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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.09.2003, Az.: III ZB 85/02

Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse, durch die die Wiederseinsetzung in den vorherigen Stand verworfen wurde und eine Berufung wegen Versäumnisses der Begründungsfrist als unzulässig verworfen wurde; Finanzielle Mittellosigkeit als unverschuldetes Hindernis Fristen einzuhalten; Antrag auf Verlängerung der Frist zur Begründung einer Rechtsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.09.2003
Aktenzeichen
III ZB 85/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 16930
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Gera - 07.06.2002 - AZ: 1 S 128/02
LG Gera - 19.07.2002 - AZ: 1 S 128/02
AG Jena - 13.02.2002 - AZ: 28 C 577/01

Fundstelle

  • ZVI 2003, 611-613

Amtlicher Leitsatz

Zur Frist, innerhalb deren eine versäumte Rechtsbeschwerdebegründung nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe nachzuholen ist (Fortführung von BGH, Beschluss vom 9. Juli 2003 - XII ZB 147/02).

Redaktioneller Leitsatz

Kann eine Partei wegen Mittellosigkeit nicht rechtzeitig Rechtsbeschwerde einlegen und müsste er daher auch innerhalb der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist nach Wegfall des Hindernisses die Begründung der Rechtsbeschwerde nachholen, so muss die geltende Regelung verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass die zweiwöchige Frist erst mit Zustellung der Prozesskostenbewilligung beginnt. Alternativ dazu ist denkbar, mit Zustellung einer wiedereinsetzenden Entscheidung eine einmonatige Begründungsfrist zuzulassen.

In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
am 25. September 2003
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und
die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Verfahren III ZB 84/02 und III ZB 85/02 werden unter dem Aktenzeichen III ZB 84/02 verbunden.

  2. 2.

    Dem Beklagten wird gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung der Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 7. Juni und vom 19. Juli 2002 - 1 S 128/02 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt. Einer Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Fristen zur Begründung der Rechtsbeschwerden bedarf es nicht.

  3. 3.

    Auf die Rechtsbeschwerden des Beklagten werden die vorbezeichneten Beschlüsse der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gera aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Jena vom 13. Februar 2002 - 28 C 577/01 - zulässig ist; einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist bedarf es nicht.

  4. 4.

    Die Sache wird zur Sachentscheidung über die Berufung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens vorbehalten bleibt; jedoch werden Gerichtskosten insoweit nicht erhoben (§ 8 GKG).

Hinweis: verbundenes Verfahren

Volltext siehe unter:
BGH - 25.09.2003 - AZ: III ZB 84/02