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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 25.01.1967, Az.: 4 AZR 532/65

Schadensersatz; Schlechtleistung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
25.01.1967
Aktenzeichen
4 AZR 532/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 10120
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Stuttgart 26.11.1965 - 3 Sa 38/65

Fundstellen

  • BB 1967, 414
  • DB 1967, 556 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Der Anspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer auf Schadensersatz wegen schlechter Leistung verfällt, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber dem Arbeitnehmer schriftlich erhoben wird.

2. Die Fälligkeit des Schadensersatzanspruches setzt voraus, daß ein Schaden entstanden ist. Erst mit der Entstehung des Schadens kann auch ein Schadensersatzanspruch entstehen, der in der Regel mit seiner Entstehung auch fällig wird.

3. Für die Entstehung des Schadensersatzanspruches ist der Zeitpunkt der Kenntnis des Geschädigten vom Schaden unerheblich.