Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.08.1995, Az.: 1 StR 458/95
Verfahrensrüge; Verbotene Vernehmungsmethoden; Aussageverwertung; Widerspruch in der Hauptverhandlung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.08.1995
- Aktenzeichen
- 1 StR 458/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 12817
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Regensburg
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
Der Angeklagte kann das Verfahren wegen verbotener Vernehmungsmethoden auch dann rügen, wenn er der Verwertung seiner Aussage in der Hauptverhandlung nicht widerspricht.
Gründe
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 23. März 1995 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Verfahrensrüge, eine Aussage sei durch verbotene Vernehmungsmethoden zustandegekommen (§ 136 a Abs. 1 StPO), kann zwar auch dann zulässig erhoben werden, wenn der Angeklagte der Verwertung der Aussage in der Hauptverhandlung nicht widersprochen hat (vgl. § 136 a Abs. 3 StPO; BGHSt 38, 214, 225 betrifft einen Verstoß gegen § 163 a Abs. 4, § 136 StPO).
Zutreffend hat der Generalbundesanwalt aber darauf hingewiesen, daß hier ein Verfahrensverstoß nicht bewiesen ist.