Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.06.1976, Az.: X ZB 23/74
„Dispositionsprogramm“
Patentfähigkeit von Organisationsprogrammen und Rechenprogrammen für elektronische Datenverarbeitungsanlagen zur Lösung von betrieblichen Dispositionsaufgaben; Technischer Charakter eines Organisationsplans; Aussagekraft der Art des durch die Erfindung erzielten Effekts über deren Zugehörigkeit zum Bereich der Technik; Patentierbarkeit einer Lehre zum planmäßigen Handeln unter Einsatz beherrschbarer Naturkräfte zur Erreichung eines kausal übersehbaren Erfolges; Organisationsregel und Rechenregel als fertige Problemlösung; Zuordnung des menschlichen Denkens in seiner Gesamtheit zu dem Begriff der Technik; Erhebung der Erfindung in den Rang einer technischen durch Verknüpfung der untechnischen Rechenregel mit technischen Merkmalen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.06.1976
- Aktenzeichen
- X ZB 23/74
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1976, 12141
- Entscheidungsname
- Dispositionsprogramm
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BPatG - 23.07.1974
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 67, 22 - 34
- DB 1976, 1906-1908 (Volltext mit red./amtl. LS)
- GRUR 1977, 96 "Dispositionsprogramm"
- MDR 1977, 48-49 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1976, 1936-1939 (Volltext mit amtl. LS) "Dispositionsprogramm"
Amtlicher Leitsatz
Dispositionsprogramm
Organisations- und Rechenprogramme für elektronische Datenverarbeitungsanlagen zur Lösung von betrieblichen Dispositionsaufgaben, bei deren Anwendung lediglich von einer in Aufbau und Konstruktion bekannten Datenverarbeitungsanlage der bestimmungsgemäße Gebrauch gemacht wird, sind nicht patentfähig.
Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 1976
durch
den Vorsitzenden Richter Trüstedt und
die Richter Ballhaus, Ochmann, Dr. Windisch und Dr. Hesse
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde der Anmelderin gegen den Beschluß des 17. Senats (technischen Beschwerdesenats XII) des Bundespatentgerichts vom 23. Juli 1974 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf 100.000,-- DM festgesetzt.
Gründe
I.
Das Deutsche Patentamt hat am 28. Oktober 1971 nach einem Einspruchsverfahren die Erteilung des Patents auf eine Anmeldung vom 20. Dezember 1960, betreffend ein Verfahren zum Ermitteln von Veränderungen einer Vielzahl von Größen - z.B. zum Lösen von Dispositionsaufgaben -, mit Hilfe einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage, beschlossen. Der Patentanspruch 1 lautet:
"Verfahren zum Ermitteln von Veränderungen einer Vielzahl von Hauptgrößen und Teilgrößen, aus denen sich die Hauptgrößen stufenweise zusammensetzen, mit Hilfe einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage, die mindestens je zwei externe Speichereinheiten auf der Eingabe- und auf der Ausgabeseite besitzt, wobei in der ersten, der Eingabeseite zugeordneten Speichereinheit, dem sogenannten Bestandsspeicher, satzweise die wesentlichen Bestandsdaten jeder zu verarbeitenden Größe, geordnet in der Reihenfolge ihrer Adressen, in der zweiten, ebenfalls der Eingabeseite zugeordneten Speichereinheit, dem Bewegungsspeicher, die zugehörigen Bewegungsdaten satzweise und mit übereinstimmenden Bezugsadressen bezeichnet in beliebiger Reihenfolge, und in einer dritten, der Ausgabeseite der datenverarbeitenden Anlage zugeordneten Speichereinheit, dem sogenannten Ergebnisspeicher, die neuen berichtigten Bestandsdaten gespeichert werden, dadurch gekennzeichnet, daß in dem Bestandsspeicher (M 1) in bezug auf die Gliederung der Hauptgrößen in untergeordnete Teilgrößen gleichwertige Bestandssätze einen Abschnitt bilden, die Abschnitte nach der Rangordnung der Gliederung hintereinander angeordnet sind und jeder Abschnitt wiederum in Blöcke unterteilt ist, deren Größe von der verfügbaren Speicherkapazität eines internen Arbeitsspeichers der datenverarbeitenden Anlage abhängt, wobei in den so geordneten und durch eine entsprechend ausgebildete Adresse bezeichneten Bestandssätzen neben den Bestandsdaten der entsprechenden Größe auch die Anzahl und die Adresse der nachgeordneten Teilgrößen enthalten sind, daß aus dem externen Bestandsspeicher (M 1) jeweils ein Block von Bestandssätzen (1) und anschließend aus dem Bewegungsspeicher (M 2) nacheinander sämtliche Bewegungsdaten (2) in den internen Arbeitsspeicher eingelesen werden und dabei auf Grund der Adresse jedes Satzes der Bewegungsdaten festgestellt wird, ob er einem der in den Arbeitsspeicher eingelesenen Bestandssätze zuzuordnen ist (3, 5) und in diesem Fall in ein Datenfeld des entsprechenden Bestandssatzes aufgenommen wird (6) oder nicht und dann in eine vierte, der Ausgabeseite der datenverarbeitenden Anlage zugeordnete externe Speichereinheit, den sogenannten Hilfsspeicher (M 4), übertragen wird (4), daß nach dem Auslesen sämtlicher in dem Bewegungsspeicher (M 4 /richtig: M 27) gespeicherter Bewegungsdaten (7) durch Verarbeiten der Bestandssätze des im Arbeitsspeicher gespeicherten Blockes unter Berücksichtigung der Bewegungsdaten die Veränderungen der entsprechenden Größen ermittelt (8), dabei neu aufgetretene Bewegungsdaten von untergeordneten Teilgrößen als Sätze mit neuen Bewegungsdaten ebenfalls in den Hilfsspeicher (M 4) übertragen (9) und die veränderten Bestandssätze in dem Ergebnisspeicher (M 3) gespeichert werden, daß vor dem Einlesen des nächsten Blocks von Bestandssätzen in den Arbeitsspeicher der Bewegungsspeicher (M 2) und der Hilfsspeicher (M 4) in ihrer Wirkungsweise gegeneinander ausgetauscht werden (12) und dieser Zyklus so lange fortgesetzt wird, bis sämtliche Bestandssätze abgearbeitet sind (11)."
Die Ansprüche 2 bis 5 betreffen weiter differenzierende Ausgestaltungen des angemeldeten Verfahrens.
Auf die Beschwerde der Einsprechenden hat das Bundespatentgericht den Erteilungsbeschluß aufgehoben und das Patent versagt.
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Anmelderin die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und die Zurückverweisung der Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht.
Die Einsprechende beantragt,
die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
II.
Die infolge ihrer Zulassung statthafte Rechtsbeschwerde ist in rechter Form und Frist eingelegt und begründet worden und daher zulässig. In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg.
1.
Das Bundespatentgericht hat das Patent mit der Begründung versagt, das angemeldete Verfahren sei wesentlich ein reiner Organisationsplan, dem als bloßer "Anweisung an den menschlichen Geist" kein technischer Charakter zukomme. Diese Organisationsregel sei so abgefaßt, daß sie nur die bekannten Arbeitsmöglichkeiten einer dem Stand der Technik entsprechenden Datenverarbeitungsanlage nutze. Das Gewicht der Erfindung liege daher nicht im Bereich der Technik, zu ihrer Auffindung seien im ganzen keine im Technischen liegenden Überlegungen erforderlich gewesen.
2.
Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde. Sie macht geltend: Das Bundespatentgericht sei mittels fehlerhafter Erwägungen zu einem unrichtigen Ergebnis gelangt. So habe es die Zugehörigkeit des Anmeldungsgegenstandes zur Welt der Technik unzulässigerweise unter Einbeziehung der Überlegungen untersucht, die der Erfinder angestellt habe, während es doch anerkannten Rechts sei, daß der Weg, auf dem der Erfinder zu seiner Lehre gelangt sei, für die Beurteilung des Erfundenen in jeder Hinsicht ohne Bedeutung sei. Das Patentgericht habe in seine Überlegungen zu der Frage, ob die Erfindung technischen Charakter besitze, Erwägungen zur Neuheit und zur Erfindungshöhe einfließen lassen. Dies widerspreche der Logik: Ob eine Erfindung dem Reiche der Technik zugehöre, müsse vorrangig und aus sich beurteilt werden; erst dann sei zu untersuchen, ob der als technisch erkannten Lehre die Patentierungsvoraussetzungen der Neuheit und der Erfindungshöhe zuzubilligen seien. Die Feststellung des Patentgerichts, der Anmeldungsgegenstand liege mit seinem Schwergewicht auf nichttechnischem Gebiet, beruhe darauf, daß der angefochtene Beschluß die beanspruchte Lehre nicht, wie es richtig gewesen wäre, streng nach den Merkmalen des Patentanspruchs geprüft habe; wäre dies geschehen, dann hätte sich gezeigt, daß sämtliche Merkmale technischer Natur seien. Mit der Feststellung, durch die angemeldete Lehre werde lediglich ein kaufmännisch-organisatorischer Effekt erzielt, und auch daraus folge, daß die Anmeldung keine Lehre zum technischen Handeln enthalte, habe sich das Patentgericht in Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung gesetzt, wonach die Art des durch die Erfindung erzielten Effekts über deren Zugehörigkeit zum Bereich der Technik nichts aussage. Schließlich habe es der angefochtene Beschluß versäumt, die angemeldete Lehre gegen andere Arten von Programmen und Arbeitsanweisungen auf dem Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung abzugrenzen.
Daß die beanspruchte Lehre technisch sei, leitet die Rechtsbeschwerde daraus her, daß die Anmelderin den Patentschutz nicht für eine bloße Organisations- und Rechenregel beanspruche, sondern für die Arbeitsweise einer Datenverarbeitungsanlage bei der Lösung von Organisations- und Rechenaufgaben nach einer Regel, die auf die Fähigkeiten einer solchen Anlage abgestimmt sei. Dieser wesentlich technische Bezug werde in den Merkmalen des Patentanspruchs verdeutlicht: Dieser gebe die technische Zusatzausrüstung der Anlage, den Zustand der Anlage sowie die von ihr auszuführenden Arbeitsschritte an. Die Aufgabe, die die Erfindung löse, sei technisch, denn sie beziehe sich auf den Einsatz der in einer Datenverarbeitungsanlage wirkenden physikalischen Kräfte. Die Lösung sei eine Anweisung zu planmäßigem Handeln; mit ihr werde ein kausal vorhersehbarer Erfolg erzielt, und zwar durch den Einsatz beherrschbarer Naturkräfte, da die Erzielung des angestrebten Verfahrensergebnisses von der Art und Reihenfolge der Schaltung der elektronischen Schaltelemente der Datenverarbeitungsanlage abhängig sei.
3.
Diese Angriffe der Rechtsbeschwerde bleiben ohne Erfolg. Das Bundespatentgericht hat zu Recht festgestellt, daß die angemeldete Erfindung nicht technischer Natur sei und daher keinen Patentschutz beanspruchen könne.
a)
Die Anmeldung geht davon aus, daß Datenverarbeitungsverfahren für verschiedene Teilaspekte der Lösung betrieblicher Dispositionsaufgaben bekannt seien. Sie seien aber aus unterschiedlichen Gründen unvollkommen oder umständlich und erforderten die Durchführung zeitraubender und daher unerwünschter Sortierarbeiten. Der Erfindung liege die Aufgabe zugrunde, Veränderungen einer Vielzahl von Hauptgrößen unter Berücksichtigung von Bewegungsdaten mit Hilfe einer datenverarbeitenden Anlage festzustellen. Dabei seien die Hauptgrößen nach dem Baukastenprinzip stufenweise aus einer Reihe von Teilgrößen zusammengesetzt, die zudem noch Bestandteile verschiedener Hauptgrößen bilden könnten. Neben den Veränderungen der Hauptgrößen sollten deshalb auch die damit zusammenhängenden Veränderungen jeder stufenweise aufgegliederten Teilgröße ermittelt werden.
Diese Aufgabe wird gelöst durch eine bestimmte Gliederung, Adressierung und Speicherung der zu verarbeitenden Daten sowie durch eine bestimmte Reihenfolge der Arbeitsschritte unter Einsatz einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage, wie dies in dem oben mitgeteilten Patentanspruch 1 im einzelnen dargelegt worden ist.
b)
Die als neu und erfinderisch beanspruchte Lehre gehört nicht dem Bereich der Technik an.
aa)
Der Rechtsbeschwerde ist zuzugeben, daß der Patentanspruch Merkmale enthält, die den Aufbau einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage sowie deren Arbeitsweise bei der Bewältigung von Organisations- und Rechenproblemen, die sich bei der betrieblichen Disposition ergeben, beschreiben. Merkmale dieser Art sind unbezweifelbar technischer Natur und vermöchten, wenn ihnen die weiteren Patentierungsvoraussetzungen zuzuerkennen wären, zur Patenterteilung zu führen. Dabei ist es, wie die Rechtsbeschwerde zutreffend meint, ohne Bedeutung, daß der Nutzeffekt der Datenverarbeitung im Falle der betrieblichen Disposition nicht auf technischem, sondern auf kaufmännisch-organisatorischem Gebiet liegt (vgl. BGH GRUR 1966, 249, 250 - Suppenrezept; GRUR 1967, 590 - Garagentor). Der Patentanspruch erschöpft sich jedoch nicht in solchen Merkmalen technischer Art, wie die Rechtsbeschwerde gleichfalls nicht verkennt. Er enthält vielmehr eine Organisations- und Rechenregel für die Lösung von Dispositions- und ähnlichen Aufgaben, die Aussagen darüber macht, in welcher Weise die zu verarbeitenden Daten zu ordnen und zu kennzeichnen, in welcher Reihenfolge sie zu verarbeiten sind und wie Zwischen- und Endergebnisse gesammelt werden sollen. Diese Organisations- und Rechenregel läßt sich wie folgt formulieren:
"Ordne Bestandsdaten in bestimmter Weise, nämlich hierarchisch (etwa in der Reihenfolge Gerät - Bausatz - Einzelteil); versieh die Bestandsdaten und die mit ihnen zu verarbeitenden Bewegungsdaten mit Adressen, an Hand deren sich ihre Zusammengehörigkeit feststellen läßt; bewahre Bestands- und Bewegungsdaten getrennt voneinander auf; vergleiche die Gesamtheit der Bewegungsdaten mit einem Teil der Bestandsdaten; berichtige die Bestandsdaten durch Einarbeiten der als zugehörig erkannten Bewegungsdaten; füge die dabei entstandenen neuen Bewegungsdaten den übrigen, noch nicht verarbeiteten zu; vergleiche die nicht abgearbeiteten und die neu entstandenen Bewegungsdaten mit einem weiteren Teil der Bestandsdaten, bis alle Datengruppen abgearbeitet, das heißt, bis alle Bestandsdaten durch Einarbeitung aller Bewegungsdaten auf einen aktuellen Stand gebracht worden sind."
Es handelt sich damit um eine Regel, durch deren schematische Befolgung gleichgelagerte Aufgaben lösbar sind, um dasjenige also, was in der mathematischen Terminologie als Algorithmus bezeichnet wird. Daß der Patentanspruch diese Rechenregel anders, nämlich in steter Verknüpfung mit den technischen Merkmalen der Anlage und des Verarbeitungsablaufs, formuliert, ändert daran nichts: Nicht die sprachliche Einkleidung entscheidet darüber, ob eine Lehre technischer Natur ist oder nicht, sondern ihr sachlicher Gehalt. Deshalb geht auch der Vorwurf der Rechtsbeschwerde fehl, der angefochtene Beschluß habe sich nicht streng an den Anspruchswortlaut gehalten.
bb)
Diese Organisations- und Rechenregel, die für sich gesehen nach den Erklärungen der Rechtsbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht Gegenstand des Patentbegehrens ist, hat keinen technischen Charakter (vgl. Kindermann GRUR 1969, 509, 510; Kumm GRUR 1970, 73, 74; Beier GRUR 1972, 214; Kolle GRUR 1974, 7, 16; Klauer/Möhring/Technau, Patentrechtkommentar 3. Aufl. 1971, § 1 Anm. 23 S. 66/67; Benkard/Bock, PatG 6. Aufl. 1973 § 1 Rdn. 7 a S. 143). Wie der Begriff der Technik, den Rechtsprechung und Literatur seit jeher als zur Abgrenzung patentfähiger geistiger Leistungen von solchen, die dem Patentschutz nicht zugänglich sind, maßgebend erachtet haben, näher zu bestimmen ist, hat der erkennende Senat zuletzt in der in BGHZ 52, 74 = GRUR 1969, 672 - Rote Taube - veröffentlichten Entscheidung erläutert. Danach ist als patentierbar anzusehen eine Lehre zum planmäßigen Handeln unter Einsatz beherrschbarer Naturkräfte zur Erreichung eines kausal übersehbaren Erfolges. Daß auch eine bloße Organisations- und Rechenregel, wie sie vorstehend als der Patentanmeldung entsprechend niedergelegt ist, eine Anweisung zu planmäßigem Handeln darstellt und daß die Befolgung dieser Anweisung zu einem kausal übersehbaren Ergebnis führt, kann nicht bezweifelt werden. Es fehlt indes an einem Einsatz beherrschbarer Naturkräfte zur Erreichung dieses Erfolges. Die Organisations- und Rechenregel stellt sich als eine fertige Problemlösung dar. Sie erfordert zu ihrer Anwendung nicht die Benutzung von Naturkräften. Sie lehrt, durch welche ordnenden und rechnerischen Vorgänge bestimmte, zum Beispiel Dispositionsprobleme, bewältigt werden können, ohne daß diese Bewältigung den Einsatz technischer Mittel voraussetzt. Nach dieser Regel vermag ein über die nötigen kaufmännischen und mathematischen Kenntnisse verfügender Mensch ebenfalls vorzugehen und die Dispositionsaufgabe zuverlässig zu bewältigen. Die menschliche Verstandestätigkeit aber gehört nicht zu den beherrschbaren Naturkräften im Sinne der oben wiedergegebenen Begriffsbestimmung. Damit sind vielmehr nur solche Naturkräfte gemeint, die außerhalb der menschlichen Verstandestätigkeit liegen und mit ihrer Hilfe vom Menschen beherrscht werden. Andernfalls würde das menschliche Denken in seiner Gesamtheit dem Begriff der Technik zugeordnet und dieser damit seiner spezifischen und unterscheidenden Bedeutung vollständig beraubt werden. Daß der Erfinder vorgeschlagen hat, zur praktischen Durchführung der Organisations- und Rechenregel auch technische Mittel einzusetzen und daß er aus diesem Grunde die Regel schon unter Berücksichtigung des Aufbaus und der Leistungsfähigkeit einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage formuliert hat, ändert an dem untechnischen Charakter der Regel selbst nichts: Es ist ohne Bedeutung, daß für das zweckmäßige Handeln nach der fertigen Regel unter anderem auch technische Mittel Verwendung finden können oder gar nach Möglichkeit Verwendung finden sollten: Die Regel, die als solche eine gedanklich-logische Anweisung darstellt, wird nicht dadurch technisch, daß bei ihrer Anwendung technische Mittel - mag dies das Schreibgerät des nach ihr rechnenden Menschen oder eine Datenverarbeitungsanlage sein - benutzt werden (vgl. Möhring GRUR 1967, 269, 271; Moser GRUR 1967, 639, 641; Kumm GRUR 1969, 315, 316; H. Tetzner, Das materielle Patentrecht der Bundesrepublik Deutschland, 1972, § 1 Anm. 79 S. 152; Benkard/Bock aaO). Denn es reicht nicht aus, daß technische Mittel gelegentlich der Anwendung einer untechnischen Lehre verwendet werden; die Verwendung technischer Mittel muß vielmehr Bestandteil der Problemlösung selbst sein, sie muß die Erzielung des kausal übersehbaren Erfolges bezwecken und darf nicht entfallen, ohne daß zugleich der angestrebte Erfolg entfiele.
Das Bundespatentgericht hat den untechnischen Charakter der Rechenregel durch die Wendung umschrieben, daß zu ihrer Auffindung keine "im Technischen liegenden Überlegungen" erforderlich gewesen seien. Damit hat es ersichtlich nicht etwa den subjektiven gedanklichen Weg, den die Erfinder zurückgelegt haben, gemeint, sondern die nach den Gesetzen der Logik zur Auffindung der Lehre objektiv nötigen Gedankenschritte. Auch diese Überlegung, gegen die die Rechtsbeschwerde zu Unrecht den Vorwurf historisierender Betrachtungsweise erhebt, führt zu dem Ergebnis, daß die Organisations- und Rechenregel selbst nicht technisch ist.
cc)
Es kann sich daher allenfalls die Frage stellen, ob die Verknüpfung der untechnischen Rechenregel mit technischen Merkmalen in der Weise, wie die Anmelderin diese vorgenommen hat, indem sie die Rechenregel gleichsam zur Anweisung für eine bestimmte, auf die Regel zugeschnittene Art der Anwendung einer zweckdienlich aufgebauten elektronischen Datenverarbeitungsanlage gemacht und entsprechend dargestellt hat, die Erfindung in den Rang einer technischen zu erheben vermag. Auch diese Frage ist jedoch - wenn auch vielleicht nicht denknotwendig allgemein für solche und ähnliche Fälle, aber doch für die zur Beurteilung stehende Patentanmeldung - zu verneinen.
aaa)
Der Senat folgt bei dieser Beurteilung allerdings nicht der in Rechtsprechung (vgl. RGZ 51, 142, 144) und Literatur (Tetzner aaO) gelegentlich vertretenen Auffassung, eine "Gebrauchsanweisung" sei als sogenannte bloße Anweisung an den menschlichen Geist nicht technisch und aus diesem Grunde nicht patentfähig. Es erscheint vielmehr unbezweifelbar, daß die Anweisung, wie mit einem technischen Gerät umzugehen sei, das heißt, welches Verfahren bei dem zweckmäßigen Einsatz eines solchen Geräts zu befolgen sei, technischer Natur sein kann. In diesem Sinne lassen sich viele Verfahrenserfindungen, in erster Linie solche, die eine bestimmte Brauchbarkeit eines schon bekannten Geräts oder einer bekannten Anlage lehren, geradezu als Gebrauchsanweisungen charakterisieren, ohne daß diese Einordnung ihrer Patentierbarkeit Abbruch täte.
bbb)
In diesem Zusammenhang verdienen die Befürworter der Patentierbarkeit von Computerprogrammen, allen voran Huber (Mitt. 1965, 21; 1969, 23; 1971, 101; GRUR 1969, 642; vgl. weiter Öhlschlegel GRUR 1968, 679; Wertenson GRUR 1972, 59; Lauschke GRUR 1973, 341; Zipse GRUR 1973, 123; Mitt. 1974, 246), bis zu einem gewissen Punkt ihrer Argumentation Zustimmung: Im Mittelpunkt ihrer Erwägungen steht die an sich richtige Erkenntnis, daß Jedem Programm ein bestimmter Schaltzustand oder eine bestimmte Folge von Schaltzuständen der Datenverarbeitungsanlage entspricht. Diese Zustände dürften patentrechtlich nicht anders behandelt werden als der auf ein einziges Programm festgelegte festverdrahtete Rechner, bei dem der programmadäquate Zustand des üblicherweise - und so auch nach der Patentanmeldung - verwendeten Mehrzweckrechners fixiert sei. Aus der allgemeinen Anerkennung der Patentierbarkeit elektrischer Schaltungen (vgl. BGHZ 42, 248 - Spannungsregler; BGHZ 42, 263 - Verstärker; BGH GRUR 1965, 247 - UHF - Empfänger) sei zu folgern, daß auch Datenverarbeitungsprogramme in ihrer Eigenschaft als eine Regel für die Schaltung eines Elektronenrechners dem Patentschutz zugänglich seien.
ccc)
Gegen diese Erwägungen können grundsätzliche Bedenken nicht erhoben werden. Nicht zu billigen ist dagegen die von den genannten Autoren gezogene weitere Folgerung, daß demnach das neue, erfinderische Programm, das heißt die neu aufgefundene, durch bekannte Programme nicht nahe gelegte Rechenregel, wegen des aufgezeigten Zusammenhangs mit dem Schaltzustand der Datenverarbeitungsanlage ohne weiteres Patentschutz verdiene. Diese Folgerung vernachlässigt die Erkenntnis, daß die Rechenregel, für sich gesehen, nicht technisch ist und daß ihre Neuheit und erfinderische Qualität allein daher die Patentfähigkeit der nach ihr betriebenen Datenverarbeitungsanlage wie auch des ihr angepaßten Arbeitsablaufs einer solchen Anlage nicht begründen können. Die Lehre, eine Datenverarbeitungsanlage nach einem bestimmten Rechenprogramm zu betreiben, kann vielmehr nur patentfähig sein, wenn das Programm einen neuen, erfinderischen Aufbau einer solchen Anlage erfordert und lehrt oder wenn ihm die Anweisung zu entnehmen ist, die Anlage auf eine neue, bisher nicht übliche und auch nicht naheliegende Art und Weise zu benutzen (vgl. Moser GRUR 1967, 639, 643; Skaupy Mitt. 1967, 121, 129; Kindermann GRUR 1969, 509, 517; Österr. PA GRUR Int. 1971, 337, 338). Daß eine schöpferische Leistung in der Problemanalyse sowie der Auffindung und Darstellung des Rechenprozesses liegt, begründet deshalb die Patentierbarkeit nicht; andererseits wird dadurch die Patentierbarkeit aber auch nicht ausgeschlossen, ebensowenig wie das Fehlen einer schöpferischen Leistung bei der Schaffung des Rechenprogramms schon von sich aus zwingend der Patentierung der auf das Programm bezogenen Betriebsanweisung für die Datenverarbeitungsanlage entgegenstehen würde.
ddd)
Es ergibt sich somit, daß die Erwägungen, die das Bundespatentgericht über die Frage angestellt hat, ob das von der Anmelderin als neu und erfinderisch Beanspruchte die Rechenregel sei oder aber deren Verwendung bei dem Betrieb der Datenverarbeitungsanlage, nicht auf einer unzulässigen Vermischung von Fragen beruht, zwischen denen kein innerer Zusammenhang besteht, sondern auf der zutreffenden Überlegung, daß technische Merkmale in dem Patentanspruch nur dann eine Patentierung rechtfertigen können, wenn sich die erfinderische Neuheit in ihnen niederschlägt, nicht jedoch dann, wenn die Erfindung auf den nichttechnischen Teil der Lehre, nämlich auf den Algorithmus, beschränkt bleibt. Die Antwort, die das Patentgericht auf diese Frage gegeben hat, findet die Billigung des Senats: Die Anwendung der Organisations- und Rechenregel auf eine elektronische Datenverarbeitungsanlage erfordert, wie die Anmelderin einräumt, keine neue, im Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht geläufige Anordnung oder Konstruktion der Anlage im ganzen oder in ihren Einzelteilen. Die Zuordnung von je zwei externen Speichern auf der Eingangsund der Ausgangsseite des Arbeitsspeichers wird von der Anmelderin selbst nicht als neu und erfinderisch beansprucht, ebensowenig wie die in den weiteren Ansprüchen beschriebenen differenzierten Aufbauanordnungen. Das Betreiben der Datenverarbeitungsanlage zur Durchführung von Dispositions- und ähnlichen Rechnungen nach dem vorgeschlagenen Algorithmus, einschließlich des Vorschlags, nach jedem Durchlauf der Bewegungsdaten den Bewegungsspeicher M 2 und den Zwischenspeicher M 4 in ihren Funktionen auszutauschen, erfordert, wie die Anmelderin gleichfalls zugesteht, auch kein als erfinderisch beanspruchtes technisches Verfahren, sondern macht lediglich von den bekannten Eigenschaften der Anlage den bestimmungsgemäßen Gebrauch. Es wird mithin auch keine neue Brauchbarkeit der Anlage gelehrt. Neuheit und Erfindung liegen nach den eigenen Darlegungen der Anmelderin ausschließlich in der Organisations- und Rechenregel begründet. Über diese auf rein geistigem Gebiet liegende mathematisch-organisatorische Lehre hinaus betritt die Anmeldung das Reich des Technischen erst nach der Vollendung der Erfindung; sie verknüpft diese mit technischen Merkmalen nur nach Art einer nicht erfinderischen "Gebrauchsanweisung", indem sie bei ihrer konkreten Formulierung die bekannten Eigenschaften und Fähigkeiten einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage einbezieht, ebenso wie allgemein eine Anweisung nicht technischer Art in ihrer Darstellungsweise den intellektuellen - beim Menschen - oder technischen - bei einer Maschine - Fähigkeiten des Adressaten, der nach ihr arbeiten soll, Rechnung tragen muß. Aus der eigentlichen Erfindung, der Rechenregel, ergibt sich somit zwar auch eine Regel zum technischen Handeln, nämlich für den Einsatz einer Datenverarbeitungsanlage. Aber die Erfindung, also die Rechenregel, wird damit nicht selbst zur Regel zum technischen Handeln; in der Regel zum technischen Handeln dagegen, nämlich der auf dem Algorithmus beruhenden Anweisung für den Betrieb der Anlage, liegt keine Erfindung. Diese technische Regel ist vielmehr mit der Anlage zugleich gegeben, da diese lediglich ihrer bekannten Bestimmung gemäß verwendet wird. Eine neue Art, mit der Anlage umzugehen, um sie einem neuen Zweck dienstbar zu machen, lehrt die Anmeldung nicht (vgl. RG Bl. 1906, 42, 44 - Vakuumapparat).
Daher ist die Patenterteilung zu Recht abgelehnt worden mit der Begründung, es handle sich nicht um eine technische Erfindung.
c)
Dem Begehren der Anmelderin könnte nur dann Rechnung getragen werden, wenn es sich als gerechtfertigt erweisen würde, Anweisungen für eine "rein geistige" Tätigkeit des Menschen wie die hier in Rede stehende Organisations- und Rechenregel einem erweiterten Technik-Begriff unterzuordnen oder für das Gebiet des Patentrechts von dem Erfordernis, daß die neue Lehre technisch sein muß, ganz abzusehen.
aa)
Die Rechtsprechung hat den Begriff des Technischen durch seine Beziehung auf die Erscheinungswelt im Gegensatz zur Welt des Geistes charakterisiert (RG GRUR 1933, 289, 290 - Multiplikationstabelle). Nach
der Wettschein-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (GRUR 1958, 602) liegt eine technische Erfindung vor, wenn eine Anweisung gegeben wird, mit bestimmten technischen Mitteln zur Lösung einer technischen Aufgabe ein technisches Ergebnis zu erzielen. In der in BGHZ 52, 74 = GRUR 1969, 672 abgedruckten Entscheidung (Rote Taube) hat der erkennende Senat diese Definition so gefaßt, daß darin auch die Benutzung anderer Naturkräfte als Physik und Chemie (so noch RG GRUR 1933, 289, 290), zum Beispiel der Biologie, Platz findet. Stets aber ist die planmäßige Benutzung beherrschbarer Naturkräfte als unabdingbare Voraussetzung für die Bejahung des technischen Charakters einer Erfindung bezeichnet worden. Davon abzugehen, besteht keine Veranlassung. Wie bereits in anderem Zusammenhang dargelegt, würde die Einbeziehung der menschlichen Verstandestätigkeit als solcher in den Kreis der Naturkräfte, deren Benutzung zur Schaffung einer Neuerung den technischen Charakter derselben begründet, zur Folge haben, daß schlechthin allen Ergebnissen menschlicher Gedankentätigkeit, sofern sie nur eine Anweisung zu planmäßigem Handeln darstellen und kausal übersehbar sind, technische Bedeutung zugesprochen werden müßte. Damit aber würde der Begriff des Technischen praktisch aufgegeben, würde Leistungen der menschlichen Verstandestätigkeit der Schutz des Patentrechts eröffnet, deren Wesen und Begrenzung nicht zu erkennen und zu übersehen ist. Soll daher die Patentierbarkeit weiterhin technischen Erfindungen vorbehalten bleiben, dann ist dies nur in der Weise möglich, daß, wie bisher, die planmäßige Benutzung von außerhalb der menschlichen Verstandestätigkeit liegenden, von dieser beherrschten Naturkräfte das Kriterium des Technischen bleibt, daß also die subjektive Leistung des "Erfinders" nicht zum Bestandteil der Lösung der Aufgabe erhoben wird.
bb)
Ein völliges Absehen von der Forderung, daß eine Neuerung nur dann patentierbar sei, wenn sie technisch ist, kommt ebensowenig in Betracht.
§ 1 PatG, der die patentierbaren Erfindungen behandelt, erwähnt das Wort "technisch" nicht. Andere Bestimmungen des Patentrechts, wie die §§ 17 und 36 b Abs. 2 PatG, lassen aber den Willen des Gesetzgebers erkennen, den Patentschutz auf das Gebiet der Technik zu beschränken, indem sie das Erfordernis technischer Sachkunde der "technischen" Mitglieder des Patentamts und des Patentgerichts aufstellen.
Es ließe sich ferner mit guten Gründen die Auffassung vertreten, daß angesichts der Einhelligkeit, mit der Rechtsprechung und Literatur seit jeher die Beschränkung des Patentschutzes auf technische Erfindungen vertreten haben, von einem gewohnheitsrechtlichen Satz dieses Inhalts gesprochen werden kann.
Das mag aber letztlich dahinstehen. Denn der Begriff der Technik erscheint auch sachlich als das einzig brauchbare Abgrenzungskriterium gegenüber andersartigen geistigen Leistungen des Menschen, für die ein Patentschutz weder vorgesehen noch geeignet ist. Würde man diese Grenzziehung aufgeben, dann gäbe es beispielsweise keine sichere Möglichkeit mehr, patentierbare Leistungen von solchen zu unterscheiden, denen nach dem Willen des Gesetzgebers andere Arten des Leistungsschutzes, insbesondere Urheberrechtsschutz, zuteil werden soll. Das System des deutschen gewerblichen und Urheberrechtsschutzes beruht aber wesentlich darauf, daß für bestimmte Arten geistiger Leistungen je unterschiedliche, ihnen besonders angepaßte Schutzbestimmungen gelten und daß Überschneidungen zwischen diesen verschiedenen Leistungsschutzrechten nach Möglichkeit ausgeschlossen sein sollen. Das Patentgesetz ist auch nicht als ein Auffangbecken gedacht, in welchem alle etwa sonst nicht gesetzlich begünstigten geistigen Leistungen Schutz finden sollen. Es ist vielmehr als ein Spezialgesetz für den Schutz eines umgrenzten Kreises geistiger Leistungen, eben der technischen, erlassen und stets auch als solches verstanden und angewendet worden.
Es verbietet sich demnach, den Schutz von geistigen Leistungen, wie sie die angemeldete Lehre darstellt, auf dem Wege über eine Erweiterung der Grenzen des Technischen - die auf deren Aufgabe hinauslaufen würde - oder gar über ein gänzliches Absehen von dieser Schutzvoraussetzung zu erlangen. Es muß vielmehr dabei verbleiben, daß eine reine Organisations- und Rechenregel, deren einzige Beziehung zum Reich der Technik in ihrer Benutzbarkeit für den bestimmungsgemäßen Betrieb einer bekannten Datenverarbeitungsanlage besteht, keinen Patentschutz verdient. Ob ihr auf andere Weise, etwa mit Hilfe des Urheber- oder des Wettbewerbsrechts, Schutz zuteil werden kann, ist hier nicht zu erörtern.
III.
Die Rechtsbeschwerde muß daher mit der Kostenfolge aus § 41 y Abs. 1 Satz 2 PatG zurückgewiesen werden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf 100.000,-- DM festgesetzt.