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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.07.1953, Az.: 2 StR 234/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.07.1953
Aktenzeichen
2 StR 234/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 11649
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Landgerichts in Hamburg - 29.11.1951

Verfahrensgegenstand

Betruges u.a.

Prozessgegner

1.) den Hausmakler Heinrich R. aus H., geboren am ... 1904 in N.,

2.) die Ehefrau Mathilde D. geb. K., aus H., geboren am ...1982 in W./Österreich,

hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Juli 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Ludwig Bundesrichter Maass Bundesrichter Dr. Willms als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 29. November 1951 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht - Grosse Strafkammer 8 - hat verurteilt; den Angeklagten Heinrich R. unter Freisprechung im übrigen wegen fortgesetzten Betrugs zum Nachteil von zahlreichen Wohnungssuchenden sowie wegen Untreue zum Nachteil des Walter P. die Angeklagte D. wegen Betrugs zum Nachteil der Frau Marie F. Die Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel können keinen Erfolg haben.

2

I.

Die Revision des Angeklagten R.

3

1.)

Sie rügt als Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des GrundG, dass die Grosse Strafkammer 8 gegen den Angeklagten auch in den Sachen 14 b Js 611/51 und 14 b Js 601/51 verhandelt habe; hierfür sei nach der Geschäftsverteilung eine andere Strafkammer zuständig gewesen. Die Rüge geht fehl.

4

a)

In der Sache 14 b Js 611/51 - Betrug zum Nachteil der Frau Marie F. - ist der Angeklagte freigesprochen worden, also durch die behauptete unvorschriftsmässige Besetzung des Gerichts nicht beschwert. Darüber, wie die Sache 14 b Js 601/51 vor die Grosse Strafkammer 8 gelangt ist, ergeben die Akten folgendes:

5

Gegen den Angeklagten war vor dieser Strafkammer seit März 1951 das Verfahren (38) 126/51 - 14 Js 1070/50 - Gegenstands der fortgesetzte Betrug zum Nachteil von Wohnungssuchenden - anhängig. Am 18. Oktober 1951 erhob die Staatsanwaltschaft gegen ihn auch in der Sache 14 b Js 601/51 - Untreue zum Nachteil des Walter P. - Anklage und zwar wiederum vor der Grossen Strafkammer 8 mit dem Antrag, diese Sache mit der bereits anhängigen Sache 14 Js 1070/50 zu verbinden. Unter Bezugnahme auf diesen Antrag legte darauf der Vorsitzende der Grossen Strafkammer 8 am 21. Oktober die gesamten Akten dem Landgerichtspräsidenten "zur Entscheidung" vor (Bd. I Bl 345 R d.A.). Hierauf verfügte der Landgerichtspräsident am 25. Oktobers

"Aufgrund der mir durch § 8 Ziffer 1 der Geschäftsverteilung 1951 erteilten Ermächtigung weise ich die Sachen

14 b Js 611/51./. D. u.a.
und14 b Js 601/51./. R.

wegen sachlichen Zusammenhangs mit der bei der Grossen Strafkammer 8 bereits anhängigen Sache ./. R. u.a. - (38) 126/51 -

der Grossen Strafkammer 8

zu."

6

Nunmehr ordnete die Grosse Strafkammer 8 durch besonderen Beschluss vom 12. November 1951 (Bd. V Bl 8 d.A.) die Verbindung der Sachen 14 b Js 611/51 und 14 b Js 601/51 mit der Sache 14 Js 1070/50 "zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung gemäss § 237 StPO" an. Ohne diese Vorgänge wäre die Sache 14 b Js 601/51 infolge der 4. Änderung des Geschäftsverteilungsplans in den Geschäftsbereich der Grossen Strafkammer 9 gefallen.

7

b)

Die Revision meint, nur das Präsidium, nicht der Landgerichtspräsident habe die Sache 14 b Js 601/51 der Grossen Strafkammer 8 zuweisen können. Das ist richtig. Wie der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 6. Januar 1953, BGHSt 3, 353, zu § 8 Ziff 5 des Geschäftsverteilungsplans des Landgerichts Hamburg für 1951 ausgeführt hat, konnte das Präsidium den Präsidenten nicht ermächtigen, an seiner Stelle die in § 63 Abs. 2 GVG bezeichneten Anordnungen zu treffen. Der Landgerichtspräsident konnte daher vom Präsidium auch nicht, wie dies § 8 Ziff 1 des Plans vorsieht, ermächtigt werden, "Sachen, die mit einer früheren Sache zusammenhängen, der Kammer zuzuweisen, an welche die frühere Sache gelangt ist." Die Verfügung des Landgerichtspräsidenten vom 25. Oktober 1951 war daher fehlerhaft.

8

Auf dem Verfahrensfehler beruht das Urteil jedoch nicht. Zu ihrem Beschluss vom 12. November 1951, durch den sie die Verbindung der Sache 14 b Js 601/51 mit der bereits anhängigen Sache 14 Js 1070/50 "gemäss § 237 StPO" angeordnet hat, war die Strafkammer auch ohne die Verfügung des Landgerichtspräsidenten nach § 237 StPO dann befugt, wenn sie nach ihrem pflichtgemässen Ermessen die Verbindung für zweckmässig hielt. Der Angeklagte könnte daher durch die Anordnung des Landgerichtspräsidenten seinem gesetzlichen Richter nur dann entzogen worden sein, wenn die Strafkammer ohne die Anordnung ihren Verbindungsbeschluss nicht erlassen haben würde. Hierfür bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Zwar nimmt der Beschluss im Eingang auf die Verfügung des Landgerichtspräsidenten Bezug. Hieraus kann jedoch nichts hergeleitet werden. Denn es ist die Grosse Strafkammer 8 selbst gewesen, die ersichtlich deshalb, weil sie die beantragte Verbindung ebenfalls für sachdienlich erachtete, die Verfügung des Landgerichtspräsidenten herbeigeführt hat. Hieraus darf und muss geschlossen werden, dass sie, wenn der Geschäftsverteilungsplan die Bestimmung des § 8 Ziff 1 nicht enthalten und daher der Landgerichtspräsident die "Zuweisungsverfügung" nicht erlassen hätte, sofort von sich aus gemäss § 237 StPO, wie dann auch geschehen, die beiden Sachen miteinander verbunden hätte. Die fehlerhafte Verfügung des Landgerichtspräsidenten vom 25. Oktober 1951 hat daher im Ergebnis den Angeklagten nicht seinem gesetzlichen Richter entzogen.

9

2.)

Die Sachbeschwerde ist offensichtlich unbegründet.

10

Alle Tatbestandsmerkmale eines fortgesetzten Betrugs sind nach der äusseren und inneren Tatseite rechtlich einwandfrei nachgewiesen. Hierzu bringt auch die Revision nichts vor.

11

Dagegen wendet sich die Revision mit Rechtsausführungen gegen die Verurteilung wegen Untreue im Falle P.; sie meint, der Angeklagte habe hier nur wegen Unterschlagung verurteilt werden dürfen. Der Einwand geht fehl. Der Angeklagte hatte sich nach den Feststellungen als Hausmakler dem P. gegenüber verpflichtet, ihm die Wohnung P.strasse ... zu beschaffen, also mit P. einen Maklervertrag abgeschlossen. Im Rahmen dieses Vertrags, der allein schon für den Angeklagten ein Treuverhältnis gegenüber seinem Auftraggeber begründete, hat er sich dann die 1.000 DM geben lassen, um sie nach der ausdrücklichen Feststellung des Landgerichts (UA S 33) für P. treuhänderisch zu verwalten. Hiernach hat das Landgericht mit Recht darin eine Untreue (§ 266 StGB) gefunden, dass der Angeklagte das Geld in der Folgezeit für sich verbraucht hat.

12

II.

Die Revision der Angeklagten D.

13

Sie ist offensichtlich unbegründet.

14

1.)

Zu Unrecht beanstandet die Revision, dass das Landgericht die Zeuginnen F. und Ba. vereidigt hat. Auch ein "am Ausgang des Rechtsstreits interessierter" Zeuge darf vereidigt werden (vgl. § 61 Nr. 2 StPO). Ebenso ein Zeuge, der in einem anderen Verfahren "leichtfertig falsche Tatsachen an Eidesstatt versichert hat."

15

2.)

Die übrigen Ausführungen der Revision erschöpfen sich nahezu ausschließlich in unzulässigen (§ 337 StPO) Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts.

16

Das Strafgesetz ist auf den festgestellten Sachverhalt richtig angewandt. Alle Betrugsmerkmale sind rechtsirrtumsfrei dargetan. Wie das Landgericht ausdrücklich feststellt, hat die Frau F. dem von der Angeklagten beauftragten Makler R. die 5.000 DM als Anzahlung auf den Kaufpreis nur deshalb gegeben, weil sie des Glaubens war, der Hauseigentümer Ru. sei mit dem "Geschäftsverkauf" einverstanden, so dass der Vertrag in Ordnung gehe. Dies hatte ihr die Angeklagte tags zuvor bewusst der Wahrheit zuwider in der Absicht vorgespiegelt, die Frau F. hierdurch zum Vertragsabschluss und zur Leistung des Kaufpreises zu bestimmen; dabei war sie sich bewusst, dass Ru. den Geschäftsverkauf auch nicht nachträglich genehmigen würde, Hiernach ist auch der innere Tatbestand des Betrugs, insbesondere der Schädigungsvorsatz und die Bereicherungsabsicht, einwandfrei nachgewiesen.

Dr. Moericke Werner Dr. Ludwig Maass Willms