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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.12.1955, Az.: IV ZR 36/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.12.1955
Aktenzeichen
IV ZR 36/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 13131
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 02.12.1954

Fundstellen

  • BGHZ 19, 338 - 341
  • DB 1956, 208 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1956, 492
  • NJW 1956, 587-588 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Rechtsanwalts K.H. W. in M., S.straße ..., als Verwalter des Konkurses über das Vermögen der Firma Michael H. in M., F. Str. ...,

Prozessgegner

die Firma David D. & Co, GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, in R.-V., F.str. ...,

Amtlicher Leitsatz

Hat ein Gemeinschuldner eine Leistung bewirkt, deren Zweck in der Art bestimmt war, daß der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, und fällt dem Gemeinschuldner gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last, so kann sich der Empfänger der auf Herausgabe in Anspruch genommen wird, dem Konkursverwalter gegenüber nicht mit Erfolg auf §817 Satz 2 BGB berufen.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. November 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Dr. v. Werner, Scheffler und Wüstenberg

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers gegen das am 2. Dezember 1954 verkündete Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf wird dieses Urteil aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger ist der Verwalter des Konkurses über das Vermögen der Firma H. in M., der früheren Klägerin (im folgenden die Gemeinschuldnerin genannt). Der Konkurs ist im Laufe des Rechtsstreits eröffnet worden.

2

Die Beklagte hatte vor der Währungsumstellung mit der Landesforstverwaltung Thüringen einen Vertrag geschlossen, wonach das Landesforstamt Weimar rund 500 fm Holz gegen Werkzeuge an die Beklagte zu liefern hatte. Die Gemeinschuldnerin, die mit dem Landesforstamt in Geschäftsverbindung stand, erklärte sich auf dessen Ansuchen bereit, das Holz über die Zonengrenze zu befördern und der Beklagten auszuliefern. Dafür sollte die Gemeinschuldnerin selbst größere Holzzuteilungen von der Landesforstverwaltung erhalten. Die Gemeinschuldnerin verhandelte darauf mit der Beklagten wegen der Übernahme der 500 fm Holz und stellte ihr am 6. Mai 1948 eine Bescheinigung aus, mit welcher sie bestätigte, daß sie, die Gemeinschuldnerin, im Auftrag des Landesforstamtes Weimar das besichtigte Stammholz von 500 fm, an den Bahnhöfen Schauberg und Pressig liegend, binnen 4 bis 6 Wochen zum Versand bringen würde, wodurch der Beklagten keine weiteren Kosten entstehen würden. Im Mai 1948 lieferte die Gemeinschuldnerin der Beklagten ca. 229 fm Holz. Die restliche Lieferung unterblieb. Deshalb klagte die jetzige Beklagte gegen die Gemeinschuldnerin beim Amtsgericht in München auf Schadenersatz wegen eines Teilbetrages von 500,- DM. Die Klage wurde durch Urteil vom 13. Oktober 1950 (Akten 1 C 1111/49 des Amtsgerichts in München) abgewiesen, weil die Vereinbarung zwischen dem Landesforstamt und der Gemeinschuldnerin nur eine Erfüllungsübernahme, aber keine Schuldübernahme darstelle. Das Urteil ist rechtskräftig geworden.

3

Die Gemeinschuldnerin verlangte nunmehr von der Beklagten 105 fm Holz zurück. Außerdem forderte sie im ersten Rechtszuge Zahlung von 117,80 DM nebst Zinsen für die Kosten des Transports von Thüringen nach Schauberg. Sie hat behauptet, sie habe mit der Beklagten vereinbart, ihr vorschußweise aus eigenen Beständen 250 fm Holz zu liefern, das sie später wieder zurückerhalten solle, wenn die weiteren Lieferungen aus Thüringen eingetroffen seien. Da sie infolge der Sperre der Zonengrenze im Juni 1948 nur 124 fm Holz habe einführen können, habe die Beklagte die 105 fm zu erstatten. Der Anspruch sei aus Darlehen und ungerechtfertigter Bereicherung begründet.

4

Die Beklagte wendet ein, die Gemeinschuldnerin habe ihr das Holz auf Grund einer Vereinbarung mit der Landesforstverwaltung Thüringen geliefert. Ob die Gemeinschuldnerin aus eigenen Beständen geliefert habe und was sie aus Thüringen eingeführt habe, sei ihr nicht bekannt. Eine Darlehensabrede bestreitet die Beklagte; Transportkosten habe sie nach der Bescheinigung der Gemeinschuldnerin vom 6. Mai 1948 nicht zu tragen.

5

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat die Gemeinschuldnerin den Zahlungsanspruch dahin erhöht, daß sie statt der 117,80 DM Transportkosten 687,- DM Kosten der Verladung des Holzes vom Lager in den Waggon begehrte. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen.

6

Durch Urteil vom 25. März 1954 hat der erkennende Senat das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

7

Die Gemeinschuldnerin beantragte nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, an sie 105 fm Fichtenrundholz der Stärkegrößen 4,5 und 6 entrindet frei Bahnhof Pressig/Oberfranken zu liefern und 68,70 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 1. Juni 1953 zu zahlen, hilfsweise an sie 6.300,- DM nebst 5 % Zinsen seit dem 5. Juni 1951 sowie 68,70 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 1. Juni 1953 zu zahlen.

8

Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Gemeinschuldnerin erneut zurückgewiesen.

9

Mit der Revision verfolgt der Kläger die im Berufungsrechtszug von der Gemeinschuldnerin gestellten Anträge weiter.

10

Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

11

I.

Das Berufungsgericht hat die Berufung der (früheren) Klägerin gegen das ihre Klage abweisende Urteil des Landgerichts mit der Begründung zurückgewiesen, §817 Satz 2 BGB stünde dem etwa gegebenen Bereicherungsanspruch der (früheren) Klägerin entgegen. Diese Begründung greift aber nicht mehr durch, nachdem nunmehr über das Vermögen der früheren Klägerin der Konkurs eröffnet worden ist und jetzt der Konkursverwalter der Kläger ist. Damit wirft sich die Frage auf, ob der Einwand aus §817 S. 2 BGB mit Erfolg auch gegenüber einem Konkursverwalter erhoben werden kann, der an dem in dieser Gesetzesbestimmung vorausgesetzten Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten nicht beteiligt ist, wenn also nur dem Gemeinschuldner ein solcher Verstoß zur Last fällt. In dieser umstrittenen Frage (vgl. RGRK BGB 10. Aufl. Anm. 2 a.E. zu §817 S. 2 S. 678) hält der Senat an der Ansicht fest, die das Reichsgericht entwickelt hat (vgl. KGZ 99, 161 f [168]). Von den Gegnern dieser Ansicht (vgl. Mentzel-Kuhn KO 4. Aufl. §6 Anm. 26 S. 78 f) wird geltend gemacht, ein Konkursverwalter könne keine bessere Rechtsstellung haben als der Gemeinschuldner. Daß dieser Satz nicht ausnahmslos gilt, geht z.B. daraus hervor, daß dem Konkursverwalter Anfechtungsrechte zustehen, die der Gemeinschuldner nicht hatte. Vor allem aber greift die Erwägung durch, daß es sich bei dem Einwand aus §817 S. 2 BGB um ein besonders geartetes Rechtshindernis handelt, das der an sich zur Herausgabe Verpflichtete dem Bereicherungsanspruch entgegensetzen kann. Mag man die Rechtfertigung für diese Gesetzesbestimmung darin finden, daß sie den Gläubiger des Herausgabeanspruchs für seinen eigenen Gesetzes- oder Sittenverstoß bestrafen will, oder aber darin, daß der staatliche Rechtsschutz dem zu versagen sei, der selbst sitten- oder gesetzeswidrig gehandelt hat; keiner der beiden Gründe besteht zu Recht, wenn der Konkursverwalter wieder zur Kasse zieht, was ein rechtlich mißbilligtes Verhalten des Bereicherten dem Vermögen des Gemeinschuldners entzogen hatte. Das Rückfließen der Bereicherung in die Konkursmasse kommt wirtschaftlich betrachtet den Konkursgläubigern und in der Regel allein ihnen zugute. Auf ihre Kosten dem Bereicherten, der sitten- oder gesetzeswidrig gehandelt hat, sein unrechtmäßig Erworbenes zu belassen, kann nicht der Sinn einer Bestimmung sein, die aus ausschließlich moralisch zu wertenden Gesichtspunkten einem an sich gegebenen Anspruch die Durchführung im Rechtsweg versagen will (vgl. OGHZ 4, 57 [60]; BGHZ 9, 333 [336]).

12

Da das Berufungsgericht - nach der Rechtslage zur Zeit seiner Entscheidung in zutreffender Weise - von einer Prüfung abgesehen hat, ob ein Bereicherungsanspruch der Gemeinschuldnerin gegeben ist, muß die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden. Denn die bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen reichen weder zu einer Bejahung noch zu einer Verneinung eines solchen Anspruchs aus. Insbesondere fehlt es an Feststellungen hinsichtlich der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob die für die einzelnen Geschäfte und Lieferungen erforderlichen Genehmigungen erteilt worden sind. Die Beweislast für das Fehlen einer Genehmigung oder eines Bezugsrechts hat die Partei, die sich zur Begründung ihres Anspruchs darauf beruft. Einer Klärung bedarf weiter die Frage, ob die Gemeinschuldnerin das an die Beklagte gelieferte Holz aus eigenen Beständen geliefert hat - wie der Kläger behauptet - oder ob sie nur Holz an sie weitergeleitet hat, das sie vom Forstfiskus für die Beklagte bekommen hatte - wie diese behauptet -. Hierzu hat zwar das Berufungsgericht auf Grund der Aussage des Zeugen Knobloch festgestellt, die Gemeinschuldnerin habe das Holz zunächst aus eigenen Bestünden vorschußweise an die Beklagte geliefert. Diese hatte aber ihre gegenteilige Behauptung unter Beweis gestellt. Sie hatte einmal beantragt, eine Auskunft des Ministeriums für Versorgung (Forstwirtschaft) in Erfurt einzuholen; sie hatte zweitens drei Zeugen (Karl Klein, Hermann Pfeffer und den Forstmeister Bernatzki) benannt und sie hatte sich schließlich auf das Schreiben der Beklagten an die Gemeinschuldnerin vom 20. Mai 1948 berufen. Auf diesen Beweisantritt ist das Berufungsgericht nicht eingegangen. Darin liegt - worauf die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 30. November 1955 mit Recht hingewiesen hat - ein Verfahrensverstoß. Die Behauptung der Beklagten, sie habe nur das Holz erhalten, das von der Forstverwaltung in Erfurt an die Gemeinschuldnerin zur Weiterleitung an sie - die Beklagte - gesandt worden sei, ist für die Frage nach dem Bestehen eines Bereicherungsanspruchs des Klägers erheblich. Denn wenn die Gemeinschuldnerin das Holz nur zum Weitertransport erhalten hat, würde es an einem Übereignungsvertrag zwischen ihr und dem Forstfiskus fehlen. Die Beklagte würde also, falls sie überhaupt Eigentümerin geworden wäre, das Eigentum nicht auf Kosten der Gemeinschuldnerin erworben haben. Die Beklagte könnte allenfalls auf Kosten der Gemeinschuldnerin um den Besitz bereichert gewesen sein. Diese Bereicherung ist aber weggefallen, da die Beklagte, wie in der Verhandlung vom 30. November 1955 klargestellt worden ist, nicht mehr im Besitz des Holzes ist.

13

II.

Das Berufungsgericht hat nicht nur einen Bereicherungsanspruch, sondern auch Eigentumsansprüche der Gemeinschuldnerin verneint. Es ist der Meinung, daß ein Erfüllungsgeschäft auf Grund eines nichtigen Kompensationsgeschäftes auch dann nicht nichtig sei, wenn bei der Erfüllung gegen die Anordnung des Direktors für Wirtschaft über die Bewirtschaftung von Holz vom 4. März 1948 verstoßen worden sei, nach der Rundholz nur gegen Bezugsrechte geliefert werden durfte. Der Revision ist darin zuzustimmen, daß diese Ansicht des Berufungsgerichts rechtsirrig ist. In seiner Entscheidung vom 3. November 1953 (BGHZ 11, 59 [61]) hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ausgeführt, daß Verstöße gegen Gesetze, die die Lieferung und den Bezug von Sachen ohne Bezugsscheine verbieten, auch das Erfüllungsgeschäft nichtig machten, da solche Verbote sich nach Inhalt und Zweck nicht nur auf den Abschluß des Geschäfts, sondern auch auf seine Erfüllung richteten; sie hätten gerade auch die Übereignung im Auge und wollten eine Vermögensverschiebung unterbinden. Dein schließt sich der erkennende Senat an. Er setzt sich damit nicht in Widerspruch zu seiner Entscheidung vom 18. Oktober 1951 (LM Nr. 3 §1 a KWVO), in der gesagt ist, daß die Nichtigkeit von Kompensationsverträgen nicht ohne weiteres zur Nichtigkeit der dazugehörigen Erfüllungsgeschäfte führe. Denn nicht jedes Kompensationsgeschäft ist mit Verstößen gegen ein Gesetz verbunden, das Lieferung und Bezug von Waren von Bezugsrechten abhängig macht. In diesem Urteil ist - insoweit nicht mit abgedruckt - auch besonders hervorgehoben worden, daß für das betreffende Geschäft eine Bezugsberechtigung nicht erforderlich gewesen sei.

14

Da die von der Gemeinschuldnerin an die Beklagte bewirkte Lieferung Rundholz zum Gegenstand hatte, Rundholz zur Zeit dieser Lieferung nur gegen Bezugsrechte geliefert und bezogen werden durfte (vgl. §§1, 3 der am 27. März 1948 in Kraft getretenen Anordnung über die Bewirtschaftung von Holz vom 4. März 1948 Mitteilungsblatt der Verwaltung für Wirtschaft vom 27. März 1948 - Nr. 5/6 - Seite 81 [90]), hätte somit die Beklagte kein Eigentum an dem Holz erlangt, wenn es an den erforderlichen Bezugsgenehmigungen gefehlt haben sollte.

15

Selbst wenn aber die nötigen Bezugsrechte vorgelegen haben sollten, so würden gleichwohl Ansprüche aus Eigentum gegen die Beklagte nicht gegeben sein, wenn die Gemeinschuldnerin nur solches Holz an die Beklagte geliefert hätte, das ihr zum Weitertransport an die Beklagte vom Forstfiskus übersandt worden war. Diese Frage ist daher auch für das Bestehen von Eigentumsansprüchen in erster Linie zu prüfen.

Schmidt Raske v. Werner Scheffler Wüstenberg