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Bundesfinanzhof
Urt. v. 25.04.1985, Az.: V R 46/84

Wirksamkeit einer Revisionsrücknahme bei Befügung einer Bedingung

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
25.04.1985
Aktenzeichen
V R 46/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 15525
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1986, 739

Tatbestand

1

Die Klägerin hat gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom . . . Revision eingelegt. Mit Schriftsatz ihres Prozeßbevollmächtigten vom . . . hat sie erklärt, die Revision "wird, nachdem die Beklagte der Umsatzsteuererstattung zustimmt, . . . zurückgenommen".

2

Das Finanzamt hat erklärt, es habe der Erstattung der geltend gemachten Vorsteuern nicht zugestimmt. Darauf hat die Klägerin den Widerruf der Zurücknahme der Revision erklärt, da die Revision unter falschen Voraussetzungen zurückgenommen worden sei. Zugleich hat die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

3

Das Finanzamt beantragt, festzustellen, daß die Revision wirksam zurückgenommen worden ist.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision ist zurückgenommen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden.

5

Die mit Schriftsatz vom . . . abgegebene Erklärung hat die Zurücknahme der Revision gemäß § 125 Abs. 1 FGO bewirkt. Der in dem Schriftsatz enthaltene Hinweis auf die Bereitschaft des Finanzamts zur Vorsteuererstattung ist keine Bedingung, sondern eine Begründung für die Zurücknahme, so daß die Erklärung als Prozeßhandlung auch nicht wegen Beifügung einer unzulässigen Bedingung unwirksam ist.