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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 15.05.1964, Az.: 1 ABR 15/63

Einigungsstelle; Betriebsvereinbarung; Tarifvertragvorrang

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
15.05.1964
Aktenzeichen
1 ABR 15/63
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1964, 10064
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 15.10.1963 - 8 BVTa 2/63

Fundstellen

  • BAGE 16, 31 - 39
  • BB 1964, 1004

Amtlicher Leitsatz

1. Eine Betriebsvereinbarung und ein dieser gleichstehender Spruch der Einigungsstelle können sich für den Fall der Kündigung Nachwirkung über den Kündigungszeitpunkt hinaus beilegen.

2. Die Angelegenheiten des § 56 Abs. 1 BetrVG können nicht Gegenstand einer freiwilligen Betriebsvereinbarung für den Fall sein, daß der Vorrang des Tarifvertrages eingreift.

3. Sind Teile einer Betriebsvereinbarung wegen des Vorranges der tariflichen Regelung unwirksam, dann wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Teile der Betriebsvereinbarung regelmäßig nicht berührt.