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Bundessozialgericht
Beschl. v. 17.01.2025, Az.: B 5 R 34/24 BH

Leistung einer höheren Regelaltersrente

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
17.01.2025
Aktenzeichen
B 5 R 34/24 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 10920
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:170125BB5R3424BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Dortmund - 28.02.2023 - AZ: S 24 R 1556/22
LSG Nordrhein-Westfalen - 09.04.2024 - AZ: L 18 R 287/23

Redaktioneller Leitsatz

Soweit ein Kläger auf § 37 Abs. 2 VersAusglG verweist, wonach eine Anpassung wegen Vorversterbens des ausgleichsberechtigten Ehegatten (sog Rückausgleich) nur stattfindet, wenn der verstorbene geschiedene Ehepartner nicht länger als 36 Monate Rentenleistungen bezogen hat, und die gesetzlichen Regelungen als unzureichend erachtet, sind Fragen dazu in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig, wenn die geschiedene Ehefrau ist noch nicht gestorben ist.

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 17. Januar 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kaltenstein sowie die Richterinnen Prof. Dr. Körner und Dr. Hannes
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. April 2024 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

I

1

Der Kläger begehrt von der Beklagten in der Hauptsache die Leistung einer höheren Regelaltersrente.

2

Der im Jahr 1956 geborene Kläger wurde von seiner Ehefrau geschieden. Im Rahmen des Versorgungsausgleichs wurden durch Urteil des Familiengerichts vom 15.6.2005 (rechtskräftig seit dem 21.7.2005) aus seinem bei der Beklagten geführten Versicherungskonto Rentenanwartschaften auf das Versicherungskonto seiner geschiedenen Ehefrau übertragen. Seit Juli 2022 erhält der Kläger von der Beklagten eine entsprechend niedrigere Regelaltersrente (Bescheid vom 15.6.2022). Den Widerspruch des Klägers mit dem Begehren, seine Regelaltersrente jedenfalls bis zum Beginn des Rentenbezugs durch die geschiedene Ehefrau ohne Abzug von Entgeltpunkten zu leisten, wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 15.8.2022).

3

Das SG hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 28.2.2023). Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 9.4.2024). Nach Zustellung der Berufungsentscheidung am 24.5.2024 hat der Kläger mit Schreiben vom 14.6.2024 Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Mit Schreiben vom 8.7.2024 hat der Kläger ergänzende Ausführungen gemacht.

II

4

1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist unbegründet und daher abzulehnen.

5

Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Nach Prüfung des Streitstoffs anhand der beigezogenen Gerichtsakten und unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers ist nicht zu erkennen, dass ein vor dem BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde zu begründen. Eine Nichtzulassungsbeschwerde könnte auf keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend genannten Zulassungsgründe gestützt werden.

6

a) Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG sind nicht zu erkennen. Nach den gesetzlichen Bestimmungen wird ein zu Lasten von Versicherten durchgeführter Versorgungsausgleich durch einen Abschlag an Entgeltpunkten berücksichtigt (§ 76 Abs 1und 3 SGB VI). In der Folge werden Entgeltpunkte nur in dem um den Abschlag reduzierten Umfang in die Rentenberechnung eingestellt (§ 66 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI). Mit Rechtskraft des Urteils des Familiengerichts am 21.7.2005 wurde die Entscheidung über den Versorgungsausgleich wirksam (§ 224 Abs 1 FamFG) und war deshalb bei der Berechnung der am 1.7.2022 beginnenden Regelaltersrente des Klägers zu dessen Lasten umzusetzen (zum allein maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der familiengerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich vgl auch BSG Urteil vom 22.4.2008 - B 5a R 72/07 R - juris RdNr 25).

7

Soweit der Versorgungsausgleich zu Kürzungen von Renten und Anwartschaften des Ausgleichspflichtigen führt, handelt es sich nach der Rechtsprechung des BVerfG grundsätzlich um eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums (Art 14 Abs 1 Satz 2 GG). Insbesondere ist es verfassungsrechtlich zulässig, die Kürzung der Versorgungsbezüge nicht an den tatsächlichen Beginn des Rentenbezugs des ausgleichsberechtigten Ehegatten zu koppeln. Der letztlich unter Hinweis auf den noch ausstehenden Rentenbezug der geschiedenen Ehefrau auch vom Kläger vorgetragene Gedanke, die spürbare Kürzung bei der ausgleichspflichtigen Person müsse sich für die ausgleichsberechtigte Person angemessen auswirken, steht der Kürzung der Versorgungsbezüge vor dem tatsächlichen Beginn des Rentenbezugs des ausgleichsberechtigten Ehegatten nicht entgegen (vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 11.12.2014 - 1 BvR 1485/12 - juris RdNr 15 f mwN).

8

Soweit der Kläger zudem auf § 37 Abs 2 VersAusglG verweist, wonach eine Anpassung wegen Vorversterbens des ausgleichsberechtigten Ehegatten (sog Rückausgleich) nur stattfindet, wenn der verstorbene geschiedene Ehepartner nicht länger als 36 Monate Rentenleistungen bezogen hat, und die gesetzlichen Regelungen als unzureichend erachtet, sind diese in seinem Fall schon nicht einschlägig. Damit zusammenhängende Fragen wären in einem Revisionsverfahren deshalb nicht klärungsfähig. Die geschiedene Ehefrau ist noch nicht gestorben (zur Vereinbarkeit von § 37 Abs 2 VersAusglG mit Verfassungsrecht siehe im Übrigen BSG Urteil vom 11.2.2015 - B 13 R 9/14 R - SozR 4-5796 § 37 Nr 2 RdNr 30).

9

Unabhängig davon, dass das sog Rentnerprivileg zum 1.9.2009 abgeschafft wurde, hätte sich der Kläger auch nicht auf die Regelung des § 101 Abs 3 SGB VI in der bis zum 31.8.2009 geltenden Fassung berufen können, weil die Entscheidung über den Versorgungsausgleich nicht erst nach, sondern - wie bereits ausgeführt - bereits lange vor Beginn seiner Rente wirksam wurde (zu den besonderen Voraussetzungen der Fortgeltung des Rentnerprivilegs siehe zuletzt auch BSG Urteil vom 22.2.2024 - B 5 R 12/22 R - juris RdNr 19).

10

b) Auch ist nicht ersichtlich, dass das LSG bei seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem zu derselben Rechtsfrage entwickelten abstrakten Rechtssatz in einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellt hat (Zulassungsgrund der Divergenz, § 160 Abs 2Nr 2 SGG). Soweit der Kläger eine Abweichung des Berufungsurteils von in Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG ergangenen Entscheidungen des BGH geltend macht, fehlt es schon an der Bezeichnung divergenzfähiger Entscheidungen (vgl BSG Beschluss vom 12.2.2019 - B 5 R 2/19 B - juris RdNr 9).

11

c) Schließlich ist auch kein rügefähiger Verfahrensmangel erkennbar, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könnte. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der § 109 SGG (Anhörung eines bestimmten Arztes) und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Dass ein solcher entscheidungserheblicher Verfahrensmangel aufgezeigt werden und vorliegen könnte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Berufung dem Berichterstatter, Richter am LSG H, ordnungsgemäß mit Beschluss vom 20.12.2023 übertragen worden, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entschieden hat (§ 153 Abs 5 SGG). Die Beteiligten wurden zuvor angehört.

12

Dass das LSG gemäß dem Vorbringen des Klägers seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) verletzt haben könnte, ist ebenfalls nicht ersichtlich (zu den Voraussetzungen im Einzelnen vgl BSG Beschluss vom 15.7.2024 - B 5 R 46/23 BH - juris RdNr 19). Inwiefern es dem Kläger in Unkenntnis des Inhalts der bereits vom SG zitierten Kommentarstelle zu § 76 SGB VI nicht möglich gewesen sein soll, sich gegen dessen Rechtsauffassung zu verteidigen und seinen Rechtsstandpunkt darzustellen, erschließt sich dem Senat nicht. Der Kläger hat im Berufungsverfahren umfangreich schriftsätzlich vorgetragen und ausweislich der Niederschrift in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG am 9.4.2024 das Wort erhalten. § 128 Abs 2 SGG, wonach das Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden darf, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, erfasst schon nach seinem Wortlaut nur außerrechtliche Sachverhalte (vgl BSG Beschluss vom 4.9.2013 - B 12 KR 13/11 R - SozR 4-2500 § 5 Nr 21 RdNr 14).

13

2. Da dem Kläger keine PKH zusteht, kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen von PKH nicht in Betracht (vgl § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).