Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.08.1991, Az.: 2 StR 360/91
Anforderungen an die Verneinung eines Verteidigungswillens; Voraussetzungen für das Vorliegen einer Nothilfelage; Anforderungen an die Strafzumessung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.08.1991
- Aktenzeichen
- 2 StR 360/91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 17158
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Köln - 18.04.1991
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Totschlag
Prozessführer
Halil T. aus K., dort geboren am ... 1969, zur Zeit in Untersuchungshaft.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 23. August 1991
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 18. April 1991 mit den Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
Das Landgericht hat festgestellt, daß das spätere Tatopfer Kr. von dem Begleiter des Angeklagten, dem Zeugen A., eine goldene Uhr für 300 DM gekauft habe, wenig später jedoch zurückgekehrt sei und erklärt habe, daß er die Uhr nun doch nicht wolle und den Kaufpreis zurückverlange. Nachdem der Zeuge A. mit dem Hinweis, Geschäft sei Geschäft, die Rückgabe abgelehnt habe, wobei er hierin vom Angeklagten unterstützt worden sei, habe der an Körpergröße und Gewicht erheblich überlegene Kr. den Zeugen A. am Kragen gepackt, ihn geschüttelt und weiterhin lautstark sein Geld verlangt. Als A. eine Klärung durch die Polizei angeboten und versucht habe, die Hände Kr. von seiner Jacke zu entfernen, habe dieser ihn mit einem heftigen Faustschlag zu Boden geschlagen. Hierüber sei der Angeklagte in Wut geraten und habe mit dem Ruf "wir sind Türken", noch während der Zeuge A. am Boden gelegen habe, zu einer Bierflasche gegriffen, das Unterteil abgeschlagen und mit ausgestrecktem Arm auf den Hals von Kr. eingestochen. Nähere Feststellungen zu den subjektiven Beweggründen des Angeklagten enthält das Urteil nicht. Lediglich im Rahmen der rechtlichen Würdigung wird ausgeführt, daß der Angeklagte "auch nicht in der Absicht, dem Zeugen A. zu helfen, aus Ärger über den tätlichen Angriff," seinerseits Kr. angegriffen habe.
Diese Feststellungen reichen zur Verneinung eines Verteidigungswillens nicht aus. Objektiv war eine Nothilfelage gegeben. Der körperlich erheblich überlegene Kr. hat den Zeugen A. mit dem deutlich erklärten Ziel tätlich angegriffen, den Kaufpreis von 300 DM zurückzuerlangen. Da ein Selbsthilferecht nicht ersichtlich ist, zumal A. sich bereit erklärt hatte, den Streit durch die Polizei klären zu lassen, war dieser Angriff Kr. rechtswidrig (vgl. BGHSt 17, 328, 331), A. durfte sich somit dagegen wehren und der Angeklagte ihm helfen. Dieser Angriff war auch mit dem Faustschlag nicht beendet, da Kr. sein Ziel noch nicht erreicht hatte. Dies wird im übrigen dadurch bestätigt, daß er selbst nach seiner Verletzung noch gegen A. vorgegangen ist und ihm seine goldene Halskette geraubt hat. Wenn bei dieser Sachlage der Angeklagte mit dem Ausruf "wir sind Türken" zum Gegenangriff übergegangen ist, kommt ernsthaft in Betracht, daß er dies zumindest auch mit dem Ziel getan hat, seinem bedrängten Landsmann gegenüber einem körperlich weit überlegenen Gegner beizustehen und vor weiteren Angriffen zu schützen. Das Landgericht hat sich damit nicht eingehend auseinandergesetzt, sondern es bei der Feststellung bewenden lassen, der Angeklagte habe in Wut gehandelt. Das läßt befürchten, daß es nicht ausreichend bedacht hat, daß eine hinzutretende Wut als Tatmotiv die Annahme von Notwehr bzw. Nothilfe nicht notwendig ausschließt. Eine Tat kann auch dann durch Notwehr gerechtfertigt sein, wenn der Täter neben der Abwehr noch andere Ziele verfolgt, solange sie den Verteidigungszweck nicht völlig in den Hintergrund drängen (BGH NStZ 1983, 117 m.w.Nachw.).
Unter diesen Umständen kommt es auf Rechtsfehler in den Strafzumessungserwägungen nicht mehr an. Jedoch wird das neu erkennende Tatgericht, wenn es wiederum zu einem Schuldspruch gelangt, je nach Sachlage zu prüfen und ausdrücklich zu erörtern haben, ob die Voraussetzungen des § 213 2. Alternative StGB vorliegen.
Theune, Richter
Niemöller, Richter
Nehm, Richter
Winkler, Richter