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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.06.2003, Az.: IX ZB 600/02

Regelung der dem Insolvenzverwalter zustehenden Auslagenerstattung; Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.06.2003
Aktenzeichen
IX ZB 600/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 23780
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 20.11.2002

Fundstellen

  • DStR 2003, XIV Heft 40 (Kurzinformation)
  • DStZ 2003, 744 (Kurzinformation)
  • KTS 2003, 646-647 (Volltext mit red. LS)
  • NZI 2003, 608 (Volltext mit red. LS)
  • ZIP 2003, 1458 (Volltext mit red. LS)
  • ZInsO 2003, 652 (red. Leitsatz)
  • ZVI 2003, 486 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Die neben den prozentualen Pauschsätzen in § 8 Abs. 3 InsVV normierte Höchstgrenze der dem Insolvenzverwalter zustehenden Auslagenerstattung dient der Vermeidung der zu weiten Entfernung der Höhe der Auslagenpauschale von den tatsächlich entstandenen Auslagen bei großen Insolvenzmassen.

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren

hat der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs

durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und

die Richter Kirchhof,

Dr. Fischer,

Kayser und

Neskovic

am 24. Juni 2003

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Einzelrichters der 81. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 20. November 2002 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die nach § 7 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

2

Die dem Insolvenzverwalter zustehende Auslagenerstattung (§ 8 Abs. 3 InsVV) ist in dem von der Rechtsbeschwerde angesprochenen Punkt zweifelsfrei so geregelt, wie sie das Landgericht verstanden hat. Der der Regelung des § 26 Satz 2 BRAGO nachgebildete Pauschsatz von 15 % bzw. 10 % fällt nur einmal jährlich und nicht monatlich an. Die zusätzliche Höchstgrenze von 500,00 DM je angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters soll ausschließlich vermeiden, dass sich bei großen Insolvenzmassen die Höhe der Pauschale weit von den tatsächlich entstandenen Auslagen entfernt. Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage vermag die Rechtsbeschwerde daher nicht aufzuzeigen.

Streitwertbeschluss:

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 4.720,82 EUR festgesetzt.