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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.12.1995, Az.: 5 StR 445/95

Revision; Verwertungsverbot; Vernehmungsmethoden; Täuschung ; Verfahrensrüge; Revisionsbegründung ; Widerspruch in der Hauptverhandlung; Fortwirkung eines Verstoßes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.12.1995
Aktenzeichen
5 StR 445/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 12750
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NStZ 1996, 290-291 (Volltext mit red. LS)
  • StV 1996, 360-361
  • StV 1997, 57

Amtlicher Leitsatz

1. Wird von der Revison beanstandet, ein Verwertungsverbot infolge Einsatzes verbotener Vernehmungsmethoden habe auch bei späteren Vernehmungen mit der Folge eines auch insoweit bestehenden Verwertungsverbots fortgewirkt, muß die Revisionsbegründung den Inhalt der einzelnen Beschuldigtenvernehmungen und die dabei erteilten Belehrungen mitteilen, insbesondere wann und in welcher Weise der Beschuldigte Kenntnis über die verbotene Vernehmungsmethode (hier: Täuschung) erlangte und welche Vorstellungen er über die Verwertbarkeit vorangegangener Aussagen hatte und inwieweit erhebliche Wissensmängel sein weiteres Aussageverhalten noch beeinflußten.

2. Zur Notwendigkeit eines Widerspruchs in der Hauptverhandlung gegen die Verwertung einer unter Fortwirkung eines Verstoßes gegen § 136a I StPO gemachten Aussage.

Gründe

1

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Er wurde für schuldig befunden, die vierjährige Tochter seiner Freundin in der Nacht zum 14. Mai 1992 mit direktem Tötungsvorsatz heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen getötet zu haben. Die Revision des Angeklagten führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs, im übrigen bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg.

2

1. Zu der auf Verletzung des § 136a StPO gestützten Verfahrensrüge gilt folgendes:

3

a) Soweit die Revision die Verwertung der ermittlungsrichterlichen Vernehmung des Angeklagten vom 22. Juli 1992 beanstandet, erachtet der Senat die Rüge als zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Insoweit lassen sich die relevanten Tatsachen vollständig aus dem Urteilsinhalt entnehmen, den der Senat aufgrund der zugleich erhobenen Sachrüge zur Kenntnis zu nehmen hat.

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Die Rüge ist insoweit auch begründet. Dabei folgt der Senat der Wertung des Tatrichters, daß sich die gegen § 136a Abs. 1 StPO verstoßende am 21. Juli 1992 erfolgte Täuschung der ermittelnden Staatsanwältin über das angebliche Auffinden der Kindesleiche auf die Beschuldigtenvernehmungen des Beschwerdeführers vom selben Tage ausgewirkt hat.

5

Diese hat das Schwurgericht folglich nicht verwertet. Konsequent kann aber für die ermittlungsrichterliche Vernehmung vom Folgetag nichts anderes gelten. Denn darin ist auf das Geständnis des Beschwerdeführers vom Vortag Bezug genommen worden (UA S. 16). Daher bestand auch für die ermittlungsrichterliche Vernehmung nach § 136a Abs. 3 Satz 2 StPO ein Verwertungsverbot (vgl. BGHSt 35, 328, 332 f.).

6

b) Hingegen hat der Beschwerdeführer die Verwertung aller späteren Aussagen mit der Revision nicht formgerecht (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) gerügt (vgl. dazu den Hinweis des Senats im Beschluß vom 15. November 1993 - 5 StR 639/93 - in dieser Sache). Der Begründungsmangel betrifft insbesondere das mehr als vier Wochen später vom Beschwerdeführer abgelegte detaillierte Geständnis vom 20. August 1992. Der Beschwerdeführer hätte insoweit unter vollständiger Mitteilung des maßgeblichen Verfahrensablaufs darlegen müssen, daß und inwiefern sich die unzulässige Vernehmungsmethode noch auf sehr viel später durchgeführte Vernehmungen ausgewirkt hat (BGHR StPO § 136a Abs. 1 Täuschung 2; BGH bei Pfeiffer NStZ 1981, 298).

7

Zwar ist eine "qualifizierte" Belehrung, unter Einsatz verbotener Vernehmungsmethoden erlangte Aussagen seien unverwertbar, wie sie eine Fortwirkung des Verstoßes jedenfalls beseitigt, nicht erteilt worden (vgl. dazu Geppert in: Gedächtnisschrift für Karlheinz Meyer, 1990, S. 93, 110 f.; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 42. Aufl. § 136a Rdn. 30). Gleichwohl versteht sich eine Fortwirkung des Verstoßes hier nicht von selbst (vgl. auch BGHSt 37, 48, 53 f.). Es hätte hier vielmehr - insoweit über die Urteilsfeststellungen hinaus - einer näheren Mitteilung über den Inhalt der einzelnen Beschuldigtenvernehmungen des Beschwerdeführers im Anschluß an die verbotene Täuschung und über die ihm dabei erteilten Belehrungen bedurft. Insbesondere mußte genau angegeben werden, wann und in welcher Weise der Beschwerdeführer Kenntnis über die Täuschung erlangte. Im.Anschluß daran waren seine Vorstellungen über eine Verwertbarkeit vorangegangener Aussagen darzulegen, und es war anzugeben, inwieweit erhebliche Wissensmängel sein weiteres Aussageverhalten noch beeinflußten.

8

Die genannten Anforderungen an den Revisionsvortrag ergeben sich hier zum einen aus dem Umstand, daß im Urteil eine "sofortige" Berichtigung der Täuschung angesprochen ist (UA S. 33; vgl. demgegenüber S. 23). Zum anderen hat der Beschwerdeführer immer wieder wechselnde, inhaltlich höchst unterschiedliche Angaben mit einem ganz verschiedenen Grad der Selbstbelastung gemacht. Auch dieses Einlassungsverhalten legt die Annahme einer Auswirkung der verbotenen Vernehmungsmethode nicht unbedingt nahe.

9

In der Sache wird darüber hinaus zu erwägen sein, ob derjenige, der sich auf eine so weitgehende Fortwirkung eines Verstoßes gegen § 136a Abs. 1 StPO beruft, die ein Verwertungsverbot nach Abs. 3 Satz 2 der Vorschrift nicht mehr ohne weiteres nach sich zieht, der Verwertung entsprechend den Grundsätzen von BGHSt 38, 214, 225 f. zu widersprechen gehalten ist.

10

c) Soweit die Verfahrensrüge zulässig erhoben ist, hat sie keine Auswirkung auf die Annahme (direkt) vorsätzlicher Tötung des Kindes durch den Angeklagten. Denn die Feststellungen zum Tatablauf der vorsätzlichen Tötung beruhen maßgeblich auf dem Geständnis des Beschwerdeführers vom 20. August 1992 (UA S. 25 f.) und auf weiteren Begleitumständen (UA S. 34); hierfür waren seine - nur ergänzend herangezogenen (UA S. 29) - Angaben vor dem Ermittlungsrichter ersichtlich ohne Bedeutung.

11

Hingegen läßt sich nicht ausschließen, liegt vielmehr nahe, daß die Feststellungen zur Tatmotivation, welche die Annahme niedriger Beweggründe tragen (UA S. 35), auch auf der unzulässigen Verwertung der ermittlungsrichterlichen Vernehmung des Beschwerdeführers beruhen (vgl. UA S. 11, 16, 29 f.).

12

2. Die sachlichrechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils ergibt, daß der Tatrichter rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen einer mit direktem Vorsatz verübten Tötung festgestellt hat. Indes kann der Schuldspruch wegen Mordes nicht bestehen bleiben. Während die Annahme niedriger Beweggründe bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen keinen Bestand haben kann, ist die Annahme des weiteren Mordmerkmals der Heimtücke sachlichrechtlich zu beanstanden.

13

Denn angesichts der Begründung des Schwurgerichts zur Arglosigkeit des Opfers (UA S. 34 f.) ist die Annahme zumindest der subjektiven Voraussetzungen für dieses Mordmerkmal in der affektiv besetzten Tatsituation nicht tragfähig belegt. Daß der Angeklagte das Kind in dieser Situation für arglos gehalten hat, versteht sich nicht von selbst. Eine nähere Begründung hierfür, die erforderlich gewesen wäre, enthält das angefochtene Urteil in diesem Zusammenhang (UA S. 10 f., 34 f.) nicht.

14

3. Vor dem Hintergrund der erwiesenen Anwendung einer verbotenen Vernehmungsmethode und im Blick darauf, daß in zwei tatrichterlichen Urteilen, die insoweit keinen Bestand haben konnten, jeweils auf unterschiedlicher Tatsachengrundlage Mord angenommen wurde, auch eingedenk der wieder abweichenden Bewertung in der Anklage als Verdeckungsmord und insoweit auch unter Berücksichtigung von BGH NJW 1995, 1910 (zur Veröffentlichung in BGHSt 41, 8 [BGH 31.01.1995 - 1 StR 780/94] bestimmt), schließt der Senat nunmehr sicher aus, daß ein neuer Tatrichter zu einer bestandskräftigen Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes gelangen könnte. Dies gilt namentlich angesichts dessen, daß nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils der unter Minderwertigkeitskomplexen leidende Angeklagte die Tat spontan im Zustand zwar verhältnismäßig geringer, für ihn aber ungewohnter (UA S. 7) alkoholischer Enthemmung begangen hat und daß eine vorsätzliche Tötung aus einem "Motivbündel" von Überforderung, Wut und Verzweiflung schon angesichts des Gesamtzusammenhanges des angefochtenen Urteils nicht fernliegt.

15

Danach liegen jedenfalls die subjektiven Voraussetzungen für ein mögliches Mordmerkmal nicht sehr nahe (vgl. nur BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 1, 24; BGH, Urteil vom 18. Oktober 1995 - 2 StR 341/95 -).

16

Der Senat stellt daher den Schuldspruch auf Totschlag um. Hiergegen hätte sich der Angeklagte, der sich insgesamt gegen den Vorwurf vorsätzlicher Tötung verteidigt hat, nicht anders wirkungsvoller verteidigen können, so daß § 265 Abs. 1 StPO der Schuldspruchänderung nicht entgegensteht.

17

Dem neuen Tatrichter, der die Strafe aus dem Rahmen des § 212 Abs. 1 StGB - weder aus § 212 Abs. 2 StGB noch aus § 213 StGB - zu entnehmen haben wird, stehen tragfähige Anknüpfungspunkte für besondere Strafschärfungsgründe aus einer Tatmotivation des Angeklagten nicht zu Gebot. Im Blick auf den Einsatz der verbotenen Vernehmungsmethode wird er hier naheliegend auch davon Abstand zu nehmen haben, dem Angeklagten den Umstand besonders anzulasten, daß er wiederholt die Kindesmutter in Vernehmungen wahrheitswidrig belastet hat.