Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.12.1953, Az.: 3 StR 464/53
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.12.1953
- Aktenzeichen
- 3 StR 464/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 11987
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Landgerichts in Wuppertal - 07.04.1953
Verfahrensgegenstand
Betruges
Prozessgegner
den Expeditionsleiter Abraham, Max, Hugo K. aus F. am M., geboren am ... in D.,
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Werner Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 7. April 1953 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als auf die Einziehung derjenigen Seiten aus dem Buch "Pro pace mundi" erkannt ist,welche ausserhalb der Bilder und Unterschriften von Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens einer wirtschaftlichen Werbung haben dienen sollen.
- II.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Jedoch wird das Urteil im Strafausspruch dahin berichtigt, dass die Worte "abzüglich Vorhaft" ersetzt werden durch den Satz:
"Dem Angeklagten wird die Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet."
- III.
Die seit dem 8. April 1953 erlittene weitere Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
- IV.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen fortgesetzten Betruges (§263 StGB) in einem Falle und wegen Betruges in zwei weiteren Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis, abzüglich Vorhaft, verurteilt und ihm auf die Dauer von fünf Jahren untersagt, sich als Werbefachmann selbständig zu betätigen. Ferner hat es die Einziehung verschiedener Gegenstände angeordnet.
Gegen dieses Urteil wenden sich der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft mit der Revision. Der Angeklagte greift das Urteil unter Erhebung von Verfahrensbeschwerden und der Sachrüge insoweit an, als er wegen fortgesetzten Betruges und wegen Betruges in einem weiteren Falle (Kommentator-Verlag) verurteilt ist, ausserdem wegen der Anordnung des Berufsverbotes und der Einziehung. Die Staatsanwaltschaft hat das Rechtsmittel, mit dem sie die Verletzung sachlichen Rechts geltend macht, auf die Einziehung beschränkt und bemängelt, daß das Landgericht nicht das gesamte Werk "Pro pace mundi" eingezogen habe.
Die Revision des Angeklagten ist nur teilweise, die Revision der Staatsanwaltschaft in vollem Umfange von Erfolg.
I.
Zur Revision des Angeklagten.
1.)
Der Beschwerdeführer behauptet eine Verletzung des §267 StPO und macht dazu geltend, die im Falle des fortgesetzten Betruges im Urteil wiedergegebenen Feststellungen des Landgerichts seien nach Zeit und Zahl der Einzelhandlungen derart unbestimmt, dass sie als Urteilsgrundlage, jedenfalls für eine Nachprüfung im Revisionsverfahren, nicht verwertbar seien. Das trifft nicht zu.
Der Teil der Urteilsgründe, auf den der Beschwerdeführer zur Rechtfertigung seines Vorbringens verweist, enthält keine tatsächlichen Feststellungen, bringt vielmehr, was in dem ersten Satz dieses Abschnittes deutlich hervorgehoben ist die rechtliche Würdigung des zuvor geschilderten Sachverhalts. Dabei war das Landgericht aber auf Grund des §267 StPO nicht gehalten, die Einzelheiten der getroffenen Feststellungen zu wiederholen. Es durfte sich in diesem Zusammenhange auf eine kurz gefasste Wiedergabe beschränken.
Im übrigen ist in dem diesem Abschnitt vorangehenden Teil der Urteilsgründe die Handlungsweise des Angeklagten in anschaulicher und für den aufmerksamen Leser des Urteils auch verständlicher Weise geschildert. Dass dabei die Geschädigten nicht alle namentlich aufgeführt worden sind, ist rechtlich ebensowenig von Bedeutung, wie dass ihre Zahl nicht ziffernmässig genau angegeben ist. Aus den Darlegungen des Urteils geht, im Zusammenhang gelesen, jedenfalls mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass durch das Vorgehen des Angeklagten eine sehr grosse Anzahl von Firmen geschädigt und dass der Schaden, der infolge Täuschung ihrer Inhaber oder leitenden Angestellten durch den Angeklagten herbeigeführt worden ist, sehr hoch ist, wie aus der Gesamtsumme der von dem Angeklagten vereinnahmten Beträge ohne weiteres erhellt. Auch sonst entsprechen die Urteilsgründe den an sie nach §267 StPO zu stellenden Anforderungen.
2.)
Die Sachrüge ist, soweit sich der Angeklagte damit gegen die Verurteilung als solche wendet, gleichfalls nicht gerechtfertigt.
a)
Zutreffend ist zwar das Vorbringen der Revision zu dem Falle, in dem der Angeklagte wegen fortgesetzten Betrugs verurteilt ist, für ihn habe eine Offenbarungspflicht gegenüber den von ihm angegangenen Staatsmännern und Politikern nicht bestanden. Der Angriff geht aber fehl, weil das Landgericht das nicht angenommen und den Angeklagten deswegen nicht bestraft hat. Aus diesem Verhalten des Angeklagten hat es nur Schlüsse auf die Beweggründe seines späteren, von ihm als strafbar erachteten Vorgehens gegenüber den Inhabern und leitenden Angestellten von Wirtschaftsunternehmen gezogen. Hierzu war es im Rahmen des ihm in §261 StPO eingeräumten Rechts der freien Beweiswürdigung befugt und in der Lage.
Was der Beschwerdeführer im übrigen vorträgt, richtet sich durchweg gegen die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung des Landgerichts und ist deshalb im Revisionsrechtszuge unbeachtlich. So steht die Behauptung, die zusätzliche Zusage des Angeklagten über die mit einer Eintragung in dem Buch "Pro pace mundi" verbundene Industriewerbung sei weder für die Irrtumserregung noch für die Vermögensvefügung der Getäuschten ursächlich gewesen, mit den das Revisionsgericht bindenden Darlegungen des Urteils in Widerspruch.
Dass sämtlichen Personen, die Geld gegeben haben, über die geleisteten Zahlungen von dem Angeklagten Quittung erteilt wurde, schliesst ein beträgerisches Vorgehen des Angeklagten nicht aus. Auch bedeutet es keinen sachlichrechtlichen Fehler, dass der genaue Wortlaut der Quittungen im Urteil nicht wiedergegeben ist.
Die Ansicht des Beschwerdeführers, die Vorlage von Spendenlisten, die "künstlich überhöhte" Beträge auswiesen, sei nur dann als Betrug zu werten, wenn sie für die Zahlung höherer Geldleistungen ursächlich gewesen seien, trifft an sich zu. Entgegen der weiteren Behauptung der Revision, es fehle insoweit an entsprechenden Feststellungen, hat das Landgericht aber tatsächlich festgestellt, dass auf Grund der "künstlich überhöhten" Posten in den Spendenlisten mehrere von dem Angeklagten angegangene Personen höhere Beträge gezahlt haben, als sie sonst gegeben haben würden.
Auch im übrigen unterliegt die Annahme des fortgesetzten Betruges keinen rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat rechtsirrtumsfrei dargetan, dass der Angeklagte durch seine Handlungsweise den Tatbestand des Betruges und, soweit es in Ausnahmefällen zu einer Zahlung nicht gekommen ist, des versuchten Betruges (§§263, 43 StGB) sowohl in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht erfüllt hat. Dasselbe gilt von der Bejahung des Fortsetzungszusammenhanges, dessen Vorliegen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise vom Landgericht angenommen worden ist.
b)
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges im Falle Kommentator-Verlag ist im Gegensatz zu der Auffassung des Beschwerdeführers aus sachlichrechtlichen Gründen gleichfalls nicht zu beanstanden. Die Frage, ob der Angeklagte noch weitere Geldbeträge von bereits angesprochenen Personen zu erwarten hatte, ist im Urteil deutlich beantwortet. Danach waren dem Angeklagten nur von einer einzigen Firma noch 100 DM zugesagt worden, während zwei andere Geldgeber ihre Zahlung bei der Eintragung als Anzahlung oder Vorschuss betrachtet hatten, ohne aber dem Angeklagten eine verbindliche Zusage weiterer finanzieller Überweisungen gemacht zu haben. Keinesfalls, so heisst es anschliessend im Urteil, hätten diese Zahlungen allein einen Betrag von 20.000 DM ausgemacht. Damit ist hinreichend klargestellt, dass nach der Überzeugung des Landgerichts der Angeklagte nicht entfernt mit dem Eingang einer so hohen Summe hat rechnen können und auch nicht gerechnet hat. Wenn das Landgericht hier von 20.000 DM spricht, ohne dabei besonders hervorzuheben, dass es sich um einen geschätzten Betrag gehandelt hat, so ist dies für den Bestand des Urteils unschädlich. Wie die Urteilsgründe, im Zusammenhang gelesen, insbesondere der auf jene Bemerkung folgende Absatz der Urteilsausführungen, erkennen lassen, war sich das Landgericht auch hierbei wohl bewusst, dass die von dem Angeklagten den Inhabern des Kommentator-Verlages genannte Summe angeblich auf einer Schätzung beruhte.
Dass diese Täuschung für die Vermögensverfügung der Inhaber des Kommentator-Verlages ursächlich war, ist im Urteil ebenfalls zum Ausdruck gebracht. Nach den darin getroffenen Feststellungen haben diese den unrichtigen Angaben des Angeklagten Glauben geschenkt und deshalb mit ihm über die verlegerische Auswertung des Buches "Pro pace mundi" einen Vertrag abgeschlossen, in dem sie sich u.a. zur Hergabe eines zinslosen Darlehens von 5.000 DM an den Angeklagten verpflichtet haben, das diesem in Ausführung des Vertrages in Raten ausgezahlt worden ist. Damit hat das Landgericht die Ursächlichkeit zwischen der Täuschungshandlung des Angeklagten und der Geldhingabe durch die Inhaber des Kommentator-Verlages ausreichend klargestellt.
Auch die Übrigen Tatbestandsmerkmale des §263 StGB sind nach den Darlegungen des Urteils durch das Verhalten des Angeklagten gegenüber den Inhabern des Kommentator-Verlages erfüllt, so dass das Landgericht darin mit Recht einen Betrug gesehen hat.
c)
Die Strafzumessungsgründe weisen keinen Rechtsfehler zum Nachteile des Angeklagten auf. Ein solcher liegt insbesondere nicht darin, dass das Landgericht die Gesamtsumme der von dem Angeklagten vereinnahmten Beträge strafschärfend berücksichtigt hat.
Allerdings bedarf der Strafausspruch einer Berichtigung. Die Wendung "abzüglich Vorhaft" ist in sich missverständlich, weil sie nach ihrem Wortlaut den Eindruck erweckt, der Angeklagte werde zu einer um die Dauer der erlittenen Untersuchungshaft gekürzten Gefängnisstrafe verurteilt. Da das Landgericht aber, wie aus den Urteilsgründen hervorgeht, ersichtlich die Untersuchungshaft auf die Gefängnisstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten anrechnen wollte, kann der Strafausspruch von hier aus entsprechend berichtigt werden (vgl. BGH Urt vom 12. November 1953 - 3 StR 924/52).
3.)
Das im Urteil ausgesprochene Berufsverbot beruht nicht auf einer, wie der Beschwerdeführer meint, fehlerhaften Anwendung des §42 1 StGB. Es liegt kein Widerspruch darin, dass das Landgericht den Angeklagten als Landstreicher und Weltenbummler bezeichnet, der einer geordneten Beschäftigung aus dem Wege gehe, und an anderer Stelle des Urteils sagt, der Angeklagte habe praktisch den Beruf eines Werbefachmanns ausgeübt. Damit ist zunächst nur eine allgemeine Charakterisierung der Persönlichkeit des Angeklagten gegeben, während nachher sein im einzelnen festgestelltes Tätigwerden unter dem besonderen Gesichtspunkt der Berufsausübung gekennzeichnet wird. Diese verschiedenen Beurteilungen mögen vielleicht auf den ersten Blick als miteinander unvereinbar erscheinen, schließen sich jedoch keineswegs aus.
Im übrigen ist die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte habe den Beruf eines selbständigen Werbefachmanns ausgeübt und zur Begehung seiner betrügerischen Machenschaften missbraucht, ebensowenig rechtlich fehlerhaft wie die Annahme, dass die Untersagung dieser Tätigkeit für die Höchstdauer von fünf Jahren erforderlich sei, um die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu schützen. Der Hinweis des Beschwerdeführers, die Allgemeinheit sei nicht gefährdet, weil der Angeklagte sich nur an eine gewisse Volksschicht, nämlich an kapitalkräftige Personen gewandt habe, geht fehl. Auch eine gewisse Volksschicht gehört zur Allgemeinheit im Sinne des Gesetzes und hat Anspruch auf dessen Schutz.
4.)
Teilweise von Erfolg ist dagegen die Revision, soweit der Beschwerdeführer sich mit ihr gegen die Anordnung der Einziehung mehrerer Gegenstände wendet. Zutreffend weist er darauf hin, dass jede Einziehungsanordnung die eingezogenen Gegenstände bestimmt und genau bezeichnen muss (vgl. RG JW 1935, 949; RGSt 70, 338 [341]; BGH Urt. vom 17. August 1951 - 4 StR 99/50 - und Urt. vom 7. Februar 1952 - 4 StR 313/51). Die Einziehung muss so klar und so deutlich ausgesprochen werden, dass die Beteiligten ihren Umfang ohne weiteres erkennen und dass insbesondere die Vollstreckungsbehörde auf Grund des Urteilsspruchs ohne weitergehende Prüfung in der Lage ist, die getroffene Anordnung zu vollstrecken. Diese Möglichkeit ist aber noch gegeben, wenn, wie hier, im Urteilsspruch "ca 450 Geschäftskarten" und "ca 600 Postkarten" sowie "ein Pack Seiten aus Notizbüchern", "verschiedene Briefumschläge und Druckprospekte von Firmen" und "verschiedene Werks- und Personenaufnahmen" aufgeführt sind. Damit ist ersichtlich auf die völlige Erfassung der insoweit beschlagnahmten Gegenstände abgestellt.
Hingegen mangelt es an der notwendigen Bestimmtheit der Einziehungsanordnung hinsichtlich des Buches "Pro pace mundi". Auf welche Seiten des Buches die angeordnete Einziehung sich erstrecken soll und erstreckt, ist aus dem Urteilsspruch nicht zu ersehen, ja nicht einmal unter Heranziehung der Urteilsgründe mit Sicherheit zu sagen. Wenn es hierzu im Urteilsspruch heisst, diejenigen Seiten würden eingezogen, welche ausserhalb der Bilder und Unterschriften von Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens einer wirtschaftlichen Werbung hätten dienen sollen, so geht daraus nicht hervor, welche Seiten nach Ansicht des Landgerichts - und allein diese ist ja massgebend - jene Zweckbestimmung aufweisen. Hierüber geben auch die Urteilsgründe keinen Aufschluss. Mit Recht hat der Oberbundesanwalt in der Hauptverhandlung darauf hingewiesen, dass z.B. auch die Eintragungen und Unterschriften von Oberbürgermeistern und leitenden Verwaltungsbeamten grösserer Städte durchaus eine Wirtschaftswerbung für diese Städte bezwecken konnten. Entsprechendes gilt auch für die Eintragungen und Unterschriften von Präsidenten und Hauptgeschäftsführern der Industrie- und Handelskammern. Das Landgericht hätte daher diejenigen Seiten des Buches, die nach seiner Auffassung einzuziehen waren, in einer genauen, jeden Zweifel ausschliessenden Weise bezeichnen müssen.
Dieser Mangel des Urteils nötigt zu dessen Aufhebung in dem beschriebenen Umfange und führt insoweit zu einer Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Die weitergehende Revision des Angeklagten ist hingegen als unbegründet zu verwerfen.
II.
Zur Revision der Staatsanwaltschaft.
Die zuvor angeführten Gesichtspunkte lassen die Revision der Staatsanwaltschaft ebenfalls als gerechtfertigt erscheinen, die das Rechtsmittel in zulässiger Weise auf die Frage der Einziehung des gesamten Werkes "Pro pace mundi" beschränkt hat. Denn durch die Unbestimmtheit der Einziehungsanordnung ist aus den erörterten Gründen nicht nur der Angeklagte, sondern auch der Staat beschwert, zu dessen Gunsten die Anordnung erfolgt und dessen Interessen die Staatsanwaltschaft wahrzunehmen hat. Demnach ist auch auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil hinsichtlich der Einziehung insoweit aufzuheben, als diese das Buch "pro pace mundi" betrifft.
III.
Im Umfange der Aufhebung ist die Sache somit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Dieses wird damit in die Lage versetzt, die Frage, ob und in welchem umfange das Buch "Pro pace mundi" einzuziehen ist, einer völlig neuen und selbständigen Prüfung und Entscheidung zu unterziehen. Dabei wird es die Ausführungen in der Revisionsrechtfertigungsschrift der Staatsanwaltschaft nicht unberücksichtigt lassen dürfen, wonach der Angeklagte, wie im Urteil festgestellt, bei seinem betrügerischen Vorgehen gegenüber den Inhabern und leitenden Angestellten von Wirtschaftsunternehmen auch von den Seiten des Buches Gebrauch gemacht hat, die Bilder und Unterschriften von Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens enthalten.
Die Entscheidung entspricht zur Revision der Staatsanwaltschaft und dem Antrage des Oberbundesanwalts.