Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.05.1991, Az.: 2 StR 158/91
Verurteilung wegen der Einfuhr von und des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln; Rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.05.1991
- Aktenzeichen
- 2 StR 158/91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 17408
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankfurt am Main - 15.10.1990
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
Prozessführer
Robert Heinz Friedrich F. aus F., geboren am ... 1951 in W., zur Zeit in Untersuchungshaft
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 14. Mai 1991
gemäß den §§ 206 a Abs. 1, 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- I.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. Oktober 1990 wird
- 1.
der Angeklagte vom Vorwurf, im Januar/Februar 1989 Betäubungsmittel in nicht geringer Menge eingeführt und mit ihnen Handel getrieben zu haben (Fall M.) freigesprochen,
- 2.
das Verfahren eingestellt und die Verurteilung des Angeklagten aufgehoben, soweit ihm zum Vorwurf gemacht worden ist, in der Zeit zwischen Ende Oktober und Anfang Dezember 1988 mit Betäubungsmitteln Handel getrieben zu haben (Fall S.).
Soweit der Angeklagte freigesprochen und das Verfahren gegen ihn eingestellt worden ist, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
- II.
Das angefochtene Urteil wird im übrigen, soweit es den Angeklagten betrifft (Fall P.), mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen (P. und S.) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Mit seiner Revision rügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat in vollem Umfang Erfolg.
1.
Teilfreispruch (Fall M.)
Dem Angeklagten war in der unverändert zugelassenen Anklage als einer von zwei Fällen der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben zur Last gelegt worden, im Januar/Februar 1989 an der Beschaffung von Kokain, das M. aus Bolivien ins Inland verbracht hatte, beteiligt gewesen zu sein. Diesen Vorwurf hat das Tatgericht nicht bestätigt gefunden: "Ebenso konnte nicht festgestellt werden, daß F. an dem Ende Januar von Z. mit Hilfe von M. als Kurier durchgeführten Kokaintransport noch in der Weise beteiligt war, daß er sich als Abnehmer für 1 kg Kokain bereithielt" (UA S. 9). Der Angeklagte hätte mithin von diesem Vorwurf freigesprochen werden müssen. Da die Strafkammer dies unterlassen hat, holt der Senat den gebotenen Teilfreispruch nach.
2.
Teileinstellung (Fall S.)
Das Landgericht, das den Angeklagten wegen zweier Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt hat, gründet die Verurteilung wegen der zweiten Tat auf die Feststellung, daß der Angeklagte in der Zeit zwischen Ende Oktober und Anfang Dezember 1988 für den als Kurier vorgesehenen S. eine Flugreise nach Bolivien zu buchen versuchte und sich als Abnehmer der dabei erwarteten Anlieferung von 1 kg Kokain bereithielt (UA S. 8-9). Dieser Tatvorwurf war nicht Gegenstand der Anklage. Diese bezog sich nur auf die Fälle, in denen P. und M. als Kuriere mitgewirkt haben, nicht auf den Fall, in dem S. diese Aufgabe wahrnehmen sollte. Demgemäß ist das Verfahren insoweit einzustellen (§ 206 a Abs. 1 StPO) und die entsprechende Verurteilung des Angeklagten aufzuheben.
3.
Teilaufhebung und -zurückverweisung (Fall P.)
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln im Fall P. (UA S. 6-8) kann ebensowenig bestehen bleiben, weil die Beweiswürdigung einen Rechtsfehler aufweist. Auf die weiteren Rügen kommt es deshalb nicht an.
Das Landgericht hält den Angeklagten für überführt, sich aufgrund einer Vereinbarung, 1 kg Kokain abzunehmen, um die Anlieferung von Rauschgift gekümmert zu haben, das der Kurier P. auf Veranlassung des Mitangeklagten Z. am 26. Oktober 1988 auf dem Luftwege (Flug Rio de Janeiro - Rhein-Main) ins Inland verbracht hat.
Der Angeklagte hatte jede Beteiligung an Rauschgiftgeschäften des Mitangeklagten Z. geleugnet; bei seinen Kontakten mit Z. - so seine Einlassung - sei es nur um "Autohandel mit Südamerika" gegangen. Die Strafkammer gründet ihre Überzeugung davon, daß der Angeklagte in das Rauschgiftgeschäft eingeweiht und daran beteiligt war, in erster Linie auf die Vielzahl seiner Treffen und Telefonate mit Z., seine intensiven Bemühungen, eine telefonische Verbindung nach Bolivien herzustellen, um die Zeit der Ankunft P. in Frankfurt am Main zu erfahren, auf den konspirativen Charakter der unter Benutzung eines Codes geführten Telefonate sowie darauf, daß sich der Angeklagte nach dem Eintreffen P. in Frankfurt am Main und dessen Zusammenkunft mit Z. bemüht hat, herauszufinden, ob P. noch im Sheraton-Hotel des Flughafens sei (UA S. 20-24). Für die Funktion des Angeklagten als Abnehmer des Kokains im Fall P. - so führt die Strafkammer aus - spreche weiter, daß Z. ihn in seiner ersten Vernehmung als seinen Abnehmer bezeichnet habe. Zwar habe sich diese Vernehmung auf das von M. eingeschmuggelte Kokain bezogen. Da Z. zum damaligen Zeitpunkt noch nicht eingeräumt habe, überhaupt etwas mit dem von P. transportierten Rauschgift zu tun zu haben, habe er jedoch insoweit auch nicht den Angeklagten als Abnehmer bezeichnen können (UA S. 24).
Diese beweiswürdigende Erwägung ist rechtsfehlerhaft. Hatte Z. den Angeklagten als Abnehmer der durch M. eingeführten Kokainmenge bezeichnet, so konnte dies unmittelbar nichts dafür besagen, daß der Angeklagte auch im Fall P. Abnehmer des damals eingeführten Rauschgiftes sein sollte. Z. Angabe wäre allenfalls geeignet gewesen, als Beleg dafür zu dienen, daß der Angeklagte überhaupt in Rauschgiftgeschäfte mit Z. verwickelt gewesen sei; insoweit hätte sie ein mittelbares Indiz dafür geliefert, daß auch im Falle P. der Angeklagte der vorgesehene Abnehmer des Rauschgiftes war. Ob die Strafkammer dies gemeint hat, ist unklar, kann aber auch dahingestellt bleiben; denn selbst bei diesem Verständnis ihrer Ausführungen läge ein mittelbares Indiz für die Beteiligung und Mitwisserschaft des Angeklagten nur vor, wenn die Strafkammer festgestellt hätte, daß die Behauptung Z., der Angeklagte sei im Fall M. der vorgesehene Abnehmer gewesen, tatsächlich zutraf. Dies aber hat die Strafkammer gerade nicht festzustellen vermocht (vgl. das zu 1. mitgeteilte Zitat auf UA S. 9).
Daß die Verurteilung des Angeklagten im Fall P. auf diesem Beweiswürdigungsfehler beruht, läßt sich - ungeachtet der sonstigen, für die Beteiligung des Angeklagten sprechenden Umstände - nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen.
Daher ist über diesen Tatvorwurf neu zu verhandeln und zu entscheiden.
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