGB). Das bezweifelt auch die Revision nicht.

7

2.

Sie meint aber, das gelte nur für die Neuherstellung einer Hofbefestigung; der Beklagte habe nur die alte Oberfläche der Hofbefestigung erneuert. Das Berufungsgericht stellt jedoch fest, daß der Beklagte die ca. 1.050 qm große Hoffläche mit einer Schotterdecke und einer Ausgleichsschicht verschen hat (BU S. 16). Ausweislich seines Angebots von 3. April 1961 hat er die Hoffläche teilweise 30 cm tief ausgenommen, teilweise die Kiesbetonfläche aufgebrochen, alsdann Hochofenschlacke und eine Ausgleichsschicht aus Kalksteinschotter und Kalksteinsplitt eingebaut und abgewälzt, die Schotterdecke mit Kaltasphalt angespritzt und zunächst Teersplitt und darauf Asphaltgrus aufgebracht und abgewälzt. Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, daß diese Arbeiten über eine bloße Instandsetzung der vorhanden gewesenen Hofdecke hinausgehen, und zumindest der größte Teil der vorhandenen Hoffläche völlig erneuert worden ist (vgl. BGH in LM Nr. 14 zu § 630 BGB).

8

II.

Zu Unrecht bezweifelt die Revision die Mangelhaftigkeit der Decke.

9

1.

Das Berufungsgericht entnimmt dem Vertrag der Parteien, daß die Hofbefestigung Lastwagen aller Gewichtsklassen und Gabelstapler mit Vollgummireifen tragen mußte. Dabei berücksichtigt es, daß der Beklagte selbst in Pos. 11 seines Angebots Schachtaufsätze für 25 To Belastung aufgeführt hat. Diese mit tatrichterlichen Erwägungen begründete Auslegung des Vertrags läßt keinen Rechtsfehler erkennen.

10

2.

Der Mangel der Hofdecke beruht darauf, daß sie technisch nicht richtig aufgebaut ist. Die einzelnen Schichten sind nach dem Gutachten des Dipl. Ingo F. nicht genügend miteinander verzahnt und die Oberfläche ist nicht porenfrei. Während im Bereich B der Deckenaufbau zwar ebenfalls falsch, dort aber der Verharzungsprozeß soweit fortgeschritten ist, daß keine Schäden mehr entstehen können, hat der im Bereich C auf dem Teersplitt aufgetragene Asphaltgrus eine solche Verharzung verhindert. Die Hofdecke ist hier weich geblieben und deshalb muß sie im Bereich C völlig erneuert werden. Nach dem Sachverständigengutachten ist somit der Mangel der Hofbefestigung durch den technisch unrichtigen Aufbau und nicht dadurch verursacht, daß nicht ein anderes "Mineralgemisch" verwendet worden ist. Die Behauptung des Beklagten, damals habe es dieses "Mincralgemisch" noch nicht gegeben, ist deshalb unerheblich. Da die Ausführung der Hofbefestigung auch nach den damaligen technischen Kenntnissen fehlerhaft war, kommt es auf die sich mit der Frage der Fehlerhaftigkeit eines Architektenworks befassende Entscheidung in BGHZ 48, 310, 311 [BGH 12.10.1967 - VII ZR 8/65] nicht an.

11

III.

Die Klägerin hat mit der Zahlungsklage für die Erneuerung der ganzen ca. 1050 qm großen Hoffläche 12.316,59 DM verlangt. Zwar hat sie die dafür erforderlichen Kosten mit 19.145 DM angegebene Sie hat aber berücksichtigt, daß die Arbeiten im Jahre 1963 bei der nunmehr von ihr vorgesehenen zweckentsprechenden Ausführung 3.749,26 DM mehr gekostet hätten. Sie hat sich ferner 3.079,15 DM für die längere Benutzbarkeit der Hofbefestigung bei einer nunmehr ordnungsmäßigen Ausführung der Arbeit angerechnet.

12

Der Sachverständige hat die durch eine ordnungsgemäße Erneuerung der Decke im Teilbereich C entstehenden Kosten mit 13.195 DM errechnet. Das Berufungsgericht hat der Klägerin den von ihr eingeklagten Betrag von 12.316,59 DM zugesprochen, weil er unter den vom Sachverständigen errechneten Kosten von 13.195 DM liege. Es ist der Ansicht, daß die Klägerin die beiden Beträge von 3.749,15 DM und 3.079,15 DM nicht abzuziehen brauche.

13

Darin kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden.

14

1.

Da die Klägerin selbst vorträgt, daß die Hofbefestigung in der von ihr nunmehr vorgesehenen Ausführung auch im Jahre 1963 mehr gekostet hätte, als der Beklagte für die einfachere Ausführung berechnet hat, mußte das Berufungsgericht diesen Sachvortrag berücksichtigen; denn der Schaden der Klägerin ist deshalb um 3.749,26 DM geringer, als die Kosten betragen, die nunmehr für eine bessere Ausführung aufgewendet werden müssen.

15

2.

Bei der Schadensberechnung ist ferner zu berücksichtigen, daß die Klägerin seit 1963 die wenn auch mangelhafte Decke im Bereich C benutzt hat und daß sie dieses Teilstück bei einer Erneuerung insgesamt länger benutzen kann, als wenn es schon 1963 richtig ausgeführt worden wäre. Mit Rocht will sich die Klägerin die längere Lebensdauer mit dem von der Beklagten der Höhe nach nicht in Zweifel gezogenen Betrag von 3.079,15 DM anrechnen lassen. Auch dieser Betrag mindert ihren Schaden.

16

3.

Don Betrag von (3.749,26 DM + 3.079,15 DM =) 6.028,41 DM müßte sich die Klägerin auf die zur Instandsetzung der gesamten ca. 1.050 qm großen Hoffläche notwendigen Kosten anrechnen lassen. Da sie jedoch nur die Kosten zur Instandsetzung des ca. 650 qm großen Teilbereichs C zu beanspruchen hat, ist der hierfür erforderliche Betrag von 13.195 DM nicht um 6.828,41 DM sondern nur um den sich aus den Verhältnis der 1.050 qm und 650 qm großen Flächen zueinander ergebenden Teil von 6.828 DM, nämlich um 4.227 DM auf 8.968 DM zu kürzen. Letzteren Betrag hat die Klägerin zu beanspruchen. Die weitergehende Klage ist abzuweisen.

17

Im übrigen, insbesondere soweit das Berufungsgericht der Feststellungsklage entsprochen hat, erweist sich die Revision als unbegründet.

18

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO.

Rietschel
Erbel
Vogt
Finke
Schmidt