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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 18.06.1980, Az.: 4 AZR 463/78

Anspruch des Arbeitgebers; Rückzahlung eines Gehaltsvorschusses; Sonstiger Anspruch aus Arbeitsverhältnis; Ausschlußfrist; Darlehnsrückzahlung; Schadensersatzansprüche; Strafbares Verhalten; Abgelaufener Tarifvertrag; Allgemeinverbindlichkeit

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
18.06.1980
Aktenzeichen
4 AZR 463/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 10108
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamm 13.05.1978 - 10 Sa 1660/77

Fundstellen

  • AP Nr. 68 zu § 4 TVG Ausschlußfristen
  • DB 1980, 2248 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Auch der Anspruch des Arbeitgebers auf Rückzahlung eines Gehaltsvorschusses ist ein "sonstiger Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis", der von der Ausschlußfrist des § 9 des Rahmentarifvertrages für den Groß- und Außenhandel in Nordrhein-Westfalen vom 09.12.1971 bzw 13.12.1971 (RTV) erfaßt wird. Dasselbe gilt für einen Anspruch des Arbeitgebers auf Darlehensrückzahlung dann, wenn das Darlehen dem Arbeitnehmer im Hinblick auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis und für dessen Zwecke gewährt worden ist.

2. Wenn ein Tarifvertrag vorsieht, daß Ausschlußfristen nicht gelten sollen für "Schadensersatzansprüche aus einer mit Strafe bedrohten Handlung" (§ 9 Nr 5 RTV), so bedarf es seitens des Gläubigers eines substantiierten Tatsachenvortrages dazu, aufgrund welchen strafbaren Verhaltens der Schuldner den Schaden herbeigeführt hat. Der bloße Hinweis auf eine Vorschrift des StGB reicht nicht aus.

3. Die Tatsache, daß Arbeitgeber und Arbeitnehmer Verwandte sind, ändert nichts daran, daß bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen für das Arbeitsverhältnis die einschlägigen Tarifverträge gelten.

4. Die Rechtswirkungen des TVG § 4 Abs 5 greifen auch dann ein, wenn der abgelaufene Tarifvertrag zuvor für das betreffende Arbeitsverhältnis nur kraft Allgemeinverbindlichkeit gegolten hatte.

5. Die Anwendung des ZPO § 448 setzt das Bestehen einer gewissen Wahrscheinlichkeit für das entsprechende Vorbringen der zu vernehmenden Prozeßpartei voraus (vgl. BGH 20.01.1976 VI ZR 192/74 = LM Nr. 5 zu § 448 ZPO).