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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.01.1959, Az.: VIII ZR 10/58

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.01.1959
Aktenzeichen
VIII ZR 10/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 13770
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Bamberg - 25.10.1957

Fundstellen

  • BGHWarn 1960, 15-16
  • DB 1959, 514 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1959, 387 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1959, 885 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZZP 1959, 410-411

Prozessführer

der Kauffrau Margaret M. in U. bei C. Haus Nr. ...,

Prozessgegner

den Kaufmann Günther N. in C., R.straße ...,

Amtlicher Leitsatz

Eine Zustellung von Anwalt zu Anwalt ist auch dann wirksam, wenn das Büro des zustellenden Anwalts entgegen der ihm allgemein erteilten Weisung, eine beglaubigte Abschrift zuzustellen, eine Ausfertigung des Urteils zur Durchführung der ihm aufgetragenen Zustellung benutzt und der Gegenanwalt als Zustellungsempfänger bei Empfang der Ausfertigung des Urteils trotz seines Hinweises auf das Fehlen einer beglaubigten Abschrift ein Empfangsbekenntnis erteilt und die Urteilsausfertigung behält.

hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Spieler, Dr. Dorschel und Dr. Mezger

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Bamberg vom 25. Oktober 1957 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat am 13. April 1957 Berufung eingelegt. Die Parteien streiten darüber, ob das Urteil des Landgerichts dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin bereits am 9. März 1957 wirksam zugestellt worden ist, oder ob, wie die Klägerin meint, erst die am 16. März 1957 vorgenommene Zustellung die Berufungsfrist in Lauf gesetzt hat.

2

Die Klägerin hat behauptet, am 9. März 1957 habe ihr Prozeßbevollmächtigter eine Empfangsbestätigung über die Zustellung des Urteils unterschrieben, ohne daß ihm eine Ausfertigung des Urteils oder eine beglaubigte Abschrift an diesem Tage zugestellt worden sei. Der von ihm unterschriebene Zettel sei nicht mit einer Urteilsausfertigung verbunden gewesen. Sollte er wirklich an diesem Tage eine Urteilsausfertigung übergeben erhalten und bei sich behalten haben, so habe er die Ausfertigung lediglich in Verwahrung genommen, bis er die beglaubigte Abschrift nachträglich zugestellt verhalten würde. Mit Schreiben vom 11. März 1957 habe er den Gegenanwalt gebeten, die mangelhafte Zustellung in Ordnung zu bringen. Er habe dann am 16. März 1957 eine Urteilsausfertigung erstmals zugestellt erhalten.

3

Demgegenüber hat der Beklagte behauptet, am 9. März 1957 sei dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin eine Urteilsausfertigung zugestellt worden, während ihm am 16. März 1957 dann noch eine beglaubigte Abschrift des Urteils zugestellt worden sei.

4

Das Oberlandesgericht hat nach Vernehmung der Prozeßbevollmächtigten der beiden Parteien als Zeugen die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen.

5

Mit der Revision erstrebt sie die Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, während der Beklagte Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt.

Entscheidungsgründe:

6

I.

Das Berufungsgericht hat auf Grund der Zeugenaussagen des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, Rechtsanwalt Dr. H., und des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, Rechtsanwalt Lehnert, über die Zustellungen des Urteils des Landgerichts folgendes festgestellt: Rechtsanwalt Dr. H. wurde von einer Büroangestellten des Rechtsanwalts Lehnert am 9. März 1957 eine Ausfertigung des Urteils zum Zwecke der Zustellung übergeben. Er hat hierüber auch das vorliegende Empfangsbekenntnis unterzeichnet, jedoch bei der Entgegennahme des Schriftstücks die zustellende Angestellte darauf hingewiesen, daß die beglaubigte Abschrift fehle. Durch diesen Hinweis habe er, so führt das Berufungsgericht aus, weder die Entgegennahme der ihm ordnungsgemäß angebotenen Ausfertigung abgelehnt noch zum Ausdruck gebracht, daß er die Ausfertigung nicht als zugestellt entgegennehme, sondern nur einstweilen in Verwahrung halten wolle, bis ihm eine beglaubigte Abschrift zugestellt werde. Er habe sich mit der rechtlich belanglosen Rüge, es fehle die beglaubigte Abschrift, begnügt, ohne das Zustellungsangebot abzulehnen. Daß die Entgegennahme der Ausfertigung als Zustellung des Urteils seinem Willen entsprochen habe, gehe auch daraus hervor, daß er trotz seiner Rüge und trotz der nachträglichen Zustellung einer beglaubigten Urteilsabschrift am 16. März 1957 die Ausfertigung über diesen Zeitpunkt behalten habe, bis sie schließlich in diesem Verfahren dem Berufungsgericht vorgelegt worden sei.

7

Diese Gedankengänge des Berufungsgerichts lassen keinen Rechtsirrtum erkennen und reichen aus, die Zustellung vom 9. März 1957 als wirksam anzusehen, ohne daß es auch noch auf die zusätzlichen Ausführungen im Berufungsurteil entscheidend ankommt, die sich darauf beziehen, daß die Art und Weise der Zustellung vom 9. März 1957 der Belehrung entsprochen habe, die Rechtsanwalt Lehnert seinem Büro über die Vornahme einer Urteilszustellung erteilt hatte.

8

1.

Die Revision hat geltend gemacht, das Berufungsgericht habe der Aussage des Rechtsanwalts L. entnehmen müssen, daß die Ausführung der Zustellung durch Übergabe der Ausfertigung nicht seinem Willen entsprochen habe. Er habe nämlich bekundet, am 8. März oder am 9. März 1957 früh habe er in seinem Büro erklärt, wie ein Urteil dem gegnerischen Anwalt zugestellt werde, und dazu gesagt, daß das Urteil in Ausfertigung und in beglaubigter Abschrift dem Gegenanwalt zu übergeben sei, daß dieser dann die Zustellung schriftlich bestätigen und daß die Ausfertigung mit der Zustellungsbestätigung wieder mit zurückgenommen werden müsse. Im Widerspruch zu dieser Bekundung stehe die Annahme des Berufungsgerichts, die Belehrung sei dahin gegangen, daß ein Urteil in Ausfertigung oder in beglaubigter Abschrift dem Gegenanwalt zuzustellen sei. Die Revision hat zwar darin recht, daß der Zeuge L. eine derartige Bekundung nicht gemacht hat, sondern der Inhalt seiner Aussage den Angaben der Revision entspricht. Trotzdem kann die Revision mit dieser Rüge nicht durchdringen.

9

Die Zustellung des Urteils von Anwalt zu Anwalt kann dadurch vorgenommen werden, daß der zustellende Anwalt das zu übergebende Schriftstück dem anderen Anwalt übermittelt (§ 198 ZPO). Hierbei darf, um den gesetzlichen Vorschriften über die Zustellung zu genügen, auch eine ordnungsgemäße Urteilsausfertigung des Urkundsbeamten des Landgerichts verwendet werden. Die Übergabe einer Ausfertigung ersetzt immer die der beglaubigten Abschrift. Daß auf ihr nicht die in § 198 Abs. 1 Satz 3 ZPO vorgesehene Erklärung enthalten ist, daß das Urteil von Anwalt zu Anwalt zugestellt werde, ist für die Wirksamkeit der Zustellung unerheblich (BGHZ 14, 342, 344).

10

Die Ausfertigung wurde nach der rechtsirrtumsfreien Feststellung des Berufungsgerichts dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin übergeben, um damit die Zustellung des Urteils zu bewirken. Er hat sie auch behalten. Die Revision hat nicht gerügt, daß diese Feststellung unzutreffend sei.

11

Gemäß § 198 Abs. 2 ZPO genügt zum Nachweis der Zustellung das mit Datum und Unterschrift versehene schriftliche Empfangsbekenntnis des Anwalts, dem zugestellt worden ist. Ein solches liegt hier vor. Deshalb bedarf keiner Entscheidung, ob es zur. Vollendung des Zustellungsaktes wesentlich ist. Das Empfangsbekenntnis des Rechtsanwalts Dr. H liefert den vollen Beweis der in ihm bezeugten Tatsache, also der Zustellung des Urteils, dessen Ausfertigung ihm am 9. März 1957 übergeben worden ist. Dem Empfangsbekenntnis gegenüber könnte zwar der Gegenbeweis geführt werden, daß in Wirklichkeit eine Obergabe der Urteilsausfertigung zum Zwecke der Zustellung nicht erfolgt sei. Die Rüge der Revision geht jedoch dahin, die an sich formgerechte Art der Zustellung habe nicht dem Willen des zustellenden Anwalts entsprochen, sei vielmehr seiner Weisung zuwider durch Übergabe einer Ausfertigung des Urteils ohne die Übermittlung einer beglaubigten Abschrift als zuzustellendes Schriftstück dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin übergeben worden. Daraus folgt jedoch noch nicht, daß das Urteil nicht mit Willen des zustellenden Anwalts zugestellt worden ist. Rechtsanwalt L. hatte das Büro angewiesen, das Urteil zuzustellen. Dann kommt es aber nicht darauf an, ob die Zustellung auch in der Form der Art und Weise entsprochen hat, über die er sein Büro belehrt hatte. Denn grundsätzlich muß davon ausgegangen werden, daß ein Rechtsanwalt, der ein Urteil von Anwalt zu Anwalt zur Zustellung bringen will, eine den gesetzlichen Vorschriften genügende Form der Ausführung dieses Willens als ordnungsgemäße Zustellung gelten lassen will ohne Rücksicht darauf, ob sie in der durchgeführten Art und Weise der internen allgemeinen Belehrung über Zustellungen, die er seinem Büropersonal erteilt hat, auch entsprochen hat. Deshalb geht auch die Rüge der Revision fehl, das Berufungsgericht habe hinsichtlich der Belehrung nicht den Wortlaut der Aussage des Rechtsanwalts Dr. L beachtet. Ebensowenig kommt es auf die weitere von der Revision bekämpfte Feststellung des Berufungsgerichts an, Rechtsanwalt Lehnert habe nach seiner Bekundung zu jener Zeit überhaupt keine beglaubigte Abschrift von dem Urteil erteilt gehabt, woraus das Berufungsgericht entnommen hat, er sei sich dessen bewußt gewesen, daß die befohlene Zustellung in Form der Zustellung der Ausfertigung erfolgen werde.

12

2.

Auch die weiteren Angriffe der Revision, die sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts richten, daß die Zustellungen dieser Form dem Willen des Zustellungsempfängers entsprochen hat, können keinen Erfolg haben.

13

Dazu hat die Revision auf das Schreiben des Rechtsanwalts Dr. H. vom 11. März 1957 an Rechtsanwalt Lehnert verwiesen, in dem Dr. Höllein auf die "Mangelhaftigkeit" der Zustellung vom 9. März 1957 aufmerksam gemacht und darum gebeten habe, diese in Ordnung zu bringen. Sie rügt auf Grund des § 286 ZPO, daß das Berufungsgericht sich mit diesem Schreiben nicht befaßt habe, und will aus ihm entnehmen, daß Rechtsanwalt Dr. H. die Urteilsausfertigung nicht als zuzustellendes Schriftstück entgegen genommen habe. Das Schreiben vom 11. März 1957 kann jedoch nicht im Sinne der Revisionsrüge gewürdigt werden. Es lautet nämlich:

"In Sachen M. ./. N. habe ich Ihrem Mandanten die Zustellung des Urteils bestätigt, bin jedoch nicht im Besitze der von Ihnen bestätigten Zustellung. Diese benötigt ja gerade meine Mandantin, da sie mit dem Urteil beschwert ist und Berufung einlegen will. Meine Mandantin muß also die Zustellung dem Berufungsgericht vorlegen. Ich bitte die formelle Seite in Ordnung zu bringen."

14

Damit ist nicht zum Ausdruck gebracht, daß Rechtsanwalt Dr. H. die Wirksamkeit der Zustellung in Frage stellen wollte. Er hat insbesondere nicht erklärt, daß ihm das zuzustellende Schriftstück nicht übermittelt worden sei, vielmehr - nur so kann das Schreiben verstanden werden - um die Zustellungsbescheinigung des zustellenden Anwaltes gebeten, die auf Verlangen des Anwalts, dem zugestellt worden ist, nach § 198 Abs. 2 Satz 2 ZPO erteilt werden muß. Die Ausstellung dieser Bescheinigung ist für den Zustellungsakt nicht wesentlich. Hierauf kann sich auch nur die Bitte in dem letzten Satz des Schreibens beziehen, die formelle Seite in Ordnung zu bringen. Das Schreiben vom 11. März 1957 spricht somit nicht dagegen, daß Rechtsanwalt Dr. H. die Vorgänge am 9. März 1957 als Zustellung des Urteils angesehen und er die Ausfertigung des Urteils mit dem entsprechenden Willen entgegen genommen hat. Deshalb enthält es keinen Rechtsfehler, daß das Berufungsgericht auf dieses Schreiben nicht eingegangen ist.

15

Unter diesen Umständen brauchte das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision auch die Büroangestellte des Rechtsanwalts L. nicht zu vernehmen, der gegenüber Rechtsanwalt Dr. H. beanstandet haben will, daß ihm die beglaubigte Abschrift des Urteils nicht übermittelt worden sei.

16

Die mit einer Rüge aus § 139 ZPO vorgetragene Behauptung der Revision, die Klägerin hätte Rechtsanwalt Dr. H. auf entsprechende Belehrung des Gerichts dafür als Zeugen benannt, er habe die Ausfertigung des Urteils nicht etwa behalten, um sie als Zustellung gelten zu lassen, sondern nur deshalb, um zu verhindern, daß der Gegenanwalt einen ordnungsgemäßen Zustellungsakt vielleicht annehme, ist rechtlich unerheblich. Denn Rechtsanwalt Dr. H hat durch die Empfangnahme der Urteilsausfertigung, die Aushändigung des von ihm unterzeichneten Empfangsbekenntnisses für den zustellenden Anwalt und das Behalten der zum Zwecke der Zustellung übergebenen Ausfertigung des Urteils zum Ausdruck gebracht, daß er die Zustellung entgegennehme. Dieses Verhalten muß die Klägerin so gegen sich gelten lassen, wie es der andere Teil auffassen mußte, so daß es nicht auf den angeblich entgegengesetzten inneren Willen des Rechtsanwalts Dr. Höllein ankommt.

17

II.

Nach alledem ist die Revision unbegründet. Sie ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Gelhaar Artl Dr. Spieler Dr. Dorschel Dr. Mezger