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§ 28 ThürKHG - Innere Struktur und Organisation des Krankenhauses

Bibliographie

Titel
Thüringer Krankenhausgesetz (ThürKHG)
Amtliche Abkürzung
ThürKHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2126-1

(1) Der Krankenhausträger bestimmt die Aufgaben der Krankenhausleitung und ist verantwortlich für die innere Struktur und Organisation des Krankenhauses sowie für die Bildung von Krankenhausgremien. Die Regelungen sollen den Patienten dienen und eine wirksame Aufgabenerfüllung des Krankenhauses, eine wirtschaftliche Krankenhausbetriebsführung sowie eine partnerschaftliche Zusammenarbeit und kollegiale Willensbildung der im Krankenhaus Tätigen gewährleisten.

(2) Bei der Leitung des Krankenhauses sind entsprechend ihrem Aufgabengebiet der Leitende Chefarzt, der Leiter des Pflegedienstes und der Verwaltungsdirektor zu beteiligen.

(3) Das Krankenhaus regelt selbst den Betriebs- und Dienstablauf.