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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.01.1991, Az.: BVerwG 5 C 53/86

Sozialhilfe; Hausgrundstück; Starre Wertgrenze; Eigentumswohnung; Schonvermögen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.01.1991
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 53/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 12621
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Düsseldorf - 25.01.1984 - AZ: 7 K 2758/82
OVG Nordrhein-Westfalen - 07.11.1985 - AZ: 8 A 692/84

Fundstellen

  • BVerwGE 87, 278 - 284
  • BayVBI 1991, 373-374
  • DokBer 1991, 141-144
  • DÖV 1991, 693-694 (Volltext mit amtl. LS)
  • FEVS 41, 265 - 271
  • FamRZ 1991, 697-699 (amtl. Leitsatz)
  • JurBüro 1991, 848-850
  • JurBüro 1991, 424-425 (Volltext mit amtl. LS)
  • NDV 1991, 234-236
  • NDV 1992, 123
  • NJW 1991, 1968-1969 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1991, 889 (amtl. Leitsatz)
  • Rpfleger 1991, 257-258 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZfSH/SGB 1991, 247-250
  • info also 1991, 202

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Eigentumswohnungen können Schonvermögen im Sinne von§ 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG sein.

  2. 2.

    Der Verkehrswert ist für die Frage des Vermögenseinsatzes eines Hausgrundstücks weder allein maßgeblich noch tritt er in seiner Bedeutung hinter die personen- und sachbezogenen Merkmale des Hausgrundstücks zurück.

  3. 3.

    Zwischen einem im Sinne von § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG "kleinen Hausgrundstück" und größeren Objekten verläuft keine starre Wertgrenze (wie BVerwGE 47, 103).

  4. 4.

    Ein Hausgrundstück ist wertmäßig "klein" im Sinne von § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG, wenn sein Verkehrswert sich im unteren Bereich der Verkehrswerte vergleichbarer Objekte am Wohnort des Hilfesuchenden hält (Modifizierung der bisherigen Rechtsprechung).

  5. 5.

    Bewohnt der Hilfesuchende eine Eigentumswohnung, kommt es auf die für Wohnungseigentum maßgeblichen Vergleichswerte an.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 1991
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hömig, Dr. Pietzner, Schmidt und Dr. Rothkegel
fürRecht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. November 1985 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob eine in einem großstädtischen Gebiet liegende Eigentumswohnung mit einem Verkehrswert von zuletzt rund 154 000 DM als "kleines Hausgrundstück" im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG zum sog. Schonvermögen zählt oder ob Sozialhilfe in einem solchen Fall nur in Form eines Darlehens unter Einsatz der Eigentumswohnung zu dessen Sicherung beansprucht werden kann.

2

Der Kläger bewohnt mit seiner Ehefrau und der 1964 geborenen gemeinsamen Tochter eine im Jahre 1975 für 78 570 DM erworbene Eigentumswohnung in einem Ortsteil von D. Die Wohnung, die dem Kläger und seiner Ehefrau je zur Hälfte gehört, ist Bestandteil eines in den Jahren 1967/68 errichteten, achtgeschossigen Hochhauses mit 63 Wohneinheiten und einer Gaststätte. Die Wohnung liegt im Erdgeschoß, hat drei Zimmer, Küche, Diele und Bad mit einer Wohnfläche von 81,21 qm und besitzt nach der Darstellung eines von der Bewertungsstelle des Beklagten erstellten Wertgutachtens "den zur Bauzeit üblichen guten Standard". Unter Vergleich mit zwanzig anderen Verkaufsfällen wurde der Verkehrswert der Wohnung zum Januar 1977 auf rund 122 000 DM und zum Dezember 1981 auf 154 000 DM ermittelt.

3

Der Kläger ist körperbehindert und auf einen Rollstuhl sowie Stützapparate angewiesen. Er bezieht eine Erwerbsunfähigkeitsrente und hat Einkünfte aus einer Beschäftigung in einer orthopädischen Werkstatt. Seine Ehefrau, die ihn pflegt, übt keinen Beruf aus. Er erhält seit 1966 vom Beklagten Hilfe zur Pflege (zuletzt monatlich 750 DM). Nach einer Prüfung, ob es sich bei der Eigentumswohnung des Klägers und seiner Ehefrau um ungeschütztes Vermögen handelt, bewilligte der Beklagte die Hilfe zur Pflege ab 1. September 1981 nur noch in Form eines - unverzinslichen - Darlehens. Diese Hilfe machte der Beklagte von der Bestellung einer Sicherungshypothek zum Höchstbetrag von 30 000 DM zu Lasten der Eigentumswohnung des Klägers und seiner Ehefrau abhängig.

4

Das Verwaltungsgericht hat nach erfolglosem Vorverfahren die auf Hilfe zur Pflege als Zuschuß gerichtete Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat dagegen den Beklagten auf die Berufung des Klägers zur zuschußweisen Gewährung von Sozialhilfe verpflichtet, weil die Eigentumswohnung Schonvermögen im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG sei. Sie sei nach Wohnfläche, Zuschnitt und Ausstattung den sozialhilferechtlich anzuerkennenden Wohnbedürfnissen des Klägers, seiner Ehefrau und seiner Tochter angemessen. Im Gegensatz zur Auffassung des Verwaltungsgerichts stehe auch ihr Verkehrswert einer Beurteilung als "kleines Hausgrundstück" bei der im Rahmen der Kombinationstheorie gebotenen Gesamtabwägung nicht entgegen. Der Verkehrswert von 154 000 DM bewege sich zumindest im Grenzbereich dessen, was nach den Wertverhältnissen des Jahres 1982 in Nordrhein-Westfalen gemäß § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG insgesamt noch als schützenswert angesehen werden könne. Sofern er über dem aus sozialhilferechtlicher Sicht noch als angemessen zu betrachtenden Verkehrswert liegen sollte, wäre dies jedenfalls nur in derart geringem Umfang der Fall, daß diesem Umstand angesichts dessen, daß alle anderen Kriterien uneingeschränkt den Anforderungen eines "kleinen Hausgrundstücks" entsprächen, keine ausschlaggebende Bedeutung beizumessen sei. Es handele sich hier um eine doch eher bescheidene Heimstatt, die hinsichtlich ihrer Wohnqualität keineswegs mit einem Einfamilienhaus verglichen werden könne und auch im Hinblick auf ihren Verkehrswert im unteren Bereich der für derartige Wohnungen üblicherweise anzulegenden Maßstäbe liege.

5

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten mit dem Ziel einer Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Er rügt eine Verletzung des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG und macht geltend, diese Bestimmung sei wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verfassungswidrig.

6

Der Kläger tritt der Revision unter Verteidigung des Berufungsurteils und der darin vorgenommenen Auslegung und Anwendung des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG entgegen. Er meint, selbst der in den Vorinstanzen von ihm bestrittene Verkehrswert der Eigentumswohnung von 154 000 DM müsse als angemessen betrachtet werden.

7

II.

Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Kläger könne vom Beklagten Pflegegeld als Zuschuß und nicht nur als Darlehen beanspruchen, weil die Eigentumswohnung des Klägers und seiner Ehefrau nicht vor dem Bezug von Sozialhilfe als Vermögen einzusetzen sei, verletzt Bundesrecht nicht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

8

Nach § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG in der hier maßgeblichen Fassung vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523) darf die Sozialhilfe u.a. nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines kleinen Hausgrundstücks abhängig gemacht werden, wenn der Hilfesuchende es allein oder zusammen mit Angehörigen, denen es nach seinem Tode weiter als Wohnung dienen soll, ganz oder teilweise bewohnt. Die von der Revision mit einem Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) begründete Verfassungswidrigkeit dieser Vorschrift ist nicht erkennbar. Der Gesetzgeber hat ein weites Ermessen, welche Vermögensgegenstände er von einem Vermögenseinsatz ausnehmen und zu Schonvermögen erheben will. Die Gewährung gleichen Schutzes trotz Unterschiedlichkeit der geschützten Vermögensgegenstände des Katalogs in § 88 Abs. 2 BSHG läßt sich sachlich begründen. Die Gründe, aus denen der Beklagte§ 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG für gleichheitswidrig hält, vermögen dem Senat daher die für eine Verfahrensaussetzung und Vorlage der Sache an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG erforderliche Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit jener Bestimmung nicht zu vermitteln.

9

Die dem Berufungsurteil zugrundeliegende Einstufung der Eigentumswohnung als "kleines Hausgrundstück" im Sinne von § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden.

10

Auch eine Eigentumswohnung kann nach Sinn und Zweck von § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG ein "kleines Hausgrundstück" im Sinne dieser Bestimmung sein (vgl. z.B. Gottschick/Giese, Das Bundessozialhilfegesetz, Kommentar, 9. Aufl. 1985, § 88 Rdnr. 5.7; siehe jetzt auch § 88 Abs. 2 Nr. 7 Satz 3 BSHG in der Fassung des Gesetzes zurÄnderung des Bundessozialhilfegesetzes vom 10. Dezember 1990<BGBl. I S. 2644> - n.F. -). Denn § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG schützt das Grundvermögen insoweit, als es dem Hilfesuchenden (und seinen Angehörigen) als Wohnstatt dient (vgl. BVerwGE 59, 294 <300>). Dazu gehören auch Eigentumswohnungen. Aus dem genannten Schutzzweck des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG folgt weiter, daß auch das Miteigentum an einem Hausgrundstück unter den Schutz dieser Bestimmung fallen kann. Dabei kann hier, da nicht entscheidungserheblich, offenbleiben, ob bei der Beurteilung der Größe des Hausgrundstücks von der einheitlichen Sache oder von dem (den) einsatzpflichtigen Miteigentumsanteil(en) auszugehen ist. Denn das Berufungsgericht ist hier bei seiner weiteren Prüfung zu Lasten des Klägers von der gesamten, beiden Ehegatten gehörenden Eigentumswohnung ausgegangen.

11

Die Eigentumswohnung des Klägers und seiner Ehefrau erfüllt auch die sonstigen Voraussetzungen für die Annahme eines "kleinen Hausgrundstücks" in dem hier in Rede stehenden Sinne. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach die Frage, ob ein Hausgrundstück als "klein" zu beurteilen ist und deshalb zum Schonvermögen gehört, nach der sog. Kombinationstheorie beantantwortet werden muß (siehe BVerwGE 47, 103 <108>; 59, 294 <296 ff.>). Diese Betrachtungsweise gründet sich auf den sozialhilferechtlichen Individualisierungsgrundsatz (§ 3 Abs. 1 BSHG) und gebietet, personenbezogene Kriterien, nämlich die Zahl der Bewohner des Hausgrundstücks und ihre Wohnbedürfnisse, sowie sach- und wertbezogene Kriterien, nämlich die Größe, den Zuschnitt und die Ausstattung der Baulichkeit, die Größe des Grundstücks sowie den Wert des Grundstücks einschließlich der Baulichkeit, kombiniert zu berücksichtigen, sofern sich zu ihnen im Einzelfall in tatsächlicher Hinsicht berücksichtigungsfähige Anhaltspunkte ergeben (BVerwGE 59, 294 <297>; siehe jetzt auch § 88 Abs. 2 Nr. 7 Satz 2 BSHG n.F.).

12

Nach den das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen (§ 137 Abs. 2 VwGO) und den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Wertungen des Berufungsgerichts ist die Eigentumswohnung des Klägers und seiner Ehefrau deren sozialhilferechtlich anzuerkennenden Wohnbedürfnissen nach Wohnfläche, Zuschnitt und Ausstattung angemessen. Insoweit besteht auch zwischen den Verfahrensbeteiligten kein Streit.

13

Revisionsrechtlich beanstandungsfrei hat das Oberverwaltungsgericht aber auch angenommen, daß der Verkehrswert der Eigentumswohnung ihre Einstufung als Schonvermögen nicht hindere. Das Berufungsgericht ist, für das Revisionsgericht ebenfalls bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO), davon ausgegangen, daß die Eigentumswohnung in dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt einen Verkehrswert von 154 000 DM besessen habe. Damit liegt sie hier innerhalb des Rahmens, der für die Annahme eines "kleinen Hausgrundstücks" gilt.

14

Daraus, daß personen-, sach- und wertbezogene Merkmale kombiniert zu berücksichtigen sind, ergibt sich, daß der Verkehrswert weder im Verhältnis zu den personen- und sachbezogenen Merkmalen letztlich allein maßgeblich ist (vgl. BVerwGE 59, 294 <297>) noch in seiner Bedeutung für die Frage des Vermögenseinsatzes hinter diese Merkmale zurücktritt. Deshalb verläuft zwischen einem im Sinne von § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG "kleinen Hausgrundstück" und größeren Objekten keine starre Wertgrenze (siehe BVerwGE 47, 103 <107>), und es kann unter der Geltung des Bundessozialhilfegesetzes auch keine "Regelwerte" für die Annahme von Schonvermögen geben, wie sie etwa in Verwaltungsvorschriften zu entsprechenden Regelungen der durch das Bundessozialhilfegesetz abgelösten Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß deröffentlichen Fürsorge (zuletzt in der Fassung des Gesetzes vom 20. August 1953 - BGBl. I S. 967 -) enthalten gewesen waren (zum früheren Recht siehe z.B. Baath/Kneip/Langlotz, Fürsorgepflicht, 13. Aufl. 1942, S. 455; Jehle, Fürsorgerecht, Kommentar, 3. Aufl. 1958, S. 168).

15

Die Höhe des Verkehrswertes von 154 000 DM stellt die Annahme eines "kleinen Hausgrundstücks" auch nicht deshalb in Frage, weil diese Höhe allein auf der Lage der Eigentumswohnung in einem großstädtischen Bereich mit gegenüber anderen Wohngebieten regelmäßig erhöhten Grundstückswerten beruhen mag. Auch dies folgt aus dem Individualisierungsgrundsatz. Er verbietet, bei der Ermittlung der Schongrenze den örtlichen Bezug des in Rede stehenden Hausgrundstücks zu vernachlässigen. Sozialhilfe ist am Ort des Bedarfs zu gewähren; der Hilfesuchende, der Sozialhilfe für sein Leben am Wohnort begehrt, darf nicht deshalb abgewiesen werden, weil er an einem anderen Ort billiger leben könnte. Demgemäß bestimmt § 3 Abs. 1 BSHG, daß Art, Form und Maß der Sozialhilfe sich (auch) nach denörtlichen Verhältnissen richten. Dies gilt für die Leistungsseite wie auch für die Frage etwa des Vermögenseinsatzes (siehe BVerwGE 59, 294 <296 ff., 301>). Deshalb muß darauf abgehoben werden, ob das betreffende Hausgrundstück im Vergleich mit anderen, nach sachbezogenen Merkmalen vergleichbaren Hausgrundstücken am Wohnort des Hilfesuchenden auch wertmäßig als "klein" angesehen werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn sich der Verkehrswert im unteren Bereich der Verkehrswerte vergleichbarer Objekte am Wohnort des Hilfesuchenden hält. Damit scheiden einerseits z.B. Objekte in bevorzugter Wohnlage oder in einem Stadtzentrum mit herausgehobenen Grundstückspreisen von vornherein für einen Vergleich aus. Andererseits führt dieser Vergleich notwendig dazu, daß in ihn auch Grundstücke einbezogen werden, deren Wert wegen ihrer (groß-)städtischen Lage in einemüberörtlichen Vergleich als überdurchschnittlich hoch erscheinen würde. Soweit die bisherige Rechtsprechung des Senats in diesem Punkt zu einer abweichenden Betrachtungsweise führen kann, wird an ihr nicht festgehalten.

16

Ebenso gebietet der Individualisierungsgrundsatz, daß der Verkehrswert einer Eigentumswohnung in diesem Zusammenhang mit dem Verkehrswert anderer, vergleichbarer Eigentumswohnungen (am Wohnort), also nicht mit demjenigen von nach ihrer Wohnfläche gleichgroßen Einfamilienhäusern verglichen werden muß. Ein "Überschuß" etwa bei der Wohnfläche einer Eigentumswohnung kann nicht mit der Erwägung ausgeglichen werden, der Hilfesuchende bewohne statt eines - regelmäßig teureren - Einfamilienhauses "nur" eine Eigentumswohnung. In einem solchen Fall kommt es somit auf die für Wohnungseigentum maßgeblichen Vergleichswerte an.

17

Diesen Grundsätzen wird das angegriffene Urteil gerecht. Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, es handele sich hier um "eine doch eher bescheidene Heimstatt, die ... auch im Hinblick auf ihren Verkehrswert im unteren Bereich der für derartige Wohnungen üblicherweise anzulegenden Maßstäbe liegt". Ausgehend von dieser das Bundesverwaltungsgericht in tatsächlicher Hinsicht bindenden Feststellung bewegt sich der Verkehrswert der Eigentumswohnung des Klägers und seiner Ehefrau erst recht bezogen auf die Wertverhältnisse an ihrem Wohnort, einer Großstadt, im unteren Bereich der für vergleichbare Eigentumswohnungen dort marktüblichen Kaufpreise. Hierauf kommt es nach den vorstehenden Grundsätzen an, um die Eigentumswohnung auch in wertmäßiger Hinsicht als "kleines Hausgrundstück" betrachten zu können.

18

Die Revision des Beklagten war nach alledem zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO).

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.

20

Beschluß

21

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Revisionsverfahren auf 7 500 DM festgesetzt.