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§ 24 GOLT - Besprechung

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung
GOLT,RP
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1101-2

(1) Der Präsident hat jeden Gegenstand, der auf der Tagesordnung steht, zur Beratung aufzurufen und darüber die Besprechung zu eröffnen.

(2) Die Besprechung unterbleibt, wenn ein Mitglied des Landtags oder die Antragstellenden nach § 68 Abs. 5 widersprechen; sie unterbleibt auch, wenn der Ausschuss den Verzicht empfiehlt, es sei denn, die Antragstellenden oder eine Fraktion verlangen die Plenardebatte.

(3) Bei der Behandlung von Gesetzentwürfen und Anträgen aus der Mitte des Landtags erhalten vor Eintritt in die einmalige oder in die erste Beratung die Antragstellenden das Wort zur Begründung. Nach Abschluss der Besprechung steht den Antragstellenden das Wort zu. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Begründung von Regierungsvorlagen entsprechend.

(4) Ist die Redeliste erschöpft oder meldet sich niemand zum Wort, erklärt der Präsident die Besprechung für geschlossen. Die Vorschriften über die Wiedereröffnung der Besprechung (§ 37) bleiben unberührt.