Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 17.05.1973, Az.: 3 AZR 381/72

Betriebliche Altersversorgung; Widerrufsrecht; Sachliche Gründe; Kürzung von Altersrenten; Unterstützungskasse; Zuwendungen durchTrägerunternehmen; Verflechtung der Kasse mit Unternehmen

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
17.05.1973
Aktenzeichen
3 AZR 381/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 10100
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Nürnberg 26.04.1972 - 6 Sa 357/71 N

Fundstellen

  • BAGE 25, 194 - 204
  • DB 1973, 1704-1706 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1973, 965 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1973, 1946-1948 (Volltext mit amtl. LS) "Pflichten der Trägerunternehmen einer Unterstützungskasse"

Amtlicher Leitsatz

1. Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung bedeutet der "Ausschluß des Rechtsanspruchs" ein Widerrufsrecht, das an Treu und Glauben, das heißt an billiges Ermessen und damit an sachliche Gründe gebunden ist.

2. Deshalb ist die Kürzung von Altersrenten, die eine Unterstützungskasse unter Ausschluß des Rechtsanspruchs zahlt, nur dann zulässig, wenn sachliche Gründe eine Kürzung unumgänglich erscheinen lassen.

3. Die Pensionäre oder die Unterstützungskasse haben keinen Rechtsanspruch darauf, daß das Trägerunternehmen der Kasse bestimmte Zuwendungen macht. Es steht dem Trägerunternehmen frei, auf andere Weise dafür Sorge zu tragen, daß die Pensionäre die Leistungen weiter erhalten, mit denen sie entweder aufgrund einer ausdrücklichen Zusage oder aufgrund der bisherigen Handhabung rechnen durften (z. B. Ausgleich von Zinsersparnissen durch Zuschüsse, falls die Kasse ihr Vermögen dem Unternehmen als Darlehen zur Verfügung stellt; Übernahme eines Teiles der Renten durch das Trägerunternehmen).

4. Reichen die Erträgnisse der Unterstützungskasse nicht aus, um die an die Pensionäre gezahlten Renten ungekürzt weiterzuzahlen, muß die Unterstützungskasse zunächst ihr Trägerunternehmen veranlassen, den Verpflichtungen nachzukommen, die es durch sein früheres Verhalten den Pensionären gegenüber übernommen hat. Solange die Kasse diese Möglichkeit nicht ausgeschöpft hat, darf sie die Renten ihrer Pensionäre nicht mit der Begründung kürzen, die Erträgnisse ihres Vermögens reichten nicht aus und die Vermögenssubstanz anzugreifen sei ihr durch die Satzung verwehrt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Kasse mit dem Trägerunternehmen so eng verflochten ist, daß sie obwohl rechtlich selbständig - von der Funktion her nur ein Instrument des Unternehmens ist.