Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.07.1975, Az.: IV ZR 95/73
Besondere Vereinbarungen werden auch dann Bestandteil des Versicherungsvertrages, wenn der Versicherer auf sie ausdrücklich verwiesen, sie aber nicht beigefügt hat; Verlust des Versicherungsschutzes gegen Einbruch durch Vorlage von "fingierten" Rechnungen; Aufstellung eines Baugerüstes als gegenüber der Versicherung anzeigepflichtigen Gefahrerhöhung; Kein Rechtsschutzbedürfnis über die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung vor Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.07.1975
- Aktenzeichen
- IV ZR 95/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 11293
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 22.03.1973
- LG Frankfurt am Main
Rechtsgrundlagen
- § 23 VVG
- § 27 VVG
- AVB f. Einbruchdiebstahlvers. (AEB) - Standard-Klausel Nr. 5 für Geschäftsversicherungen - Gefahrerhöhung - (VerBAV 1960, 23)
- § 15 AEB
- § 28 Abs. 1 VVG
- Klausel 13 b der "Besonderen Vereinbarungen" (im Klauselheft VerBAV 1960, 22 als Standardklausel Nr. 5 abgedruckt)
- § 2 Abs. 1 AEB
Fundstellen
- MDR 1975, 1009-1010 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1975, 1841-1842 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
1. C. V. Sachversicherung Aktiengesellschaft,
vertreten durch den Vorstand Dr. Heinz B., Dr. Jürgen G., Walter L. und Wilhelm W., D., K.
2. Gl. Feuerversicherungs-Aktiengesellschaft,
vertreten durch ihren Vorstand Dr. N., Dr. I., Peter H., Friedrich H., Jochim Ko. und Dr. Wo., M., Ho.straße ...
3. T. Versicherungs-Aktiengesellschaft,
vertreten durch ihren Vorstand Josef We., Ulrich F. und Hans De., Mü., Wi.straße ...
Prozessgegner
Firma Ma., Inhaber Roberto B., F., Ta.straße ..., II. Stock
Amtlicher Leitsatz
- a)
In der Errichtung eines Gerüstes an einem Geschäftsgebäude liegt in der Einbruchdiebstahl-Versicherung eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung, insbesondere wenn die Fensterfront abgedeckt und damit der Sicht entzogen ist.
- b)
Bei der Gefahrenkompensation oder Gefahrenaufrechnung ist eine gesamtheitliche Betrachtung der gefahrerhöhenden und der gefahrvermindernden Umstände geboten.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 1975
durch
die Richter Professor Johannsen, Dr. Bukow, Dr. Buchholz, Rottmüller und Dr. Hoegen
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 22. März 1973 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin wird insoweit zurückgewiesen, als das Landgericht den Feststellungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagten zu 2) und 3), ihr den durch die Nichtzahlung des auf sie entfallenden Entschädigungsbetrages entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen, abgewiesen hat.
Im übrigen wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt einen Pelzgroßhandel. Sie hat bei den Beklagten eine Einbruchdiebstahlversicherung abgeschlossen. Es handelt sich dabei um eine "gebündelte Sachversicherung", an der die Beklagte zu 1) zu 50 % und die beiden anderen Beklagten zu je 25 % beteiligt sind. Die Beklagte zu 1) war nach dem Versicherungsschein als "führende Versicherung" bezeichnet und berechtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers für alle beteiligten Versicherer in Empfang zu nehmen.
Anfang Dezember 1968 teilte die Klägerin der Beklagten zu 1) mit, bei einem Einbruchdiebstahl in der Nacht vom 5. zum 6. Dezember 1968 sei bei ihr Ware gestohlen worden; sie verlangte von der Beklagten Erstattung des Schadens. Die Beklagte zu 1) versagte der Klägerin am 23. Dezember 1968 den Versicherungsschutz, weil sie die Aufstellung eines Gerüstes (Gefahrerhöhung) seinerzeit nicht unverzüglich angezeigt habe. Zugleich kündigte die Beklagte zu 1) die Einbruchdiebstahlversicherung.
Die Beklagten zu 2) und 3) machten von ihrem Recht Gebrauch, die Höhe des Schadens für ihren Anteil gemäß § 15 der "Allgemeinen Einbruchdiebstahlversicherungs-Bedingungen (AEB)" durch Sachverständige feststellen zu lassen, ernannten ihren Sachverständigen und forderten die Klägerin durch Schreiben vom 18. März 1969 auf, auch ihrerseits einen Sachverständigen zu benennen. Die Klägerin ist dieser Aufforderung bisher nicht nachgekommen. Im März 1969 erteilten die Beklagten zu 2) und 3) ihrem Prozeßbevollmächtigten außerdem Vollmacht, verbindlich zu erklären, daß sie ein in dem Rechtsstreit der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) ergehendes rechtskräftiges Urteil zum Grunde auch für ihren Teil als rechtsverbindlich anerkennen würden, soweit sich nicht aus der außergerichtlichen Schadensregulierung Versagungsgründe ergeben würden, die in dem Rechtsstreit der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) aus Rechtsgründen keine Rolle spielen könnten.
Die Klägerin begehrt die Erstattung ihres Schadens von 199.589,- DM, und zwar von der Beklagten zu 1) zur Hälfte und von den Beklagten zu 2) und 3) zu je 1/4. Hilfsweise verlangt sie, die Verpflichtung der Beklagten zu 2) und 3) festzustellen, ihr eine Entschädigung für den Schadensfall vom 5./6. Dezember 1968 zu leisten. Außerdem bittet sie, die Verpflichtung der Beklagten - die Beklagte zu 1) zur Hälfte und die Beklagten zu 2) und 3) zu je einem Viertel - festzustellen, der Klägerin allen durch die Nichtzahlung der geforderten Entschädigung seit den 27. Dezember 1968 entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen.
Die Beklagten zu 2) und 3) bitten um Klageabweisung, weil sie der Klägerin den Versicherungsschutz nicht versagt hätten und ein Zahlungsanspruch der Klägerin gegen sie noch nicht fällig sei. Die Höhe des Schadens müsse vertragsgemäß erst durch ein Sachverständigengutachten festgestellt werden.
Im übrigen haben die Beklagten das Vorliegen eines Einbruchdiebstahls bestritten. Außerdem halten sie sich für leistungsfrei, weil die Klägerin ihnen die in der Errichtung des Baugerüstes liegende Gefahrerhöhung nicht angezeigt habe.
Das Landgericht hat die Klage gegen die Beklagte zu 1) als unbegründet abgewiesen, weil die Errichtung eines Gerüstes eine zur Leistungsfreiheit führende Gefahrerhöhung darstelle. Die Klage gegen die Beklagten zu 2) und 3) sei unzulässig, weil diese Versicherungen den Versicherungsschutz noch nicht versagt hätten. Das Oberlandesgericht hat den Zahlungsanspruch der Klägerin gegen alle Beklagten dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Verpflichtung der Beklagten festgestellt, der Klägerin den durch die Nichtzahlung der Entschädigung entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen. Mit der Revision erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin bittet um die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
A.
Die Klage gegen die Beklagte zu 1)
I.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Klägerin den Eintritt des Versicherungsfalles - hier also die Wegnahme der angegebenen Felle durch einen oder mehrere, gegen ihren Willen in die Geschäftsräume eingebrochene oder eingestiegene Täter - zu beweisen hat. An diesen Beweis sind aber im allgemeinen bei der Einbruchdiebstahlversicherung keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Für den Regelfall genügt es, wenn der Versicherungsnehmer einen äußeren Sachverhalt nachweist, der nach der Lebenserfahrung mit ausreichender Wahrscheinlichkeit darauf schließen läßt, daß versicherte Gegenstände in einer dem § 1 AEB entsprechenden Weise entwendet worden sind (RGZ 153, 135; BGH VersR 1957, 325; Prölss, Das Recht der Einbruchdiebstahlversicherung, 3. Aufl., § 1 AEB, Anm. V). Das Berufungsgericht hält deshalb in Übereinstimmung mit dem Landgericht für erwiesen, daß Einbrecher in der Nacht zum 6. Dezember 1968 über das aufgestellte Gerüst durch ein eingeschlagenes Fenster in die Geschäftsräume der Klägerin eingestiegen sind und von dort die vorhandenen Pelzwaren entwendet haben. Es hat diese Überzeugung aus den glaubhaften Bekundungen der Polizeibeamten und aus den angelegten Ermittlungsakten 79/18/23 Js 292/69 StA Frankfurt/Main gewonnen.
Die Beklagte zu 1) hatte behauptet, ein Einbruchdiebstahl habe in Wahrheit nicht stattgefunden, weil die von der Klägerin vorgelegten Lieferscheine über angeblich erfolgte Pelzlieferungen der Firmen Ka. und La. fingiert seien. Wäre das richtig, so läge der Schluß nahe, die Klägerin habe auch bei den Angaben über den Einbruchdiebstahl den Boden der Wahrheit verlassen und den Diebstahl selbst veranlaßt oder fingiert. Das Berufungsgericht ist deshalb den Behauptungen der Beklagten nachgegangen und hat dazu die Zeugen La., E. und P. gehört. Das Ergebnis der Beweisaufnahme faßt das Berufungsgericht dahin zusammen, daß die Pelzlieferungen entsprechend den Lieferscheinen an die Klägerin ausgeliefert worden seien; unrichtige und fingierte Lieferscheine seien der Klägerin nicht ausgestellt worden.
Das greift die Revision als rechtsfehlerhaft an. Denn auf Grund der Zeugenaussagen sei erwiesen, daß es sich bei allen von der Firma La. gelieferten Waren im Gesamtbetrag von über 60.000,- DM um "Kommissionsware" gehandelt habe. Dies werde bestätigt durch die Angaben des Inhabers der Klägerin in den vorerwähnten Ermittlungsakten und durch die Schadenanzeige, die seine Ehefrau am 6. Dezember 1968 der Beklagten zu 1) erstattet habe. Für die Entwendung von Kommissionsware könne die Klägerin aber keinen Ersatz beanspruchen. Nach § 2 Abs. 1 AEB seien nur die dem Versicherungsnehmer gehörigen Sachen sowie die Sachen, die vom Versicherungsnehmer unter Eigentumsvorbehalt erworben und ihm übergeben seien, versichert.
Die Rüge der Revision wäre berechtigt, wenn die Klägerin nicht auf Grund "besonderer Vereinbarungen" auch die Erstattung entwendeter "Kommissionsware" verlangen könnte. Das ist aber der Fall. Auf der Rückseite des der Klägerin ausgehändigten Versicherungsscheines ist nämlich vermerkt: "Aus der angehefteten Zusammenstellung besonderer Vereinbarungen haben Gültigkeit Nr.: 1, 2, 6, 7, 8, 12 bis 16, 21, 22". Es handelt sich dabei um Klauseln für Geschäftsversicherungen, deren Nr. 1 nach übereinstimmender Ansicht der Partelen die Fremdversicherung vorsieht (im Klauselheft VerBAV 1960, 22, unter Nr. 24 [S. 25] aufgeführt). Hiernach ist auch fremdes Eigentum für Rechnung des Eigentümers mitversichert.
Nach dem Vortrag der Beklagten zu 1) waren die "Besonderen Vereinbarungen" dem Versicherungsschein angeheftet. Die Klägerin hatte dagegen schon in der Klageschrift bestritten, daß dem Versicherungsschein die auf seiner Rückseite zitierte "Zusammenstellung besonderer Vereinbarungen" beigelegen habe; sie habe also von der Existenz der "Besonderen Vereinbarungen" nichts gewußt. Das Berufungsgericht hat die Streitfrage unrichtig dahin entschieden, daß sich aus den vorgelegten Unterlagen nichts dafür ergebe, die "Besonderen Vereinbarungen" seien Vertragsbestandteil geworden. Die "Besonderen Vereinbarungen" gelten kraft des besonderen Verweisungstatbestandes; sie gelten auch, wenn der Versicherer auf sie ausdrücklich verwiesen, sie aber nicht beigefügt hat. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer die Allgemeinen Versicherungsbedingungen, denen die "Besonderen Vereinbarungen" gleichstehen, erhalten, gelesen oder verstanden hat (vgl. Brück/Möller, VVG 8. Aufl. Einl. Anm. 25; Möller, Versicherungsvertragsrecht, Wiesbaden 1971, IV 2 f, S. 24; Prölss/Martin, VVG 19. Aufl. Vorbem. I, 6; zutreffend auch das Landgericht, Urteil S. 13). Sind die genannten "Besonderen Vereinbarungen" danach Bestandteil des Versicherungsvertrages geworden, so ist auch die Kommissionsware mitversichert. Die insoweit erhobene Rüge der Revision ist damit gegenstandslos.
Begründet ist dagegen die Rüge, die die Revision gegen die Würdigung der Rechnung der Firma Ka. über die Lieferung von Fellen am 23. März 1968 im Gesamtbetrag von 120.384,- DM erhebt. Zu der Aussage des dazu gehörten Zeugen Ka. hat das Berufungsgericht ausgeführt: Der Zeuge kenne diesen Lieferschein nicht. Seine Firma habe bis Juli 1968 auch keine Rauchwaren an Dritte geliefert. Seine Aussage ändere an dem Endergebnis jedoch nichts. Denn der Zeuge Ka. habe immerhin seine Unterschrift unter dem Lieferschein anerkannt. Überdies habe sich seine Firma auch mit Pelzen und Rauchwaren beschäftigt, so daß bei dem von dem Zeugen Ka. genannten Datum ein Irrtum vorliegen könne.
Die Revision sieht in dieser Würdigung zu Recht einen Verfahrensfehler (§ 286 ZPO). Nach dem Vernehmungsprotokoll hat der Zeuge folgendes gesagt: Er sei bis zum 6. Juni 1968, dem Tage seiner Verhaftung, Besitzer der im Februar gegründeten und beim Gewerbeamt gemeldeten Firma Ka.. Groß- und Einzelhandel, gewesen. Seine Firma habe nur Elektro- und Möbelwaren geliefert. Er habe nur von Herrn C., Dü., Rauchwaren im Gesamtbetrage von 245.000,- DM bezogen. Hierbei habe es sich um Fertigmäntel gehandelt. Bis zum 6. Juni 1968 seien aber keine Rauchwaren an Dritte weiterverkauft oder geliefert worden. Weder die Firma M. noch deren Inhaber, Herr B., seien ihn bekannt. Er habe der Klägerin deshalb auch am 23. März 1968 keine Rauchwaren geliefert und den dafür quittierten Betrag von 120.384,- DM niemals erhalten. Auf der ihm vorgelegten Rechnung erkenne er seine Unterschrift an. Hierbei müsse es sich um eines der Blankorechnungsformulare handeln, die er seinerzeit seinem Geschäftsführer, Herrn Fi., mit seinem Stempel und seiner Unterschrift zu treuen Händen übergeben habe und die alsdann von Herrn Fi. mißbraucht worden seien.
Das Berufungsgericht konnte daher über die Aussage des Zeugen Ka. nicht mit der Erwägung hinweggehen, bei dem von ihm genannten Datum möge ein Irrtum vorliegen. Das Berufungsgericht wird sie erneut und vollständig würdigen müssen. Sollte es sie für wahr halten, dann würde sich daraus ergeben, daß die Rechnung über 120.384,- DM fingiert ist. Das Berufungsgericht wird sich dann überlegen müssen, welche Folgen daraus zu ziehen sind. Es hatte die Beweisaufnahme angeordnet, um sich ein Urteil darüber bilden zu können, ob die Klägerin den Einbruchdiebstahl selbst veranlaßt oder fingiert haben könnte, sofern die vorgelegten Rechnungen und Lieferscheine auf einen solchen Verdacht hinwiesen. Die Rechnung der Firma K. lautet Immerhin über einen Betrag von 120.384,- DM. Das ist weit mehr als die Hälfte des von der Klägerin geforderten Diebstahlschadens. Weiterhin wird zu prüfen sein, ob die Klägerin nicht allein durch Vorlage der "fingierten" Rechnung Ka. ihren Versicherungsschutz verloren hat (§§ 13 und 16 AEB). Die notwendige Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache wird dem Berufungsgericht Gelegenheit geben, diese Prüfung vorzunehmen.
II.
Die Beklagte zu 1) hatte der Klägerin den Versicherungsschutz entzogen, weil sie die mit der Aufstellung des Gerüstes verbundene Gefahrerhöhung der Beklagten nicht unverzüglich angezeigt hatte, obwohl sie in Nr. 13 b der "Besonderen Vereinbarungen" darauf ausdrücklich hingewiesen worden sei, daß die Aufstellung eines Gerüstes eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung sei. Nach Auffassung des Berufungsgerichts stellt die Errichtung eines Gerüstes, auch wenn es zur Straße hin mit Folien verhängt ist, keine Gefahrerhöhung im Sinne der §§ 23, 27 VVG dar. Es handele sich um eine von vornherein voraussehbare und periodisch wiederkehrende Gefahrenlage, die der Versicherer in sein Risiko einkalkulieren könne. Es sei auch nicht ersichtlich, daß die Parteien vereinbart hätten, die Aufstellung des Baugerüstes als Gefahrerhöhung einzustufen. Eine solche Verabredung zur Klärung an sich zweifelhafter Grenzfragen sei zwar an sich zulässig. Aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich aber nichts für die entsprechenden Behauptungen der Beklagten.
Die Beurteilung des Berufungsgerichts wird, wie der Revision zuzugeben ist, der gegebenen Sachlage nicht gerecht. Auszugehen ist von den heutigen Begriff der Gefahrerhöhung als einen Zustand, der seiner Natur nach geeignet ist, einen neuen Gefahrenzustand von so langer Dauer zu schaffen, daß er die Grundlage eines neuen natürlichen Schadensverlaufs bilden kann und damit den Eintritt des Versicherungsfalles generell zu fördern geeignet ist (vgl. Prölss/Martin a.a.O. § 23 Anm. 1). Die Existenz eines Gerüstes ermöglicht es Dieben, auf einfache Weise gefahrlos und durch die Schutzfolien fast unbemerkt von außen in die im zweiten Stockwerk gelegenen Geschäftsräume der Klägerin zu gelangen. Infolge dieser leichten Zugangsmöglichkeit wurde der Anreiz zur Ausführung eines Diebstahls generell gefördert und die Chance des Gelingens eines solchen Vorhabens wesentlich vergrößert, kurzum der Eintritt des Versicherungsfalles wurde sehr viel wahrscheinlicher. Ein über Wochen und Monate stehendes Gerüst ist auch keine vorübergehende Erscheinung, die gelegentlich bei jeder Einbruchdiebstahlversicherung eintreten kann. Das fragliche Geschäftsgebäude wird nicht periodisch renoviert; es vergehen nach der Lebenserfahrung inzwischen längere Zeiträume, die Jahre, wenn nicht Jahrzehnte dauern können. Die auszuführenden Arbeiten liegen danach außerhalb der mit jedem Versicherungsverhältnis verbundenen Gefahrenlage. Dieses Risiko gehört nicht zur Natur der versicherten Gefahr.
Hinzu kommt, daß die Errichtung des Gerüstes auch auf Grund der Klausel 13 b der "Besonderen Vereinbarungen" (im Klauselheft VerBAV 1960, 22 als Standardklausel Nr. 5 abgedruckt) als Gefahrerhöhung anzuzeigen war. Diese Klausel ist ebenso wie die Klausel Nr. 1 für "Kommissionsware" Bestandteil des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages geworden, ohne daß es darauf ankommt, ob die Klägerin die Bedingungen tatsächlich erhalten hat.
Mit der Aufstellung des Gerüstes wurde Ende Oktober 1968 begonnen. Am 29./30. Oktober 1968 waren die Arbeiten bis zum zweiten Stockwerk abgeschlossen. Die jetzt eingetretene Gefahrerhöhung mußte die Klägerin nach § 27 Abs. 2 VVG der Beklagten zu 1) unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, anzeigen. - Die Klägerin hat die Aufstellung des Gerüstes nicht angezeigt, weil die Gefahrerhöhung kompensiert worden sei. Eine Gefahrenkompensation oder "Gefahrenaufrechnung" (so Prölss/Martin a.a.O. § 23 Anm. 2 A) ist grundsätzlich möglich; es ist dann eine "gesamtheitliche Betrachtung" (so Brück/Möller a.a.O. § 23 Anm. 6) der gefahrerhöhenden und der gefahrmindernden Umstände geboten. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 AEB kann z.B. das längere Unbewohntsein einer Wohnung durch den nächtlichen Aufenthalt eines Erwachsenen kompensiert werden.
Für eine Gefahrenkompensation hatte die Klägerin zunächst geltend gemacht, daß ihr Inhaber in den Geschäftsräumen übernachtet habe. Hierauf kann sie sich aber nicht berufen, da sie den ständigen Aufenthalt ihres Inhabers während der Nachtstunden nicht hat beweisen können.
Der Klägerin ist es jedoch gelungen, schon wenige Tage nach der Errichtung des Gerüstes den Zeugen Mo. S. für die Bewachung ihrer Geschäftsräume zu gewinnen. Der Zeuge hielt sich vom 5. November 1968 ab ständig während der Nachtstunden - von 19 Uhr bis 7 Uhr - in den Geschäftsräumen der Klägerin auf. Diese für längere Zeit geplante Überwachung endete für die Klägerin unerwartet und nicht voraussehbar am 25. November 1968, als der Zeuge S. die übernommene Tätigkeit aufgab, weil er Differenzen mit seiner Ehefrau befürchtete. Hiernach steht fest, daß für die Zeit der nächtlichen Innenbewachung der Geschäftsräume keine Gefahrerhöhung mehr bestanden hat. Die wenige Tage zuvor eingetretene Gefahrerhöhung ist mit dem 5. November 1968 weggefallen. Damit ist auch die vorher bestehende Anzeigepflicht gegenstandslos geworden - Ob am 25. November 1968, als die Innenbewachung der Geschäftsräume endete, nunmehr eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung bestand oder diese durch die inzwischen - am 18. November 1968 - eingerichtete Außenbewachung der Gebäude ausgeglichen wurde, kann dahingestellt bleiben. Denn bei Annahme einer erneuten, am 26. November 1968 entstandenen Anzeigepflicht ist der Versicherungsfall schon eine Woche nach dem Zeitpunkt eingetreten, in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. Die unterlassene Anzeige führt aber nach § 28 Abs. 1 VVG nur dann zur Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. Die Beklagte ist danach wegen der erst am 26. November 1968 entstandenen Gefahrerhöhung, auch wenn diese durch die Außenbewachung des Gebäudes nicht kompensiert worden ist, zur Leistung verpflichtet geblieben.
B.
Klage gegen die Beklagten zu 2) und 3)
Die Beklagten zu 2) und 3) haben der Klägerin den gewährten Versicherungsschutz bisher nicht versagt, sondern die Einleitung eines Sachverständigenverfahrens über die Höhe des Schadens beantragt (§ 15 AEB). Der Zahlungsanspruch der Klägerin ist daher noch nicht fällig (§ 11 VVG). Das Berufungsgericht hätte danach den Zahlungsanspruch gegen die Beklagten zu 2) und 3) nicht dem Grunde nach für gerechtfertigt erklären dürfen, sondern es hätte über den Hilfsantrag der Klägerin - Feststellungsklage - entscheiden müssen.
Eine Verurteilung zur Leistung ist zwar nicht ausgeschlossen, wenn die Beklagten zu 2) und 3) ihre Rechte, sich auf § 15 AEB berufen zu können, verwirkt hätten. Die hierfür vom Berufungsgericht angeführten Gründe treffen aber nicht zu. Denn die Beklagten waren nicht gehindert, ihre Einwendungen gegen einen Einbruchdiebstahl und gegen einen Gefahrenausgleich geltend zu machen, da gegen sie zwar kein Leistungsurteil, wohl aber ein Feststellungsurteil ergehen konnte (BGH VersR 1966, 673).
Da die Beklagten zu 2) und 3) sich mit ihrer Leistung nicht im Verzuge befinden, hat die Klägerin keinen Anspruch darauf, daß die Beklagten zu 2) und 3) der Klägerin den durch die Nichtzahlung der Entschädigung entstandenen und noch entstehenden Schaden ersetzen. Die Berufung der Klägerin war daher insoweit zurückzuweisen, als das Landgericht diesen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten zu 2) und 3) abgewiesen hat.
C.
Im übrigen muß auf die Revision der Beklagten der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, um aus der vielleicht "fingierten" Rechnung der Firma Ka. die notwendigen Schlüsse auf die Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) und, soweit noch anhängig, gegen die Beklagten zu 2) und 3) ziehen zu können.
Dr. Bukow
Dr. Buchholz
Rottmüller
Dr. Hoegen ist beurlaubt und dadurch verhindert zu unterschreiben. Johannsen