Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 15.05.1964, Az.: 1 ABR 15/63
Einigungsstelle; Betriebsvereinbarung; Tarifvertragvorrang
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 15.05.1964
- Aktenzeichen
- 1 ABR 15/63
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1964, 10064
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Düsseldorf 15.10.1963 - 8 BVTa 2/63
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 16, 31 - 39
- BB 1964, 1004
Amtlicher Leitsatz
1. Eine Betriebsvereinbarung und ein dieser gleichstehender Spruch der Einigungsstelle können sich für den Fall der Kündigung Nachwirkung über den Kündigungszeitpunkt hinaus beilegen.
2. Die Angelegenheiten des § 56 Abs. 1 BetrVG können nicht Gegenstand einer freiwilligen Betriebsvereinbarung für den Fall sein, daß der Vorrang des Tarifvertrages eingreift.
3. Sind Teile einer Betriebsvereinbarung wegen des Vorranges der tariflichen Regelung unwirksam, dann wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Teile der Betriebsvereinbarung regelmäßig nicht berührt.