Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.12.1996, Az.: IV ZR 60/96
Formularteil über Versicherungsdauer; Leerfelder; AGB
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.12.1996
- Aktenzeichen
- IV ZR 60/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 14482
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 12.01.1996
- LG Köln - 11.01.1995
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 1 AGBG
- § 8 AGBG
- § 9 AGBG
Fundstellen
- NJW-RR 1997, 1000-1001 (Volltext mit red. LS)
- VersR 1997, 345-347 (Volltext mit red. LS)
- VuR 1998, 23-25
- zfs 1997, 217-218 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Qualifikation des Formularteils über die Versicherungsdauer als AGB, wenn neben dem an erster Stelle stehenden Kästchen für eine zehnjährige Dauer ein weiteres Kästchen mit zu ergänzender Jahreszahl und drucktechnisch anders gestaltete Leerfelder vorhanden sind.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz und
die Richter Dr. Zopfs,
Römer,
Dr. Schlichting und
Terno
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 1996
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 12. Januar 1996 und das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 11. Januar 1995 im Kostenpunkt aufgehoben. Das Urteil des Oberlandesgerichts Köln wird weiterhin insoweit aufgehoben, als die Beklagte verurteilt worden ist, es zu unterlassen, sich auf eine formularmäßig vereinbarte Laufzeit von fünf Jahren zu berufen. In diesem Umfang wird das Urteil des Landgerichts Köln abgeändert und die Klage abgewiesen. Die weitergehende Revision der Beklagten wird zurückgewiesen.
- 2.
Von den Kosten des ersten und zweiten Rechtszugs trägt der Kläger 1/4 und die Beklagte 3/4, Von den Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger 1/5 und die Beklagte 4/5.
Tatbestand
Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrnehmung von Verbraucherinteressen gehört. Das beklagte Versicherungsunternehmen verwandte beim Abschluß von Versicherungsverträgen bis zum 31. Dezember 1990 Antragsformulare, die folgende Passagen enthielten:
Formular 1:

Formular 2:

Der Kläger hält Laufzeitregelungen von zehn bzw. fünf Jahren, die unter Verwendung dieser Antragsformulare zustandegekommen sind, nach § 9 AGBG für unwirksam. Er hat die Beklagte vorprozessual vergeblich aufgefordert, eine durch ein Vertragsstrafenversprechen gesicherte Unterlassungserklärung abzugeben. Der Kläger hat beantragt, der Beklagten zu untersagen, sich bei Versicherungsverträgen, die zwischen dem 1. April 1977 und dem 31. Dezember 1990 aufgrund der beanstandeten Formulare abgeschlossen worden sind und deren zehnjährige bzw. fünfjährige Vertragslaufzeit noch nicht abgelaufen ist, auf Laufzeitregelungen von zehn bzw. fünf Jahren zu berufen.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die beanstandeten Klauseln seien nicht als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu beurteilen. In beiden Formularen werde dem Kunden die Möglichkeit, eine andere, als die vorformulierte, gedruckte Laufzeit zu wählen, klar vor Augen geführt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und den Urteilsausspruch des landgerichtlichen Urteils dahingehend neu gefaßt, daß es der Beklagten untersagt sei, sich auf die genannten Laufzeitregelungen bei Verträgen zu berufen, die zwischen dem 1. April 1977 und dem 31. Dezember 1990 abgeschlossen oder verlängert worden sind.
Der Kläger hat im Hinblick auf das erst nach Erlaß des Berufungsurteils veröffentlichte Urteil des erkennenden Senats vom 6. Dezember 1995 (IV ZR 380/94 - VersR 1996, 177) in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 18. Dezember 1996 auf Klageansprüche verzichtet, soweit sie sich auf Laufzeitregelungen von fünf Jahren beziehen; die Beklagte hat insoweit Verzichtsurteil beantragt. Im übrigen verfolgt sie mit der Revision ihren Antrag auf Klagabweisung weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat nur Erfolg, soweit der Kläger auf Klagansprüche verzichtet hat, die sich auf Laufzeitregelungen von fünf Jahren beziehen. In diesem Umfang ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Klage allein aufgrund des Verzichts ohne sachliche Prüfung abzuweisen (BGHZ 49, 213, 216; 76, 50, 53). Im übrigen halten die von der Beklagten verwandten Antragsformulare einer Kontrolle nach dem AGB-Gesetz nicht stand. Das hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht festgestellt.
1.
a)
Die Passage zur Laufzeit im Antragsformular 1 entspricht im wesentlichem dem Formularteil, der dem Senatsurteil vom 7. Februar 1996 (IV ZR 16/95 - VersR 1996, 485) zugrunde lag und im Tatbestand dieses Urteils unter b) wiedergegeben ist. Dazu hat der Senat entschieden, daß bei Formularen, die Ergänzungen vorsehen, zu unterscheiden ist: Wenn bereits der Formulartext die zu beanstandende Regelung enthält, wird durch unselbständige Ergänzungen, die nur den Vertragsgegenstand im Einzelfall konkretisierten, der Charakter einer Klausel als Allgemeine Geschäftsbedingung nicht in Frage gestellt. Wenn sich dagegen die Unangemessenheit einer Regelung gerade aus den Ergänzungen ergibt, bedarf es besonderer Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 AGBG gegeben sind (a.a.O. unter I 2 a).
Die in jenem Fall neben dem vorgedruckten Wortlaut "10 Jahre" offengelassene Möglichkeit, im Antragsformular eine andere, als diese vorgedruckte Vertragsdauer einzutragen, nimmt der Klausel nicht den Charakter einer Vertragsbedingung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AGBG. Die dem Antragsteller mit der Klausel formal eingeräumte Möglichkeit, den Vertragsinhalt hinsichtlich der Vertragsdauer durch eigene Erklärung zu bestimmen, wird durch den ihr vorausgehenden vorformulierten Vorschlag des Versicherers über eine Vertragsdauer von zehn Jahren überlagert. Der vorformulierte Vorschlag steht im Vordergrund, die Wahlmöglichkeit einer anderen Vertragsdauer tritt dahinter zurück. Diese Struktur der Klausel verdeutlicht dem durchschnittlichen Antragsteller nicht hinreichend, daß er ohne Rücksicht auf die Vorgaben des Versicherers gleichwohl aufgerufen werden soll, eine eigene Wahl über die Dauer des abzuschließenden Versicherungvertrags zu treffen. Er kann jedenfalls nicht zweifelsfrei erkennen, daß der Versicherer mit ihr den Bereich der vorgegebenen, vor formulierten Antragsgestaltung verlassen will. Bei einer solchermaßen ausgestalteten Klausel ist es gerechtfertigt, den Antragsteller unter den Schutz des AGB-Gesetzes zu stellen, den Formularverwender also so zu behandeln, als habe er nur eine Vertragsdauer von zehn Jahren vorformuliert vorgegeben. Dieses Verständnis von § 1 Abs. 1 AGBG entspricht dem Schutzzweck dieses Gesetzes, die einseitige Ausnutzung der Vertragsgestaltungsfreiheit durch eine Vertragspartei zu verhindern.
b)
Das von der Beklagten verwandte Formular 1 verdient in seiner Ausgestaltung zur Laufzeit keine andere Beurteilung.
Die Revision ist zwar der Auffassung, das Formular der Beklagten könne nicht mit der Klausel verglichen werden, die Gegenstand des genannten Senatsurteils war, weil sich rechts noch ein weiteres Leerfeld befinde. In dieses könne der Antragsteller ebenfalls eine beliebige andere Laufzeit einsetzen. Darin ist der Revision aber nicht zu folgen.
Die zusätzlichen zwei Kästchen können den Versicherungsnehmer allenfalls verwirren. Sie sind graphisch anders gestaltet als die links daneben befindlichen Kästchen, die ersichtlich ein Kreuz für die Jahreszahl aufnehmen sollen. Die drucktechnische Gestaltung entspricht vielmehr den Druckvorgaben, die in den Zeilen darüber und darunter für die Eintragung einzelner Daten zu Beginn und Ende der Laufzeit bestimmt sind. Im übrigen wäre erstaunlich, wenn die beiden Kästchen dem Versicherungsnehmer Gelegenheit geben sollten, eine Jahreszahl einzutragen. Denn zu diesem Zweck ist bereits der mit einem anderen Kästchen versehene Freiraum vorgesehen. Warum der Versicherungsnehmer zweimal dieselbe Möglichkeit haben sollte, ist unklar. Aber selbst wenn die zusätzlichen Kästchen für die Eintragung einer anderen als zehn Jahre betragenden Laufzeit bestimmt sein sollten und diese Bestimmung von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer auch erkannt werden könnte, rechtfertigte dies keine andere rechtliche Beurteilung.
Dem Versicherungsinteressenten wird auch mit dieser Anordnung im Antrag nur eine formale Möglichkeit eingeräumt, eine seinen Interessen entsprechende Laufzeit zu wählen. Schon dadurch, daß der Versicherer überhaupt eine Laufzeit von zehn Jahren vorgibt und dies an erster Stelle, wird die Möglichkeit einer anderen Vertragsdauer überlagert. Sie tritt ganz hinter den vorgedruckten Vorschlag einer zehnjährigen Vertragsdauer zurück (vgl. auch das Senatsurteil vom 07.02.1996, a.a.O. unter I 2 b). Das gilt für das hier zu beurteilende Formular umso mehr, als durch die weiteren beiden, anders gestalteten Kästchen in derselben Reihe die Erkennbarkeit einer Wahlmöglichkeit zusätzlich leidet.
c)
Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe erhebliches Vorbringen der Beklagten verfahrensfehlerhaft übergangen. Die Beklagte habe Kopien von zwölf Versicherungsverträgen vorgelegt, in denen gerade nicht zehn Jahre gewählt, sondern das Kästchen daneben angekreuzt und eine Laufzeit von einem Jahr eingesetzt worden sei. Die Beklagte habe sich erboten, weitere Verträge, auch solche mit zwei- und dreijähriger Laufzeit vorzulegen. Für die Richtigkeit des Inhalts der Formulare habe sie sich auf das Zeugnis der dort ausgewiesenen Antragsteller und der Vermittler bezogen. Damit sei belegt, daß die in dem Formular angebotene Wahlmöglichkeit einer anderen Vertragsdauer in der Verhandlungswirklichkeit nicht hinter dem vorformulierten Vorschlag einer Dauer von zehn Jahren zurücktrete.
Auch dieser Einwand greift im Ergebnis nicht durch. Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag zu Recht unberücksichtigt gelassen. Er besagt nichts über das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers. Dieses erschließt sich nicht daraus, daß eine Ungewisse Anzahl von Antragstellern - unter nicht weiter erkennbaren Umständen - eine andere Laufzeit als zehn Jahre gewählt hat.
2.
Auch die vorgedruckte Laufzeitregelung im Formular 2 stellt eine Allgemeine Versicherungsbedingung dar.
Mit einer vergleichbaren Formulargestaltung hatte sich der Senat mit seinem Urteil vom 7. Februar 1996 (IV ZR 15/95 - nur veröffentlicht mit einem redaktionellen Leitsatz in r + s 1996, 123) zu befassen. In jenem Falle sah das Formular neben der vorgedruckten Möglichkeit, eine zehnjährige Vertragsdauer anzukreuzen, auch je ein Kästchen zum Ankreuzen einer fünfjährigen oder sonstigen Vertragsdauer vor. Der Senat hatte keinen ausreichenden Anlaß gesehen, wegen dieser Formulargestaltung Verträge, die mit einer Laufzeit von zehn Jahren abgeschlossen waren, für in diesem Punkt individuell ausgehandelt zu halten. Er hat ausgeführt, diese Wahlmöglichkeiten nähmen der Klausel noch nicht den Charakter einer Vertragsbedingung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AGBG. Die vorliegende von der Beklagten verwandte Klausel ist nicht anders zu beurteilen. Die formale Wahlmöglichkeit wird auch hier durch den an erster Stelle vorgedruckten Vorschlag einer zehnjährigen Vertragsdauer überlagert. Die Struktur der Klausel verdeutlicht dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht ausreichend, daß er ohne Rücksicht auf die Vorgabe einer zehnjährigen Laufzeit gleichwohl aufgerufen sein soll, eine eigene Wahl über die Dauer des abzuschließenden Versicherungsvertrags zu treffen.
Ähnlich wie bei dem Formular 1 sind hier drei zusammenhängende Kästchen in die Zeile "Versicherungsdauer" rechts eingefügt, über deren Zweck der Versicherungsnehmer keine Klarheit erlangen kann. Gegenüber dem Formular 1 tritt noch hinzu, daß eines der Kästchen schon vorgedruckt die Zahl 18 enthält. Der verbleibende Freiraum erscheint nicht als dazu bestimmt, daß der Versicherungsnehmer eine seiner Wahl entsprechende Zahl für die Jahre der Versicherungsdauer einfügen kann. Dies gilt bei diesem Formular besonders, weil neben dem Wort "Versicherungsdauer" vorgedruckt ist: "(gewünschte bitte ankreuzen)". Ein Kreuz in den rechten Freiraum ergäbe aber keinen Sinn, weil diese Kästchen nicht mit einem vorgedruckten Text versehen sind.
3.
Nach der Rechtsprechung des Senats steht § 8 AGBG der richterlichen Kontrolle von Laufzeitklauseln nicht entgegen. Die Laufzeit eines Versicherungsvertrags gehört nicht zu dessen kontrollfreiem Kernbereich. Zur Begründung wird auf das Senatsurteil vom 13. Juli 1994 (BGHZ 127, 35, 41 f.) verwiesen. Weiter verstößt die Vereinbarung einer zehnjährigen Laufzeit mittels Allgemeiner Geschäftsbedingungen gegen § 9 Abs. 1 AGBG. Dies hat der Senat in seinen Urteilen vom 13. Juli 1994 für die Unfallversicherung (BGHZ 127, 35; IV ZR 183/93 - VersR 1994, 1213; IV ZR 220/93 - LM AGBG § 9 (Bk) Nr. 23), für die Hausratversicherung (IV ZR 227/93 - VersR 1994, 1052) und für die Privathaftpflichtversicherung (IV ZR 219/93 - BB 1994, 1736) klargestellt. Diese Laufzeitregelung beeinträchtigt den Versicherungsnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, da sie ihn langfristig in seiner Dispositionsfreiheit einschränkt. Der Versicherungsnehmer kann weder auf eine Änderung seiner persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb der Laufzeit mit dem Begehren auf Anpassung oder Kündigung des Versicherungsverhältnisses reagieren, noch hat er die Möglichkeit, sich marktgerecht zu verhalten, weil er für eine Dauer von zehn Jahren eine ihm etwa gebotene Möglichkeit, das Risiko anderweitig günstiger zu versichern, nicht wahrnehmen kann. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Ausführungen in den oben genannten Urteilen verwiesen.
4.
Die Revision sieht einen Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO darin, daß das Berufungsgericht mit seinem Urteilsausspruch die Unterlassungsverpflichtung der Beklagten auch auf Versicherungsverträge erstreckt, die zwischen dem 1. April 1977 und dem 31. Dezember 1990 verlängert worden sind. Eine Erstreckung des Unterlassungsgebots auf Vertragsverlängerungen habe der Kläger nicht beantragt. Im übrigen fehle es insofern schon an einer Wiederholungsgefahr, da der Kläger nicht behauptet habe, daß zwischen dem 1. April 1977 und dem 31. Dezember 1990 unter Verwendung der Formulare 1 und 2 Verträge mit privaten Endverbrauchern verlängert worden seien. Diese Einwände greifen nicht.
Das Berufungsgericht entnimmt dem Vortrag des Klägers, daß sich das Unterlassungsbegehren auch auf Vertragsverlängerungen erstrecken solle, die unter Verwendung der beanstandeten Formulare und damit der vom Kläger angegriffenen Laufzeitregelungen vereinbart worden sind.
Die Beklagte hatte mit Schriftsatz vom 13. Oktober 1995 die Frage der Vertragsverlängerungen selbst aufgeworfen und ausgeführt, werde ein Vertrag, der auf der Grundlage der Formulare 1 und 2 vor dem 31. Dezember 1990 zunächst auf zehn Jahre bzw. fünf Jahre abgeschlossen worden sei, vor dem 31. Dezember 1990 oder danach um weitere zehn oder fünf Jahre verlängert, so bleibe unklar, ob derartige Verlängerungen unter das Unterlassungsgebot fallen sollten. Der Kläger hat darauf mit Schriftsatz vom 13. November 1995 erwidert, maßgeblich sei, ob die Beklagte gegen den Kernbereich des Unterlassungsgebots verstoße. Man werde sagen können, dies sei nach dem erstmaligen Ablauf der vorformulierten Frist nicht der Fall. Anders sei es nur dann, wenn die Beklagte vorformulierte Verlängerungszeiträume geltend mache, die "weitere zehn oder fünf Jahre" betrügen. Alles andere sei nicht Streitgegenstand.
Die Auslegung des Berufungsgerichts, nach diesem Vortrag erfasse der Antrag auch die Verträge, die zwischen dem 1. April 1977 und dem 31. Dezember 1990 verlängert worden seien, ist durch das Revisionsgericht frei nachprüfbar (BGH, Urteil vom 26.06.1991 - VIII ZR 231/90 - LM § 634 BGB Nr. 29 unter II 3 m.w.N.). Sie enthält keine Rechtsfehler und ist überzeugend.
Zu Unrecht meint die Beklagte auch, insofern fehle es an einer Wiederholungsgefahr. Diese ergibt sich aber schon daraus, daß die Beklagte die angegriffenen Klauseln weiterhin als rechtmäßig verteidigt (BGHZ 91, 55, 57 m.w.N.).
Dr. Zopfs
Römer
Dr. Schlichting
Terno