Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.12.1989, Az.: VII ZR 132/88
Anforderungen an die Anzeigepflicht bei der Geltendmachung von Schadensersatzforderungen; Entbehrlichkeit der Behinderungsanzeige; Konsequenzen einer einvernehmlichen Fristverlängerung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.12.1989
- Aktenzeichen
- VII ZR 132/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 13569
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Koblenz - 18.03.1988
- LG Mainz
Rechtsgrundlagen
- § 6 Nr. 1 VOB/B (1973)
- § 6 Nr. 6 VOB/B
Fundstellen
- BauR 1990, 210-212 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1990, 1326-1327 (Volltext mit amtl. LS)
- IBR 1990, 212-213 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
- MDR 1990, 709 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1990, 403-404 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1990, 892-894 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Firma H.-T. AG, vormals Gebrüder H., W.straße 7, M.-W.,
vertreten durch die Vorstandsmitglieder Dipl.-Ing. Enno V. und Dr. jur. Harald P.
Prozessgegner
Land Rheinland-Pfalz,
vertreten durch die Oberfinanzdirektion K., Landesvermögens- und Bauabteilung M., F.-K.-Straße 9, M.
Amtlicher Leitsatz
Weder die Anzeige des Auftragnehmers von Umständen, die ihn in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindern, noch die offenkundige Kenntnis des Auftraggebers von der Tatsache und deren hindernde Wirkung gem. § 6 Nr. 1 VOB/B müssen sich auf den ungefähren Umfang und die ungefähre Höhe des zu erwartenden Ersatzanspruches erstrecken.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Dezember 1989
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie
die Richter Bliesener, Prof. Quack, Dr. Haß und Hausmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 18. März 1988 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin hat 1983/1985 für das beklagte Land eine Klinik in M. gebaut. Den Vereinbarungen der Parteien, die sich im einzelnen und vorrangig aus dem Auftragsschreiben vom 3. Mai 1983 ergeben, liegt im übrigen die VOB/B zugrunde. In Ziffer 4) des genannten Schreibens heißt es: "Bei Lohn- und Materialpreisänderungen erfolgt keine Änderung der angebotenen Einheitspreise."
Der Vertrag sah ursprünglich einen Festpreis in Höhe von 9.179.467,89 DM und die Fertigstellung bis zum 6. Juni 1984 vor. Infolge von 16 Nachtragsvereinbarungen erhöhte sich die Auftragssumme auf 13.075.273,07 DM; die Ausführungsfrist wurde bis zum 30. Juni 1985 verlängert. Am 31. Oktober 1985 nahm das beklagte Land die Bauleistungen der Klägerin ab.
Die Klägerin meint, infolge der zeitlichen Verschiebung durch die Nachtragsaufträge sei ihr wegen der dadurch verursachten Lohnmehrkosten ein Schaden von 239.837 DM entstanden. Mit der vorliegenden Klage verlangt sie unter Berufung auf § 6 Nr. 6 VOB/B einen Teilbetrag von jetzt 41.000 DM für den Zeitraum vom 7. Juni bis zum 31. Dezember 1984.
Landgericht und Oberlandesgericht (dieses NJW-RR 1988, 851) haben die Klage abgewiesen. Mit der - angenommenen - Revision, die das beklagte Land zurückzuweisen bittet, verfolgt die Klägerin den Klageanspruch weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht nimmt an, Behinderungen im Sinne des § 6 VOB/B seien hier an sich gegeben und auch gemäß § 6 Nr. 2 Abs. 1 a VOB/B auf einen vom beklagten Land zu vertretenden Umstand zurückzuführen. Die im Falle des § 6 Nr. 6 VOB/B grundsätzlich erforderliche Anzeige gemäß § 6 Nr. 1 sei hier aber unterlassen worden. Bloße Andeutungen genügten insoweit nicht.
Das läßt keinen Rechtsfehler erkennen und wird von der Revision deshalb ohne Erfolg angegriffen. Es entspricht auch dem Verständnis der Parteien in den tatrichterlichen Instanzen. So hat das beklagte Land im zweiten Rechtszug ausdrücklich vorgebracht, eine Behinderungsanzeige habe die Klägerin nicht abgegeben. Dem hat diese vor Beginn des Revisionsverfahrens niemals widersprochen.
II.
Das Berufungsgericht führt weiter aus, da die Klägerin ihrer Anzeigepflicht nicht genügt habe, könne sie aus einer Behinderung Rechte nicht herleiten. Der Auftragnehmer habe in einem solchen Fall weder Anspruch auf Fristverlängerung nach § 6 Nr. 2 noch auf Schadensersatz gemäß § 6 Nr. 6 VOB/B. Die Behinderungsanzeige sei hier auch nicht ausnahmsweise wegen offenkundiger Kenntnis der Tatsache und ihrer hindernden Wirkung - i.S. von § 6 Nr. 1 S. 2 VOB/B - entbehrlich gewesen. Eine solche Kenntnis setze voraus, daß der Auftraggeber die ungefähre Höhe des ihm möglicherweise drohenden Ersatzanspruches überblicke. Andernfalls könne er nicht sachgerecht abwägen, ob er einen zusätzlichen Auftrag erteilen oder wegen der möglichen Schadensersatzfolgen von ihm absehen solle. Für das beklagte Land habe es an dieser Überschaubarkeit gefehlt.
Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
1.
Richtig ist allerdings, daß - entgegen der Ansicht der Revision - aus der bloßen Tatsache der einvernehmlichen Fristverlängerung nicht schon zwingend ein Ersatzanspruch gemäß § 6 Nr. 6 VOB/B folgt. So kann die Zustimmung zur Verlängerung einer Ausführungsfrist im Einzelfall aus bloßer Rücksichtnahme auf den Vertragspartner erklärt werden, ohne daß es den Parteien auf den genauen Inhalt von § 6 Nr. 2 Abs. 1 a VOB/Büberhaupt ankommt. Vor allem aber knüpfen die genannten Regelungen an unterschiedliche Voraussetzungen an. Im Falle von § 6 Nr. 2 Abs. 1 a ist ein Verschulden des Auftraggebers nicht erforderlich; es muß sich nur um Ereignisse handeln, die seinem bauvertraglichen Risikobereich zuzuordnen sind (vgl. Ingenstau/Korbion, VOB, 11. Aufl., B § 6, Rdn. 28 ff.). Im Gegensatz dazu sieht § 6 Nr. 6 VOB/B Verschulden gerade vor (vgl. etwa Heiermann/Riedl/Rusam/Schwaab, VOB, 5. Aufl., B § 6, Rdn. 27). Wer im Einzelfall die Anwendbarkeit von § 6 Nr. 2 Abs. 1 a VOB/B einräumt, setzt sich somit nicht ohne weiteres mit früherem Verhalten in Widerspruch, wenn er den Eintritt der Rechtsfolgen aus § 6 Nr. 6 VOB/B bestreitet.
2.
Das Oberlandesgericht meint nun, die Klägerin habe hier von einer Behinderungsanzeige nicht absehen dürfen. Weder "der Zeitraum der längeren Bauausführung" noch die "Aufspaltung in den Personalkosten" sei für den Auftraggeber auch nur annähernd zu überblicken gewesen. Die Klägerin selbst habe hierzu Endgültiges erst im Rechtsstreit vortragen können. Daher seien die hindernden Umstände dem beklagten Land nicht offenkundig bekannt gewesen (§ 6 Nr. 1 Satz 2 VOB/B).
Dem kann nicht gefolgt werden.
§ 6 Nr. 1 VOB/B verpflichtet den Auftragnehmer, solche Umstände unverzüglich schriftlich anzuzeigen, die er als - bei der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung - hindernd erkannt hat. Eine Anzeigepflicht besteht dagegen nicht, wenn dem Auftraggeber offenkundig die Tatsache und ihre hindernde Wirkung bereits bekannt sind. Das ausnahmsweise Entfallen der Anzeigepflicht ist darin begründet, daß die Mitteilung eines schon bekannten Umstandes einer reinen Förmelei gleichkäme. Zudem wäre es ohnehin treuwidrig, wenn sich der Auftraggeber auf die Unterlassung einer Anzeige berufen wollte, obwohl er bereits Kenntnis von der Tatsache und ihrer hindernden Wirkung hatte. Auch dem trägt § 6 Nr. 1 S. 2 VOB/B Rechnung.
Die Anzeige muß alle Tatsachen enthalten, aus denen sich für den Auftraggeber mit hinreichender Klarheit die Gründe für die Behinderung - oder Unterbrechung - ergeben (Ingenstau/Korbion, a.a.O. B § 6, 1 Rdn. 14; vgl. auch Senatsurteil NJW 1983, 989, 990) [BGH 21.10.1982 - VII ZR 51/82]. Der Anzeigende braucht jedoch nicht mitzuteilen, welchen ungefähren Umfang und welche ungefähre Höhe ein Ersatzanspruch gegebenenfalls hätte. Dann aber sind keine Gründe dafür ersichtlich, als Voraussetzung für das Entfallen der Anzeigepflicht ein umfassenderes Wissen zu verlangen, als es durch eine Anzeige vermittelt würde. Die Anzeige ist nämlich bereits dann bloße Förmelei, wenn der Anzeigende genau das mitteilen müßte, was der Empfänger der Anzeige schon weiß. Genauso wäre es treuwidrig, wenn sich ein Auftraggeber auf die unterlassene Mitteilung einer ihm bereits bekannten Tatsache mit der Begründung berufen würde, er habe die Höhe eines etwaigen Ersatzanspruches nicht gekannt. Denn diese müßte der Auftragnehmer gerade nicht mitteilen.
Es ist also daran festzuhalten, daß dem Auftraggeber die Tatsache und deren hindernde Wirkung auch dann offenkundig bekannt sein können (§ 6 Nr. 1 S. 2 VOB/B), wenn ihm die Kenntnis von dem "ungefähren" Umfang und der "ungefähren" Höhe des Ersatzanspruchs fehlt. Ein Auftraggeber muß gegebenenfalls auch ohne dieses Wissen disponieren, wie er es tun muß, wenn der Auftragnehmer seiner Informationspflicht nachkommt, dem Auftraggeber insoweit aber weitergehendes zusätzliches Wissen fehlt. Diese Auslegung ist schon deshalb allein sach- und interessengerecht, weil sich Umfang und Höhe eines möglichen Ersatzanspruches oftmals gar nicht voraussehen lassen (Ingenstau/Korbion, aaO, B § 6, 1 Rdn. 18 a.E.).
Daß mehrfache Besprechungen auf der Baustelle über mögliche Behinderungen, eigene Überzeugung des Auftraggebers von den hindernden Umständen und sich daran anschließende Zusagen über Bauzeitverlängerungen zur Annahme führen können, dem Auftraggeber seien offenkundig "die Tatsache und deren hindernde Wirkung bekannt", hat der Senat bereits entschieden (Urteil vom 1. April 1976 - VII ZR 122/74 = BauR 1976, 279, 280/281). Ähnliches kommt nach dem beiderseitigen Parteivortrag hier in Betracht: So hat das beklagte Land unstreitig selbst Bauzeitverlängerungen von über einem Jahr zugestanden und durch insgesamt 16 Nachtragsaufträge den Bauleistungsumfang von ursprünglich 9.179.467,89 DM auf schließlich 13.075.273,07 DM angehoben.
III.
Das Berufungsurteil kann nach alledem nicht bestehen bleiben. Es ist aufzuheben. Da weitere Feststellungen erforderlich sind, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Bliesener
Quack
Haß
Hausmann