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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.10.2005, Az.: BVerwG 5 B 76/05

Zulassung einer Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.10.2005
Aktenzeichen
BVerwG 5 B 76/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 25346
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Bremen - 26.04.2004 -AZ: 4 K 232/04
OVG Bremen - 31.05.2005 - AZ: 1 A 196/04
nachfolgend
BVerwG - 16.11.2006 - AZ: BVerwG 5 C 27.05

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Oktober 2005
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und Prof. Dr. Berlit
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 31. Mai 2005 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

1

Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 31. Mai 2005 ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Revision kann zur Klärung der Frage beitragen, inwieweit sich aus Art. 34 Genfer Flüchtlingskonvention eine Verpflichtung ergibt, die Kosten des Einbürgerungsverfahrens herabzusetzen.

2

Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 5 C 27.05 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.

Dr. Säcker
Dr. Franke
Prof. Dr. Berlit