Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.10.1955, Az.: IV ZR 84/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.10.1955
- Aktenzeichen
- IV ZR 84/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 13334
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgericht in Frankfurt am Main - 16.12.1954
- Landgerichts in Darmstadt - 25.03.1954
Prozessführer
des Kaufmanns Hans B. in O., G.straße ...,
Prozessgegner
die H.-N.-V., Körperschaft des öffentlichen Rechts, in W., B. str. ... gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand, Dr. Dr. Oskar S. in W. und Dr. Gerhard K. daselbst,
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Raske, Johannsen und Dr. Kregel
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 16. Dezember 1954 wird insoweit aufgehoben, als es den Beklagten nach dem im Berufungsrechtszug gestellten Antrag verurteilt, den Personenkraftwagen an einen Gerichtsvollzieher herauszugeben. Das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Darmstadt vom 25. März 1954 wird geändert.
Die Klage wird auch insoweit abgewiesen, als dies nicht bereits durch das Urteil des Oberlandesgerichts geschehen ist.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin hat gegen den Kaufmann Kurt H. in O. ein vollstreckbares Urteil wegen eines ihr zustehenden Schadensersatzanspruchs von 1.100,- DM erwirkt und betreibt daraus die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners.
Dieser hatte im Jahre 1952 von dem Autohaus S. in F. einen amerikanischen Personenkraftwagen Marke Morris-Minor gekauft. Das Bankhaus K. L. & Co in F. hatte die Finanzierung des Kaufvertrages übernommen und der Verkäuferin und dem Käufer nach Maßgabe der in dem Darlehensantrag vom 24. September 1952 abgedruckten allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeugfinanzierung ein Darlehen gewährt, das durch die Einlösung von Wechseln zurückgezahlt werden sollte, die die Verkäuferin ausgestellt und der Käufer H. akzeptiert hatte. Der letzte Wechsel war am 1. Juli 1953 fällig, er ist an diesem Tag auch eingelöst worden. Zur Sicherung der Bank für ihre Forderungen aus dem Darlehen wurde ihr das Eigentum an dem Kraftwagen übertragen und ihr der auf H. umgeschriebene Kraftfahrzeugbrief ausgehändigt. H. blieb im unmittelbaren Besitz des Wagens, zu dessen sorgfältiger Verwahrung er sich in dem Antrag vom 24. September 1952 gegenüber der Bank verpflichtete.
Am 10. April 1953 erwirkte die Klägerin bei dem Amtsgericht in Offenbach am Main einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß, durch ihn wurde u.a. der angebliche Anspruch Hopfenblatts gegen das Bankhaus K., L. & Co in F. auf Übertragung des Eigentums an dem sicherungshalber übereigneten Personenkraftwagen gepfändet und der Klägerin zur Einziehung "in Höhe ihrer eigenen Ansprüche" überwiesen.
Dieser Beschluß wurde H. am 16. April und dem Bankhaus am 13. April 1953 zugestellt. Nachdem der letzte der von H. akzeptierten Wechsel am 1. Juli 1953 eingelöst worden war, übersandte das Bankhaus K., L. & Co dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin den Kraftfahrzeugbrief mit folgendem Begleitschreiben vom 6. Juli 1953:
"Betr.: Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 10.4.1953 - 3 M 407/53 - in Sachen H.-N. V. ./. Kurt H.
Wir nehmen Bezug auf Ihr Schreiben vom 3. ds. Mts. und teilen Ihnen mit, daß Herr H. den letzten am 1.7.1953 fällig gewesenen Wechsel eingelöst hat.
Den dadurch frei gewordenen
Kraftfahrzeugbrief I Nr. 1878067 für einen Morris, Typ Minor Fahrgestell-Nr.: 52565 Motor-Nr. 52026 Baujahr 1950 übersenden wir Ihnen anbei. Gleichzeitig treten wir Ihnen - als Vertreter der H. N. V. W. - unsere uns aus dem Darlehensantrag vom 24.9.1952 zustehenden Eigentumsrechte an dem vorgenannten Fahrzeug ab.
Einen Durchschlag dieses Schreibens haben wir an die Händlerfirma der Finanzierung
Autohaus H. S. F., P.
gesandt."
Bereits am 3. Januar 1953 hatte H. den Kraftwagen dem Beklagten zum Preise von 4.850,- DM Verkauft und übergeben. In Höhe von 3.000,- DM wurde der Kaufpreis dadurch beglichen, daß der Beklagte an H. sein Motorrad Marke Triumph 650 ccm übereignete. Der Rest war in Raten zu zahlen, diese Raten sind von dem Beklagten beglichen worden, zuletzt dadurch, daß er für H. die obengenannten Wechsel einlöste.
Auf Grund der von dem Bankhaus am 6. Juli 1953 abgegebenen Erklärung verlangt die Klägerin von dem Beklagten die Herausgabe des ihm von R. übergebenen Wagens. Da er diese verweigert, hat die Klägerin Klage erhoben und im ersten Rechtszuge beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, das Kraftfahrzeug "Morris" Typ Minor, Fahrgestell Nr. 52265, Motor Nr. 52026, Pol. Kennzeichen ... an sie, die Klägerin, herauszugeben.
Der Beklagte hat gebeten,
die Klage abzuweisen.
Er macht geltend, er habe das Eigentum an dem Fahrzeug von H. gutgläubig erworben, die Klägerin habe daher keine Rechte an dem Wagen erlangt, die sie berechtigten, die Herausgabe zu verlangen. Er habe H. nach dem Kraftfahrzeugbrief gefragt, dieser habe ihm erklärt, er habe ihn, den Brief, bei einem Weißbinder als Sicherheit für ein kleines Darlehen hinterlegt. Den Namen des Inhabers des Briefes habe ihm H. nicht genannt, sondern darauf hingewiesen, daß der Brief ohnehin erst nach Bezahlung der mit dem Beklagten vereinbarten Kaufpreisraten zu übergeben sei. Er, der Beklagte, habe auf seine Anfrage bei der Kraftfahrzeugzulassungsstelle in O. die Auskunft erhalten, daß der Wagen für H. zugelassen sei. Dabei habe er sich beruhigt. Da der Beklagte in dem Brief als Eigentümer zur Zeit des Kaufs des Wagens im Brief eingetragen gewesen sei, sei sein guter Glaube nicht deswegen zu verneinen, weil er sich den Brief bei der Übergabe nicht habe vorlegen lassen. Selbst wenn er aber nicht Eigentümer des Wagens geworden sei, dann seien die am 3. Januar 1953 abgegebenen Erklärungen nach §140 BGB in der Weise aufrechtzuerhalten, daß ihm von H. sein Anspruch gegen das Bankhaus K., L. & Co in F. übertragen worden sei. Dieser Anspruch habe daher von der Klägerin am 10. April 1953 nicht mehr gepfändet werden können, ein Pfandrecht sei für sie daran nicht entstanden. Sollte aber das Pfandrecht doch entstanden sein, dann habe die Klägerin durch die Pfändung und Überweisung allenfalls das Recht erlangt, die Übereignung an H. zu verlangen. Wenn aber die Bank ihr unberechtigt das Eigentum übertragen habe, dann stehe ihm gemäß §986 Abs. 2 BGB eine Einrede der verkauften und übergebenen Sache zu. Vorsorglich macht der Beklagte Zurückbehaltungsrechte geltend.
Die Klägerin bestreitet die Behauptung des Beklagten, daß er von der Zulassungsstelle die von ihm behauptete Auskunft erhalten habe. Im übrigen ist sie den Ausführungen des Beklagten aus Rechtsgründen entgegengetreten.
Das Landgericht hat nach dem Antrag der Klage erkannt, weil der Beklagte bei der Übergabe des Wagens am 3. Januar 1953 nicht gutgläubig gewesen sei und die Klägerin nach §931 BGB Eigentum an dem Fahrzeug erworben habe.
Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin hilfsweise beantragt, den Beklagten zur Herausgabe des Wagens an einen von der Klägerin beauftragten Gerichtsvollzieher zu verurteilen.
Das Oberlandesgericht hat das landgerichtliche Erkenntnis geändert und unter Abweisung der Klage im übrigen den Beklagten nach dem Hilfsantrag verurteilt.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die völlige Abweisung der Klage. Die Klägerin hat um Zurückweisung der Revision gebeten.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
1)
Mit Recht hat der Berufungsrichter ausgeführt, die Klägerin könne die Klageansprüche nicht darauf stützen, daß sie Eigentümerin des Kraftfahrzeugs geworden sei. Die Übergabe des Kraftfahrzeugbriefs durch die Firma K., L. & Co (im folgenden: das Bankhaus) übertrug nicht das Eigentum des Fahrzeugs an die Klägerin, denn das Eigentum an dem Fahrzeug folgt nicht dem an dem Brief (§952 BGB). Auch aus dem Schreiben vom 6. Juli 1953 ergibt sich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, nicht der Wille des Bankhauses und der Klägerin, das Eigentum auf die Klägerin zu übertragen. Die gegenteilige dem Urteil des Landgerichts zugrunde liegende Annahme haftet entgegen der Vorschrift des §133 BGB, nur an dem Wortlaut dieses Schreibens und läßt die besonderen Umstände außer acht, die bei der Auslegung der Willenserklärung des Bankhauses und der Klägerin zu berücksichtigen sind. Das Schreiben nimmt selbst auf den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts in Offenbach Bezug, nach dem der angebliche Anspruch Hopfenblatts an das Bankhaus auf Übertragung des Eigentums gepfändet und der Klägerin zur Einziehung überwiesen wurde. Wie der Berufungsrichter zutreffend darlegt, hat die Klägerin dadurch keinen Anspruch auf Übertragung des Eigentums an sich selbst erworben, sondern nur ein Recht den Anspruch H.s mit der Maßgabe einzuziehen, daß H. Eigentümer werde. Mit der in dem Schreiben vom 6. Juli 1953 niedergelegten Erklärung wollte das Bankhaus nur bei der der Klägerin übertragenen Einziehung dieses Anspruchs mitwirken. Sie handelte dabei auf Grund des ihr durch den Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts eingeräumten Einziehungsrechts im Namen des Vollstreckungsschuldners (§§836, 847, 857 ZPO). Durch das Schreiben sollten nur die zur Übertragung des Eigentums auf den Vollstreckungssschuldner Hopfenblatt erforderlichen Erklärungen abgegeben werden. Daß dabei die Klägerin berechtigt war, für H. die erforderlichen Erklärungen abzugeben, nimmt der Berufungsrichter mit Recht an. Diese Befugnis der Klägerin ergibt sich aus §836 ZPO, der nach den §§846 und 857 ZPO auch auf solche Rechte Anwendung findet, die die Leistung anderer Vermögenswerte als Geldleistungen zum Gegenstande haben.
2)
Die Revision beanstandet die Ausführungen des Berufungsurteils, daß einem Eigentumserwerb durch H. der zwischen ihm und dem Beklagten am 3. Januar 1953 abgeschlossene Vertrag nicht entgegengestanden habe, durch den H. den Personenkraftwagen an den Beklagten verkaufte und ihn zum Zwecke der Eigentumsübertragung übergab. Der Berufungsrichter meint, der Beklagte habe damals Eigentum nicht erwerben können, weil er nicht gutgläubig gewesen sei. Er habe sich von dem Veräußerer den Kraftfahrzeugbrief nicht vorlegen lassen, ihn treffe daher der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit (§932 BGB). Der Rechtswirksamkeit des Vertrages vom 6. Juli 1953 zwischen der Klägerin und dem Bankhaus stehe ein Eigentumserwerb des Beklagten durch die Übergabe am 3. Januar 1953 nicht entgegen.
Bedenken erregt der vom Berufungsrichter eingenommene Standpunkt, weil er anzunehmen scheint, daß beim Erwerb von gebrauchten Kraftfahrzeugen der Erwerber schlechthin dann bösgläubig sei, wenn er sich den für das übergebene Fahrzeug ausgestellten Kraftfahrzeugbrief nicht vorlegen lasse. Der Senat hat es in einem nicht veröffentlichten Urteil vom 24. Mai 1954 - IV ZR 50/54 - gebilligt, daß, wenn auch in der Regel eine grobe Fahrlässigkeit des Erwerbes eines Fahrzeuges anzunehmen sei, wenn er sich den Brief nicht habe vorlegen lassen, dies nicht in jedem Fall zutreffe, daß es vielmehr mit der Sorgfaltspflicht beim Erwerb von Kraftfahrzeugen vereinbar sei, daß der Erwerber infolge besonderer Umstände von der Vorlage absehe. Auf solche besonderen Umstände hat sich auch der Beklagte hier berufen. Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ob die von dem Beklagten vorgebrachten Tatsachen es ausreichend entschuldigen, daß er sich von H. den Brief nicht vorlegen ließ, sondern sich mit dessen Erklärung über den Verbleib desselben zufrieden gab und sich nach seiner Darstellung darauf beschränkte, Erkundigungen bei der Zulassungsstelle einzuziehen. Der Klägerin steht nämlich, wie in folgenden dargelegt werden wird, ein Herausgabeanspruch gegen den Beklagten auch mit der sich aus dem Hilfsantrag ergebenden Beschränkung nicht zu. Es erübrigt sich deshalb auch, auf die Angriffe der Revision einzugehen, die sich gegen die Erwägungen des Berufungsrichters über den mangelnden guten Glauben des Beklagten richten.
3.
Ist die Klägerin nicht Eigentümerin des Fahrzeugs geworden, so hängt die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob sie auf Grund eines nach ihrer Ansicht entstandenen Pfändungspfandrechts (§804 ZPO) an dem Wagen verlangen kann, daß der Beklagte den Wagen an den Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Verwertung herausgebe. Der Berufungsrichter bejaht die Entstehung des Pfändungspfandrechts und die daraus herzuleitende Herausgabepflicht des Beklagten auf Grund folgender Erwägungen:
Hopfenblatt habe, so führt das angefochtene Urteil aus, einen, wenn auch aufschiebend bedingten Anspruch auf Übereignung des Personenkraftwagens gegen das Bankhaus erworben. Dies ergebe sich aus dem Finanzierungsvertrag, der zwischen H. und dem Autohaus S. einerseits und dem Bankhaus als Kreditgeber andererseits abgeschlossen worden sei. Dieser Anspruch habe noch bestanden, als das Amtsgericht Offenbach im April 1953 die Pfändung des Anspruchs ausgebracht habe. Der Anspruch sei auch nicht vorher auf den Beklagten übergegangen, wie dieser meine. Der Vertrag vom 3. Januar 1953 könne nicht nach §140 BGB dahin umgedeutet werden, daß durch ihn, wenn auch nicht das Eigentum, so doch wenigstens der aufschiebend bedingte Anspruch H.s auf Übertragung des Eigentums auf den Beklagten übertragen worden sei. Diese Vorschrift setze voraus, daß das umzudeutende Rechtsgeschäft nichtig sei. Dies sei der Vertrag vom 3. Januar 1953 aber nicht gewesen. Die darin enthaltene Verfügung über das Eigentum sei nur schwebend unwirksam gewesen. Eine schwebend unwirksame Verfügung könne nicht nach §140 BGB umgedeutet werden. An dem Übereignungsanspruch H.s sei daher durch den Beschluß des Amtsgerichts ein Pfändungspfandrecht entstanden.
Der Beschluß des Vollstreckungsgerichte habe den Anforderungen genügt, die an die Pfändung eines solchen Anspruchs zu stellen seien. Die hierfür maßgebenden Vorschriften seien die der §§846 ff, 829 ZPO, §846 regele nämlich auch die Pfändung an Ansprüchen auf Übereignung von Sachen, wenn die letztere eine Übergabe nicht erfordere (a.A. RG in JW 1914, 415 Nr. 17). Der in §847 ZPO vorgesehenen Anordnung, daß die Sache an einen Gerichtsvollzieher herauszugeben sei, bedürfe es zur Gültigkeit der Pfändung nicht, im vorliegenden Fall sei auch für eine solche Anordnung kein Raum gewesen, da der Drittschuldner, das Bankhaus, keinen Gewahrsam mehr gehabt habe. Das Pfandrecht der Klägerin an dem bedingtem Anspruch habe sich auch an dem unbedingten fortgesetzt, als am 1. Juli 1953 der letzte Wechsel eingelöst worden sei.
Die gerichtliche Überweisung habe der Klägerin gemäß §836 ZPO das Recht gegeben, den Anspruch H.s im eigenen Namen einzuziehen. Die Einziehung sei am 6. Juli 1953 erfolgt. Das Bankhaus sei durch den Eigentumserwerb Hopfenblatts von seiner Verbindlichkeit diesem gegenüber befreit worden. Stattdessen sei aber unmittelbar kraft Gesetzes ein besitzloses Pfandrecht der Klägerin an dem Personenkraftwagen entstanden, der in diesem Augenblick dem Schuldner Hopfebblatt gehört habe. Diese Rechtsfolge ergebe sich aus den §§847 ff ZPO und 1287 BGB. Der vom Bundesgerichtshof in der in NJW 1954, 1325 ff abgedruckten Entscheidung "am Rande" ausgesprochenen Ansicht, daß das Pfändungspfandrecht nicht besitzlos sein könne, könne nicht allgemein gefolgt werden. Dies gelte ausnahmslos nur für den Fall, daß die geschuldete Sache nach §929 Satz 1 BGB durch Einigung und Übergabe übereignet werde. Dem könne aber nicht gefolgt werden, wenn es sich um einen ohne Übergabe nach §929 Satz 2 oder 931 a.a.O. zu erfüllenden Leistungsanspruch handele. Der Ansicht von Stein-Jonas-Schönke ZPO §857 Anm. II 9 a.E., der Gläubiger müsse nach der Pfändung des Rückübereignungsanspruchs die Sache noch nach §808 ZPO pfänden lassen, um sich in ihren Besitz zu setzen, könne nicht beigestimmt werden. Die Pfändung des Übereignungsanspruchs dürfe der eines sich aus bedingter Übereignung ergebenden Anwartschaftsrechtes nicht gleichgestellt werden, die nach der vom Bundesgerichtshof a.a.O. ausgesprochenen Ansicht durch eine Pfändung nach §808 ZPO ergänzt werden müsse. Hier müsse nur noch eine Bedingung eintreten, dort handele es sich aber um ein Recht, das durch Abgabe der die Verfügung bewirkenden Willenserklärungen erfüllt werde. Die für notwendig gehaltene Sachpfändung scheitere aber vielfach daran, daß der Sicherungsgeber oft den Gewahrsam an der Sache nicht mehr habe, wenn er nämlich die Sache unter Bruch der Sicherungsabrede an einen bezüglich des Eigentums Bösgläubigen weitergegeben habe. Dieser könne der Inbesitznahme durch den Gerichtsvollzieher nach §809 ZPO widersprechen. Das Prinzip der Offenkundigkeit, auf das sich der Bundesgerichtshof bezogen habe, gelte nicht ausnahmslos. In den §§847 a und 848 ZPO werde dieser das Sachenrecht beherrschende Grundsatz durchbrochen. Auch bei beweglichen Sachen, sei die grundsätzliche Bedeutung, die dem Besitz zukomme, weniger streng befolgt, so beim Pfandrecht des Vermieters (§559 BGB) und des Gastwirts (§704 a.a.O.). Deshalb müsse auch der Gläubiger, für den ein nach den §§929 Satz 2 oder 931 BGB zu erfüllender Anspruch auf Übereignung gepfändet sei, nach Analogie der §§847 a, 848 SPO behandelt werden, das Pfandrecht entstehe bei diesen Ansprüchen mit dem Eigentumserwerb des Schuldners, ohne daß der Gerichtsvollzieher sie in Besitz nehme. Bei dem Eigentumserwerb werde der Vollstreckungsschuldner durch den Gläubiger vertreten. Die Regelung der §§847 ff ZPO verbiete dem Pfandgläubiger nicht, den Übereignungsanspruch einzuziehen. Wenn auch eine Spezialregelung für diesen Fall (der Übereignung ohne Besitzübergabe) in §847 a.a.O. fehle, so sei die im Gesetz enthaltene Lücke durch Anwendung des §1287 BGB auszufüllen. Das dort geregelte Pfandrecht sei zwar ein materiellrechtliches. Aber auch die Pfändung erzeuge nach herrschender Meinung gemäß dem Wortlaut des §804 ZPO, wenn die zu sichernde Forderung - wie hier - bestehe und der gepfändete Gegenstand zum Schuldnervermögen gehöre, ein materiellrechtliches Pfandrecht, möge auch die wesentliche Pfändungsfolge in der Verstrickung und dem öffentlichrechtlichen Verwertungsrecht bestehen. Dabei führe die Überweisung des Anspruchs zur Einziehung die Pfandreife im Sinne des §1282 BGB herbei und ermächtige die Klägerin zur Einziehung allein.
Auf Grund des so erworbenen Pfandrechts könne die Klägerin von dem Beklagten die Herausgabe des Kraftwagens an den Gerichtsvollzieher zur Verwertung verlangen. Dieser Anspruch ergebe sich aus dem entsprechend anzuwendenden §1231 BGB in Verbindung mit §847 Abs. 2 ZPO. Die durch die Gesetzeslücke gebotene entsprechende Anwendung des §1231 BGB dürfe allerdings nur den Raum ausfüllen, den die Spezialregelung der Zivilprozeßordnung offen lasse. Die vollstreckungsrechtliche Lage ersetze die in §1231 BGB gebotene Verkaufsberechtigung, aber die Klägerin könne deswegen nicht die Herausgabe an sich selbst oder an einen privaten Verwahrer, sondern nur an einen Gerichtsvollzieher verlangen. Denn die Pfandverwertung müsse im Zwangsvollstreckungsverfahren stets in der Hand des staatlichen Organs liegen. Dieser Rechtslage entspreche der Hilfsantrag der Klage.
Das Pfandrecht und der aus ihm fließende Herausgabeanspruch der Klägerin seien auch bestehen geblieben, zwar sei der Beklagte am 6. Juli 1953 dadurch Eigentümer des Wagens geworden, daß die Veräußerung an ihn nach §185 Abs. 2 BGB wirksam geworden sei, weil H. nachträglich das Eigentum erworben gehabt habe. Das Pfandrecht der Klägerin sei aber gleichzeitig mit dem Erwerb des Eigentums durch Hopfenblatt und daher vor dem Eigentum des Beklagten entstanden. Es sei auch ausgeschlossen, daß der Beklagte das Eigentum nach §936 BGB frei von dem Pfandrecht der Klägerin kraft seines guten Glaubens an die Pfandfreiheit erworben habe. Der Eigentumserwerb auf Grund des §185 Abs. 2 a.a.O. werde durch die Vorschrift des §936 BGB nicht umfaßt. Hiernach erlöschen Rechte an der veräußerten Sache nur dann, wenn das Veräußerungsgeschäft als solches dem Erwerber sofort Eigentum verschaffe. Der auf Grund des §936 Abs. 2 BGB maßgebende Zeitpunkt des Eigentumserwerbs bilde in den Fällen der 2. und 3. Alternative des §185 Abs. 2 BGB keinen geeigneten Anknüpfungspunkt für den guten Glauben. Maßgebend könne nur der zurückliegende Zeitpunkt des Veräußerungsgeschäfts am 3. Januar 1953 sein. Damals habe aber das Pfandrecht noch nicht bestanden. Da guter Glaube aber einen Irrtum bezüglich des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtes voraussetze, habe ein gutgläubiger Erwerb überhaupt nicht stattfinden können. Sollte man trotzdem einen guten Glauben des Beklagten für möglich halten, so dürfe man nicht auf seine Kenntnis des damals noch nicht bestehenden Pfandrechts abstellen, sondern nur auf die Situation, aus der das Pfandrecht möglicherweise habe entstehen können, Insoweit sei der Beklagte aber bösgläubig gewesen, weil er sich den Kraftfahrzeugbrief von H. nicht habe vorlegen lassen.
Gegenüber dem auf dem Pfandrecht der Klägerin beruhenden Klageanspruch griffen auch nicht die vom Beklagten erhobenen Einwände (exceptio rei venditae et traditae, Zurückbehaltungsrecht) durch.
4.
a)
Gegen die Annahme des Berufungsrichters, dem Vollstreckungsschuldner H. habe auf Grund des Finanzierungsvertrages gegenüber dem Bankhaus ein zunächst bedingter, mit dem 1. Juli 1953 aber sofort fälliger Herausgabeanspruch zugestanden, sind rechtliche Bedenken nicht ersichtlich. Diese Feststellung des Berufungsrichters beruht auf der Auslegung des mit dem Bankhaus geschlossenen Finanzierungsvertrages, die Denkfehler oder Verletzung von Erfahrungssätzen nicht erkennen läßt. Auch darin ist dem Berufungsrichter zuzustimmen, daß dieser Anspruch nur durch Abgabe der zur Übertragung des Eigentums notwendigen Erklärungen, nicht aber durch Übergabe zu erfüllen war. Richtig ist auch, daß die Klägerin auf Grund des Überweisungsbeschlusses ermächtigt war, diesen Anspruch geltend zu machen und den Schuldner H. bei dem Erfüllungsgeschäft zu vertreten. Das ergibt sich aus §836 ZPO, der auch auf Herausgabeansprüche und sonstige Ansprüche auf Übertragung des Eigentums anwendbar ist, soweit nicht die Vorschriften der §§847 a und 848 ZPO eingreifen.
b)
Im übrigen beruhen die Erwägungen des Berufungsrichters aber auf erheblichen Rechtsirrtümern. Es kann für den hier zu entscheidenden Fall dahingestellt bleiben, ob für die Klägerin ein Pfändungspfandrecht in dem Augenblick entstanden ist, als das Bankhaus das Eigentum auf den durch die Klägerin vertretenen H. übertrug. Selbst wenn man mit dem Berufungsrichter annimmt, mit der Abgabe der zur Übertragung des Eigentums erforderlichen Willenserklärungen sei entsprechend dem §1287 BGB für die Klägerin ein Pfandrecht entstanden, so ist sie nicht berechtigt, von dem Beklagten die Herausgabe des Wagens an einen Gerichtsvollzieher zu verlangen.
Um die Rechtslage, die durch das Rechtsgeschäft vom 6. Juli 1953 geschaffen worden ist, richtig zu würdigen, muß von den Rechtsbeziehungen ausgegangen werden, wie sie bis zu diesem Augenblick zwischen dem Bankhaus und H. bestanden. Am 1. Juli 1953 war der letzte Wechsel an das Bankhaus bezahlt worden, Damit war, wie der Berufungsrichter auf Grund der Auslegung des Finanzierungsvertrags zutreffend annimmt, das Eigentum an H. nicht unmittelbar zurückgefallen, dieser hatte nur, einen nunmehr unbedingten Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums an sich erworben. Die Übertragung konnte aber nicht durch bloße Einigung nach §929 Satz 2 BGB erfolgen, da H. seit dem 3. Januar 1953 keinen Besitz mehr an dem Wagen hatte. Diesen hatte er dadurch verloren, daß er den Wagen an den Beklagten verkauft und gleichzeitig ihm den Wagen in Erfüllung des Kaufvertrages zum Zweck der Eigentumsverschaffung übergeben hatte. Da der Beklagte als Käufer des Wagens Eigenbesitz erwerben wollte und erworben hat (RGZ 127, 8), hat H. nicht einmal mittelbaren Besitz behalten. Etwas Gegenteiliges kann auch nicht etwa daraus hergeleitet werden, daß der Beklagte, wovon der Berufungsrichter ausgeht, bösgläubig gewesen sei und deshalb Eigentum ändern Wagen nicht erworben hat. Der Kaufvertrag als solcher wurde dadurch in seiner Rechtswirksamkeit nicht berührt, er war ernstlich gemeint, denn der Beklagte wußte nicht, daß H. den Wagen zur Sicherheit übereignet hatte. Es ist anerkannt, daß auch eine fremde Sache Gegenstand eines Kaufvertrages sein kann. Ein Rechtsverhältnis, das bei H. den mittelbaren Besitz nach §868 BGB belassen hätte, ist nicht begründet worden.
Das Bankhaus konnte das Eigentum an dem Wagen auf den durch die Klägerin vertretenen Vollstreckungsschuldner H. nur gemäß §931 a.a.O. übertragen, indem sie den ihr nach §985 BGB zustehenden Herausgabeanspruch gegen den Besitzer, d.h. den Beklagten abtrat. Ob für diese Abtretung eine neben der auf die Einigung über den Eigentumsübergang gerichtete besondere Willenseinigung notwendig ist (vgl. hierzu Enneccerus-Wolff Sachenrecht 1932 §67 II 2), braucht hier nicht entschieden zu werden. Selbst wenn man eine solche für notwendig hält, besteht kein Bedenken dagegen anzunehmen, daß diese auch stillschweigend abgegeben werden kann. Allzu hohe Anforderungen sind dabei an eine solche Abtretung nicht zu stellen (RGZ 135, 85 [90]). Es kann hier unterstellt werden, daß es dem Willen der Vertragsparteien, des Bankhauses und der Klägerin, entsprach, diesen gegen den Beklagten gerichteten Anspruch abzutreten. Diese Rechtsfolge würde ihrem wirklichen Willen entsprochen haben, wenn, sie gewußt hätten, daß H. den Wagen an den Beklagten übergeben hatte. Hier ist aber rechtlich erheblich, daß der Beklagte sich schon vor dem Übergang des Herausgabeanspruchs gegenüber dem aus §985 BGB folgenden Anspruch des Bankhauses darauf berufen konnte, daß Hopfenblatt ein Recht zum Besitz erlangt hatte. Das ergibt sich aus folgendem:
Wäre H. noch Besitzer des Wagens gewesen und von dem Bankhaus nach der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten aus dem Finanzierungsvertrag nach §985 BGB auf Herausgabe des Fahrzeugs belangt worden, so hätte er nach §986 Abs. 1 Satz 1 BGB die Herausgabe verweigern können, da er seinerseits gegen das Bankhaus einen Anspruch auf Verschiffung des Volleigentums an dem Wagen hatte. Diese Einrede stand auch dem Beklagten zur Seite, da er sein Recht zum Besitz von H. ableitet. Das ergibt sich aus §986 Abs. 1 S. 1 a.a.O.. Zwar wird dort nur der Fall geregelt, daß der auf Herausgabe belangte Besitzer sein Besitzrecht von einem mittelbaren Besitzer ableitet, der dem Eigentümer gegenüber zum Besitze berechtigt ist. Es ist aber in der Rechtsprechung und auch im Schrifttum anerkannt, daß der Rechtsgedanke, der der in §986 BGB gewährten Einrede aus dem Rechte eines Dritten zugrunde liegt, eine über den Wortlaut hinausgehende Anwendung dieser Vorschrift dann erfordert, wo derjenige, der gegenüber dem Eigentümer, von dem er die Sache gekauft und übergeben erhalten hat, zum Besitze berechtigt ist, die Sache einem ändern verkauft und übergeben hat, auch wenn in diesem Fall der erstere nicht als mittelbarer Besitzer angesehen werden kann (RGZ 105, 19 [23]; RGRK §986 Anm. 2 auf Seite 342; Wolff, Sachenrecht §84 IV lb auf Seite 287; Westermann, Lehrbuch 2, Aufl. §30 II 3 b auf Seite 136; Staudinger-Kober BGB 10. Aufl. §986 Anm. 14; a.A. Planck-Brodmann BGB 5. Aufl. §986 Anm. 5 b auf Seite 575 unter lit. gamma). Hierauf kann sich auch der Beklagte berufen. Aus dem Umstand, daß H. nicht berechtigt war, nach dem Finanzierungsvertrag den Besitz an einen Dritten zu überlassen, kann zu Ungunsten des Beklagten nichts hergeleitet werden, weil H. seine Verpflichtungen aus dem Finanzierungsvertrag erfüllt hatte. Der Beklagte, der den Besitz von H. auf Grund eines gültigen Kaufvertrages erlangt hat, war daher auch gegenüber dem Bankhaus, das bis zum 6. Juli 1953 Volleigentümer des Wagens war, nicht verpflichtet, den Wagen herauszugeben.
Dieses Einrederecht ist für den Beklagten auch der Klägerin gegenüber nicht dadurch weggefallen, daß das Bankhaus das Eigentum auf den Vollstreckungsschuldner übertrug. Dies ergibt sich aus §1227 BGB, der hier allein entsprechend angewandt werden kann, während §1231 a.a.O. nicht in Frage kommt, wie der Berufungsrichter irrtümlich annimmt.
Hiernach stehen dem Pfandgläubiger zum Schutz seines Pfandrechts, die gleichen Ansprüche wie dem Eigentümer zu. Auf diese Ansprüche finden die für die Ansprüche des Eigentümers geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Daraus folgt auch die Anwendbarkeit des §986 Abs. 2 BGB gegenüber dem Herausgabeanspruch des Pfandgläubigers. Da das Bankhaus zur Erfüllung seiner Rückübereignungspflicht an H. nicht nur sein Einverständnis zum Eigentumsübergang zu erklären hatte, sondern auch seinen mit der Einrede des Beklagten behafteten Herausgabeanspruchs (§931 BGB) abtreten mußte, hat die Klägerin, wenn man sich der Meinung des Berufungsrichters anschließt, ein Pfandrecht nicht nur an der Sache, sondern auch an dem Herausgabeanspruch erlangt. Gegenüber dem sich so ergebenden Herausgabeanspruch stehen aber dem Beklagten nach §1227 a.a.O. die Einreden aus §986 Abs. 2 a.a.O. in gleicher Weise wie gegenüber dem früheren und selbstverständlich auch dem gegenwärtigen Eigentümer zu, auf deren Rechten das des Pfandgläubigers beruht. Zu demselben Ergebnis kommt man, wenn man den dem §1205 Abs. 2 BGB zugrunde liegenden Gedanken hier entsprechend anwendet und annimmt, daß der Herausgabeanspruch unmittelbar auf die Klägerin übergegangen sei. Dann ist das Recht des Beklagten, gegenüber der Klägerin die Herausgabe des Wagens zu verlangen, unmittelbar aus §404 BGB herzuleiten.
5.
Zu dem gleichen Ergebnis würde man gelangen, wenn man entgegen der Ansicht des Berufungsrichters annähme, das Pfändungspfandrecht, das die Klägerin für sich in Anspruch nimmt, sei überhaupt nicht entstanden, da hierzu die Inbesitznahme der Sache durch den Gerichtsvollzieher notwendig wäre. Denn dann würde die Klägerin jeden Rechts entbehren, das sie gegenüber dem Beklagten geltend machen könnte. Zu dieser von dem Berufungsrichter eingehend erörterten Frage braucht der Senat aber nicht Stellung zu nehmen, da auch von dem vom Berufungsgericht eingenommenen Standpunkt aus der Beklagte zur Herausgabe des Kraftwagens an den Gerichtsvollzieher aus den oben erörterten Gründen nicht verpflichtet wäre.
Aus diesen Gründen war, wie geschehen, mit der sich aus §91 ZPO ergebenden Kostenfolge zu entscheiden.