Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 25.01.1967, Az.: 4 AZR 532/65
Schadensersatz; Schlechtleistung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 25.01.1967
- Aktenzeichen
- 4 AZR 532/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 10120
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Stuttgart 26.11.1965 - 3 Sa 38/65
Rechtsgrundlagen
- § 4 Abs. 4 TVG
- § 9 Bundesrahmentarifvertrag Bau
Fundstellen
- BB 1967, 414
- DB 1967, 556 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Der Anspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer auf Schadensersatz wegen schlechter Leistung verfällt, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber dem Arbeitnehmer schriftlich erhoben wird.
2. Die Fälligkeit des Schadensersatzanspruches setzt voraus, daß ein Schaden entstanden ist. Erst mit der Entstehung des Schadens kann auch ein Schadensersatzanspruch entstehen, der in der Regel mit seiner Entstehung auch fällig wird.
3. Für die Entstehung des Schadensersatzanspruches ist der Zeitpunkt der Kenntnis des Geschädigten vom Schaden unerheblich.