Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.05.1990, Az.: IV ZR 211/89
Gewährung der Witwerrente; Erschwerende Vorraussetzung; Grundgesetzvereinbarkeit; Zusatzversicherung für Angestellte
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.05.1990
- Aktenzeichen
- IV ZR 211/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 13744
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 46 VBLS
- § 98c VBLS
- Art. 3 GG
Fundstellen
- MDR 1991, 35-36 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ-RR 1990, 486-488 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ-RR 1991, 486-488
- VersR 1990, 841-843 (Volltext mit amtl. LS)
- ZTR 1990, 346-347 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die erschwerende Voraussetzung für die Gewährung der Witwerrente gegenüber der Witwenrente in der Zusatzversicherung für Angestellte und Arbeiter des Bundes und der Länder (§ 46 Abs. 1a VBLS, § 98c der 22. Satzungsänderung), die für die Zeit vor dem 1.1.1988 beibehalten wurde, ist mit Art. 3 Abs. 2 und 3 GG unvereinbar.
Tatbestand:
Die am 15. Juli 1987 verstorbene Ehefrau des Klägers bezog von der beklagten Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) Versorgungsrente. Nach ihrem Tode beantragte der Kläger bei der Beklagten Witwerrente. Die Beklagte lehnte den Antrag unter Berufung auf ihre Satzung (VBLS) in der Neufassung vom 1. Januar 1967 (BAnz Nr. 239 vom 22.12.1966 Beilage) bis einschließlich ihrer 22. Änderung vom 14. Dezember 1987 (BAnz Nr. 77 vom 23.4.1988) mit der Begründung ab, die verstorbene Ehefrau habe den Familienunterhalt nicht überwiegend getragen. Der Kläger hält die entsprechende Satzungsregelung für verfassungswidrig, weil die Witwenrente nicht davon abhängig gemacht werde, daß der verstorbene Ehemann den Unterhalt der Familie überwiegend bestritten hat. Er begehrt die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm Witwerrente zu zahlen.
Landgericht und Berufungsgericht haben der Klage stattgegeben. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I. 1. Die Beklagte wendet erstmals im Revisionsverfahren ein, der Kläger könne sich in einem Rechtsstreit mit der Beklagten nicht darauf berufen, die als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu wertende Satzung der Beklagten widerspreche der Verfassung. Der Kläger sei nicht Vertragspartner der Beklagten. Es seien die Arbeitgeber, die mit der Beklagten die Gruppenversicherungsverträge schlössen. Nur sie hätten deshalb das Recht, im Rahmen eines Rechtsstreites mit der Beklagten die richterliche Kontrolle der Satzung der Beklagten zu verlangen. Die Versicherung, die der Arbeitgeber der Ehefrau des Klägers mit der Beklagten geschlossen habe, sei die Erfüllung des arbeitsrechtlichen Anspruchs der Ehefrau des Klägers gegen ihren Arbeitgeber gewesen. Wenn der Kläger meine, durch die Satzung der Beklagten würden seine, von der verstorbenen Ehefrau abgeleiteten Ansprüche beeinträchtigt, so müsse er diesen Anspruch in einem Rechtsstreit gegen den Arbeitgeber seiner Ehefrau geltend machen.
Mit diesem Einwand dringt die Beklagte nicht durch.
2. Richtig ist, daß der Kläger - und seine frühere Ehefrau - nicht Vertragspartner der Beklagten sind. Die "Versicherung" des einzelnen pflichtversicherten Arbeitnehmers stellt lediglich eine unselbständige Konkretisierung der Mitgliedschaft als Gefahrsperson im Rahmen des Gruppenversicherungsvertrages dar, der zwischen dem Arbeitgeber und der Versorgungskasse zustande kommt. Mit der Anmeldung durch den Arbeitgeber als Mitglied wird der Arbeitnehmer in die Gruppenversicherung bei der Kasse mit einbezogen (BGHZ 103, 370, 382) [BGH 16.03.1988 - IVa ZR 154/87]. Der Umstand, daß der einzelne Arbeitnehmer zwar Versicherter aber nicht Versicherungsnehmer ist, nötigt indessen nicht zu der Schlußfolgerung, dem Arbeitnehmer oder seinem hinterbliebenen Ehegatten sei es verwehrt, bei der Durchsetzung von Ansprüchen gegen die Beklagte die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 2 und 3 GG geltend zu machen.
Der Senat hat in seiner Entscheidung BGHZ 103, 370, 383[BGH 16.03.1988 - IVa ZR 154/87] die Frage auf sich beruhen lassen, ob bei einer Gruppenversicherung nur der Arbeitgeber als Vertragspartei die richterliche Überprüfung einer Satzungsänderung verlangen darf. Auch im vorliegenden Fall geht es nicht um diese Frage, denn der Kläger verlangt nicht die Feststellung, die 22. Satzungsänderung sei ganz oder in Teilen verfassungswidrig. Der Kläger erstrebt mit der Klage die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet sei, an ihn Witwerrente zu zahlen. Nach § 61 Abs. 3b und Abs. 4b VBLS ist der Kläger befugt, seine Ansprüche im Klagewege vor den ordentlichen Gerichten unmittelbar gegen die Beklagte geltend zu machen, auch wenn er nicht Vertragspartner der Beklagten ist. Die maßgeblichen Anspruchsvoraussetzungen sind in den §§ 45f. der VBLS niedergelegt. Im Rahmen der Prüfung, ob diese Vorschriften dem Kläger den geltend gemachten Anspruch gewähren, haben die Gerichte auch zu beurteilen, ob diese Satzungsvorschriften und gegebenenfalls ihre Änderungen mit den Grundrechten vereinbar sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (zuletzt Urteile BGHZ 103, 370, 383[BGH 16.03.1988 - IVa ZR 154/87] und vom 6.5.1987 - IVa ZR 242/85 - VersR 1987, 724 unter II. 1.) unterliegt die Satzung der Beklagten in vollem Maße der richterlichen Inhaltskontrolle. Da die Beklagte eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, ist die Satzung auch unter dem Gesichtspunkt des Grundgesetzes zu kontrollieren. Insbesondere ist zu prüfen, ob Verstöße gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 GG in Betracht kommen (Senatsurteile aaO.).
II. 1. Das Berufungsgericht führt aus, dem Kläger stehe ein Witwerrentenanspruch zu. Dies folge aus § 46 Abs. 1a VBLS in der Fassung vor Inkrafttreten der 22. Satzungsänderung. Bei verfassungskonformer Auslegung habe die Beschränkung der Rentenberechtigung für Witwer wegzufallen; sie verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 2 GG.
§ 46 Abs. 1a VBLS lautete:
"Anspruch auf Versorgungsrente und Versicherungsrente für Witwer
(1) § 45 gilt entsprechend für
a) den Witwer einer verstorbenen Versicherten oder Versorgungsrentenberechtigten oder Versicherungsrentenberechtigten, wenn die Verstorbene den Unterhalt ihrer Familie überwiegend bestritten hat,... "
In § 45 VBLS heißt es unter anderem:
"Anspruch auf Versorgungsrente und Versicherungsrente für Witwen
(1) Stirbt ein Versicherter, der die Wartezeit erfüllt hat oder dessen Wartezeit als erfüllt gilt, und der bis zu seinem Tode pflichtversichert ist oder als pflichtversichert gilt, oder ein Versorgungsrentenberechtigter, hat die Witwe Anspruch auf Versorgungsrente für Witwen nach § 49 (versorgungsrentenberechtigte Witwe).... "
Mit der 22. Satzungsänderung vom 14. Dezember 1987 (BAnz 1988 S. 1853), in Kraft getreten am 1. Januar 1988, hat die Beklagte den Vorbehalt in § 46 VBLS, daß Witwerrente nur gewährt werde, wenn die Verstorbene den Unterhalt der Familie überwiegend bestritten hat, in solchen Fällen wegfallen lassen, bei denen die Ehefrau nach dem 31. Dezember 1987 verstorben ist. Die Vorschrift hat folgenden Wortlaut:
"§ 46
Anspruch auf Versorgungsrente und Versicherungsrente für Witwer
(1) Für den Witwer einer Versicherten, Versorgungsrentenberechtigten oder Versicherungsrentenberechtigten gilt § 45 Abs. 1-3 entsprechend, wenn er eine Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält.
(2) Für den Witwer einer Versicherten, Versorgungsrentenberechtigten oder Versicherungsrentenberechtigten, die bei Eintritt des Versicherungsfalles unter § 39 Abs. 2 gefallen ist oder gefallen wäre, gilt § 45 Abs. 1-3 entsprechend, wenn
a) seine Ehefrau vor dem 1. Januar 1988 verstorben ist und sie den Unterhalt ihrer Familie weitgehend bestritten hatte,
b) seine Ehefrau nach dem 31. Dezember 1987 verstorben ist.
(3)... "
Klarstellend heißt es in § 98c der 22. Satzungsänderung:
"Übergangsregelung zu § 46 Abs. 1
Ist die Versicherte, Versorgungsrentenberechtigte oder Versicherungsrentenberechtigte nach dem 31. Dezember 1985 und vor dem 1. Januar 1988 verstorben und erhält der Witwer eine Witwerrente nach § 1264 Abs. 2 RVO, § 41 Abs. 2 AVG oder § 64 Abs. 2 RKG, gilt § 46 Abs. 1 nur, wenn die Verstorbene den Unterhalt der Familie überwiegend bestritten hat. "
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dem Kläger sei entsprechend der für Witwen getroffenen Regelung, § 45 VBLS, Rente zu gewähren. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 12. März 1975 (BVerfGE 39, 169 = NJW 1975, 919 [BVerfG 12.03.1975 - 1 BvL 15/71]) habe der Gesetzgeber durch das am 1. Januar 1986 in Kraft getretene Gesetz zur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (HEZG; BGBl. 1985 S. 1450) eine Gleichstellung von Witwen und Witwern im wesentlichen durchgeführt. Seit diesem Zeitpunkt müsse die vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung noch tolerierte Übergangszeit als abgelaufen und eine unterschiedliche Behandlung von Witwern und Witwen auch im Hinblick auf die geänderte Sozialstruktur als nicht mehr rechtens erachtet werden. Eine der Beklagten nach Erlaß des HEZG zuzubilligende Frist zur Anpassung ihrer Satzung sei jedenfalls bis zum Eintritt des Versicherungsfalles, d.h. nach über 18 Monaten abgelaufen. Da sich die Beklagte zwischenzeitlich dafür entschieden habe, die verschärfte Voraussetzung für eine Witwerrente wegfallen zu lassen, habe die mit Inkrafttreten der 22. Satzungsänderung getroffene Regelung Rückwirkung auch auf die zu einem früheren Zeitpunkt eingetretenen Versicherungsfälle.
2. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.
a) Der Revision ist zuzugeben, daß es sich nicht um einen Fall der verfassungskonformen Auslegung des § 46 Abs. 1a VBLS handelt, wenn das Berufungsgericht entgegen dem Wortlaut dieser Vorschrift dem Kläger einen Witwerrentenanspruch gewährt. Im Ergebnis trifft es aber zu, daß § 46 Abs. 1a, a.F. VBLS, der durch § 98c der 22. Satzungsänderung für bis zum 31. Dezember 1987 eingetretene Versicherungsfälle aufrechterhalten wurde, verfassungswidrig ist, soweit er den Rentenanspruch von der erschwerten Voraussetzung abhängig macht, daß die verstorbene Ehefrau den Unterhalt der Familie überwiegend bestritten hat. Diese Regelung verstößt gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung von Mann und Frau, Art. 3 Abs. 2 und 3 GG.
Mit Art. 3 Abs. 2 und 3 GG hat das Grundgesetz verbindlich ausgesprochen, welche Lebensverhältnisse eine verschiedene Behandlung nicht gestatten (BVerfGE 39, 169, 187). Art. 3 Abs. 2 GG verbietet rechtliche Regelungen, die allein an dem Unterschied der Geschlechter anknüpfen. Damit sind allerdings nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht solche Regelungen ausgeschlossen, die im Hinblick auf objektive biologische oder funktionale (arbeitsteilige) Unterschiede nach der Natur des jeweiligen Lebensverhältnisses zwischen Mann und Frau differenzieren (BVerfGE 57, 335, 342ff.; 52, 369, 374). Auf solche Merkmale läßt sich die unterschiedliche Regelung der Zusatzversorgung für Witwer und Witwen im Zeitpunkt des Versicherungsfalles nicht mehr zurückführen. In seiner Entscheidung vom 12. März 1975 (BVerfGE 39, 169) hat das Bundesverfassungsgericht die seinerzeit in der gesetzlichen Rentenversicherung ebenfalls geltende erschwerte Voraussetzung für die Witwerrente zwar als noch verfassungsgemäß angesehen. Es hat aber gleichzeitig ausgeführt, die Entscheidung ergehe zu einer Zeit, in der sich das frühere Verständnis der Rolle der Frau in Ehe und Familie zu verändern begonnen habe (S. 187). Unter Darlegung einer Reihe sozialer Tatbestände kommt das Bundesverfassungsgericht zu dem Ergebnis, diese Entwicklung werde sich voraussichtlich fortsetzen, es lasse sich ein bestimmter Trend der Entwicklung erkennen. Der Gesetzgeber werde seine Maßnahmen darauf einstellen müssen, um einen etwaigen Verstoß gegen die Gleichberechtigung von Mann und Frau zu vermeiden (S. 191). Anlaß zur verfassungsrechtlichen Beanstandung würde jedoch dann bestehen, wenn es der Gesetzgeber unterließe, sich in Zukunft intensiv um eine sachgerechtere Lösung zu bemühen. Aus dieser Situation sei ein Verfassungsauftrag für den Gesetzgeber abzuleiten, eine Neuregelung vorzusehen, die einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 und 3 GG für die weitere Zukunft ausschließe (S. 194). Diese Neuregelung hat das Bundesverfassungsgericht bis Ende 1984 erwartet. Der Gesetzgeber hat dann mit dem am 1. Januar 1986 in Kraft getretenen HEZG die erwartete Neuregelung geschaffen. Das Berufungsgericht brauchte deshalb keine Feststellungen mehr über die Änderung der Sozialstruktur zu treffen - wie die Revision aber meint -, bevor es die Ungleichbehandlung von Witwern und Witwen in der Zusatzversicherung als mit Art. 3 Abs. 2 und 3 GG nicht mehr vereinbar ansah. Die Beklagte hat auch keine Tatsachen vorgetragen, die eine Ungleichbehandlung in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt noch hätte rechtfertigen können.
b) Das Berufungsgericht läßt offen, ob dem Satzungsgeber nach Inkrafttreten des HEZG eine gewisse Frist zur Anpassung der Satzung der VBL eingeräumt werden müsse. Es ist der Auffassung, eine solche Frist wäre jedenfalls bei Eintritt des Versicherungsfalles, also 18 Monate nach Inkrafttreten des HEZG abgelaufen. Das stellt die Revision zur Überprüfung.
Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen. Ebenso wie der Gesetzgeber stand auch die Beklagte unter dem Gebot, das Hinterbliebenenrecht unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes von Mann und Frau neu zu regeln. Dem ist die Beklagte nicht rechtzeitig nachgekommen. Sie hat mit der Übergangsvorschrift des § 98c VBLS die notwendig gewordene Neuregelung um zwei Jahre nach Inkrafttreten des HEZG hinausgeschoben. Eine sachliche Notwendigkeit, die den Wegfall der Erschwernis für Witwer erst ab 1. Januar 1988 als unumgänglich rechtfertigen ließe, ist von der Beklagten nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich.
Zwar mag die Beklagte ein berechtigtes Interesse daran gehabt haben, zunächst abzuwarten, welche Regelungen der Gesetzgeber treffen werde, um alsdann ihre Satzung den aus der gesetzlichen Regelung fließenden Erfordernissen anzupassen und Auswirkungen zu berücksichtigen. Die Beklagte war aber gehalten darauf hinzuwirken, den notwendigen Zeitraum für ihre eigene Neuregelung der Satzung so gering wie möglich zu halten und sich schon vor Erlaß des HEZG auf die absehbare Regelung einzustellen. Das war auch unter Berücksichtigung dessen nicht unmöglich, daß einer Satzungsänderung die Einigung der Tarifvertragsparteien vorausgeht. So hat sich die Beklagte in der Lage gezeigt, nach Verabschiedung des HEZG sehr schnell, nämlich am 4. Oktober 1985 durch Änderung des § 49 Abs. 2a, aa VBLS auf die Neufassung der Vorschriften in der Sozialversicherung zu reagieren (vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Kommentar, Stand Juni 1989, Teil B Anm. zu § 98c VBLS). Auch wäre denkbar gewesen, die Gleichbehandlung von Witwen und Witwern rückwirkend zum 1. Januar 1986 in Kraft treten zu lassen (vgl. Gilbert/Hesse, aaO.). Die Beklagte hat keine überzeugenden Gründe vorgetragen, warum die später durch die 22. Satzungsänderung getroffene Neuregelung nicht schon vor Ablauf von 18 Monaten nach Inkrafttreten des HEZG möglich gewesen sein soll. Sie hat im Gegenteil dargelegt, daß nach Verhandlungen der Tarifvertragsparteien am 28. und 29. August 1985 und am 18. September 1985 (auch) über die Änderung von Vorschriften der Hinterbliebenenrenten dieses Thema erst wieder im Oktober 1987 aufgegriffen worden sei, weil anderes als vorrangig angesehen wurde.
c) Die Revision vertritt die Auffassung, es handele sich um eine Grundsatzentscheidung der Sozialpartner, ob und wann eine Änderung der Satzung in Kraft treten solle. In diese Grundsatzentscheidung dürften die Gerichte nicht eingreifen.
Der Einordnung der hier in Rede stehenden Regelung, daß die Gleichstellung von Witwen und Witwern in der Hinterbliebenenversorgung nicht schon vor dem 1. Januar 1988 Geltung erlangen soll, als Grundentscheidung der Sozialpartner, kann nicht beigetreten werden.
Wohl hat der Senat in ständiger Rechtsprechung die Ansicht vertreten, daß die maßgebenden Grundentscheidungen der beteiligten Sozialpartner von der Inhaltskontrolle der Satzung ausgenommen sind. Es muß dem Konsens der Sozialpartner vorbehalten bleiben, in welchem Maße die Versorgung der Arbeiter und Angestellten des öffentlichen Dienstes und deren Hinterbliebenen an die Versorgung der Beamten angeglichen werden soll. Insoweit kommt dem Satzungsgeber weitgehende Gestaltungsfreiheit zu. Die Gerichte haben diese Entscheidungen grundsätzlich hinzunehmen (BGHZ 103, 370, 384f.[BGH 16.03.1988 - IVa ZR 154/87]; Urteile vom 11.12.1985 - IVa ZR 251/83 - VersR 1986, 259, 260 unter II.; vom 16.10.1985 - IVa ZR 154/83 - VersR 1986, 142, 143 unter III.). Der Entscheidung des Satzungsgebers, ob die erschwerte Voraussetzung der Witwerrente nach § 46 Abs. 1a a.F. VBLS erst mit dem 1. Januar 1988 oder schon für einen gewissen Zeitraum vor diesem Datum wegfallen soll, kommt aber nicht die Bedeutung einer Grundentscheidung der Sozialpartner zu, wie dies etwa bei der Einführung der Netto-Gesamtversorgung und dem damit angestrebten Abbau der Überversorgung der Fall war (BGHZ 103, 370, 384) [BGH 16.03.1988 - IVa ZR 154/87]. Der Satzungsgeber der Beklagten hat bereits entschieden, daß das Erschwernis zur Erlangung der Witwerrente wegfällt. Diese Entscheidung steht nicht zur Überprüfung. Der Inhaltskontrolle unterliegt lediglich die mit § 98c VBLS getroffene Regelung, daß Witwer, deren Ehefrauen nach dem 31. Dezember 1985 und vor dem 1. Januar 1988 verstorben sind, nicht in den Genuß der Neuregelung kommen. Das ist keine maßgebende Grundentscheidung, die die Gerichte hinzunehmen hätten.
Eine andere Frage ist, ob die Gerichte mit einer bestimmten Regelung die Lücke in der Satzung füllen dürfen, die durch die Feststellung entstanden ist, eine Satzungsvorschrift sei verfassungswidrig und deshalb nichtig. Denn in aller Regel wird es mehrere Möglichkeiten geben, Lösungswege zu gestalten. Mit einer eigenen Regelung, die die Gerichte an die Stelle der als verfassungswidrig erkannten setzen, nähmen sie dem Satzungsgeber seine Gestaltungsfreiheit. Diese Fragen brauchen hier aber nicht vertieft zu werden. Denn mit der Neufassung des § 46 VBLS durch die 22. Satzungsänderung für Fälle nach dem 31. Dezember 1987 hat die Beklagte sich für eine Gestaltungsmöglichkeit von vielleicht mehreren denkbaren entschieden. Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, daß die Beklagte für den Zeitraum vom 1. Januar 1986 bis zum 31. Dezember 1987 eine andere Regelung getroffen hätte, als sie es für die Zeit nach dem 31. Dezember 1987 getan hat. Die Wahlmöglichkeit hat sich allein darauf reduziert, auch für die Zeit vor dem 1. Januar 1988 die erschwerten Voraussetzungen für die Witwerrente wegfallen zu lassen. Das Berufungsgericht durfte deshalb die von der Beklagten für Versicherungsfälle nach dem 31. Dezember 1987 getroffene Regelung auch auf den hier am 15. Juli 1987 eingetretenen anwenden.
Der Revision mußte mithin der Erfolg versagt bleiben.