§ 17 LBG M-V - Erwerb der Befähigung als andere Bewerberin oder anderer Bewerber
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LBG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2030-11
(1) In das Beamtenverhältnis kann auch berufen werden, wer, ohne die vorgeschriebenen Zugangsvoraussetzungen zu erfüllen, die Befähigung für die Laufbahn durch langjährige Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat, die nach Fachrichtung, Breite und Wertigkeit dem Aufgabenspektrum in der angestrebten Laufbahn entsprechen muss (andere Bewerberin oder anderer Bewerber). Langjährige Berufserfahrung nach Satz 1 ist grundsätzlich anzunehmen, wenn vergleichbare Tätigkeiten innerhalb des öffentlichen Dienstes für die Dauer von mindestens sieben Jahren ausgeübt wurden. Dabei liegt eine Entsprechung nach Fachrichtung, Breite und Wertigkeit des Aufgabenspektrums in der angestrebten Laufbahn in der Regel bei hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten vor. Satz 1 gilt nicht, wenn eine bestimmte Vorbildung oder Ausbildung durch eine Regelung außerhalb des Beamtenrechts vorgeschrieben oder eine besondere Vorbildung oder Fachausbildung nach der Eigenart der Laufbahnaufgaben zwingend erforderlich ist.
(2) Der Landesbeamtenausschuss oder ein von ihm bestimmter unabhängiger Unterausschuss stellt fest, ob die andere Bewerberin oder der andere Bewerber nach Maßgabe des Absatzes 1 die Befähigung für die Laufbahn, in der sie oder er verwendet werden soll, besitzt. Unter Beachtung dieser Vorgaben stellt die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident die Befähigung für die Staatssekretärinnen und Staatssekretäre fest.