Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.01.2021, Az.: IX ZR 235/19
Zurückweisung der Anhörungsrüge
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.01.2021
- Aktenzeichen
- IX ZR 235/19
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2021, 11171
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2021:200121BIXZR235.19.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Darmstadt - 12.01.2017 - AZ: 27 O 376/15
- OLG Frankfurt in Darmstadt - 12.09.2019 - AZ: 22 U 38/17
Rechtsgrundlage
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterin Möhring, den Richter Dr. Schultz, die Richterin Dr. Selbmann und den Richter Dr. Harms
am 20. Januar 2021
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2020 wird auf deren Kosten zurückgewiesen.
Gründe
1. Über die statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) entscheidet der Senat in der nach seinen Mitwirkungsgrundsätzen gemäß § 21g GVG berufenen regulären Spruchgruppe und nicht in derselben Besetzung wie in der angegriffenen Entscheidung (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, 64 [BGH 28.07.2005 - III ZR 443/04]).
2. Die Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f [BVerfG 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94]). Der Senat hat in seinem Beschluss vom 10. Dezember 2020 die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang daraufhin geprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben. Er hat die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. In seinem die Beschwerde zurückweisenden Beschluss hat der Senat von einer Begründung abgesehen, weil eine solche nicht geeignet gewesen wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO). Von einer weiterreichenden Begründung wird auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Das entspricht der ständigen Praxis des Senats. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der die Anhörungsrüge zurückweisende Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung über eine Anhörungsrüge. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16; BGH, Beschluss vom 22. November 2018 - IX ZR 31/18, juris Rn. 1).