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§ 2a RDG - Grundlagen einer bedarfs- und fachgerechten rettungsdienstlichen Versorgung

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Berlin (Rettungsdienstgesetz - RDG)
Amtliche Abkürzung
RDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2127-5

Um die bedarfs- und fachgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung, des Notfalltransports und des Krankentransports jederzeit und uneingeschränkt sicherzustellen, wirken die Berliner Feuerwehr und die Krankenhäuser auf abgestimmte und einheitliche Versorgungsstrukturen hin. Insbesondere sollen die Krankenhäuser im Land Berlin die organisatorischen, personellen und sachlichen Vorkehrungen treffen, damit Patientinnen und Patienten des Rettungsdienstes unverzüglich an einer zentralen Stelle des Krankenhauses für die weitere Versorgung übernommen werden können.