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Bundessozialgericht
Beschl. v. 16.09.2025, Az.: B 7 AS 147/25 BH

Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
16.09.2025
Aktenzeichen
B 7 AS 147/25 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 26931
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:160925BB7AS14725BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG München - 04.05.2021 - AZ: S 13 AS 2638/19
LSG Bayern - 10.02.2025 - AZ: L 15 AS 261/21

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10. Februar 2025 - L 15 AS 261/21 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg böte die Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Die Revision darf danach nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Von diesen Zulassungsgründen kann nach Aktenlage unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers keiner mit Erfolg im Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden.

2

Im vorliegenden Verfahren, in dem die Übernahme höherer Renovierungskosten (als weiterer Bedarf für die Unterkunft) als die vom Beklagten bewilligten 150 Euro im Streit steht, sind grundsätzlich bedeutsame Rechtsfragen, die in einem Revisionsverfahren klärungsfähig bzw (erneut) klärungsbedürftig wären, nicht zu erkennen. Die Grundsätze, nach denen das "Ob" wie auch die Höhe der zu übernehmenden Kosten zu bestimmen sind, sind geklärt (vgl BSG vom 6.10.2011 - B 14 AS 66/11 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 52 RdNr 12 ff, 15 mwN). Dazu zählt ua auch, dass es zu den Selbsthilfeobliegenheiten zählen kann, entsprechende Arbeiten in Eigenregie durchzuführen, soweit zB gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Dass der Kläger meint, Rückenschmerzen würden ihn an entsprechenden Arbeiten hindern, wirft daher keine neuen klärungsfähigen oder klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf; vielmehr obliegt es der Beweiswürdigung des LSG im konkreten Einzelfall (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG), ob es behauptete gesundheitliche Einschränkungen als relevant für auf den geltend gemachten Anspruch bewertet.

3

Insoweit würde auch eine Verfahrensrüge nicht mit Erfolg erhoben werden können (vgl § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG). Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Zwar hat der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem LSG erklärt, er wiederhole die bereits schriftlich gestellten Anträge zur Einholung eines Gutachtens nach § 106 SGG und § 109 SGG. Auf eine Verletzung des § 109 SGG könnte eine Verfahrensrüge jedoch schon § 160a Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG nicht erfolgreich gestützt werden. Gleichgültig, ob es sich - auch angesichts der bei unvertretenen Beteiligten anzulegenden Maßstäbe (vgl dazu nur BSG vom 28.5.2013 - B 5 R 38/13 B - juris RdNr 8 mwN; BSG vom 24.7.2012 - B 2 U 103/12 B - juris RdNr 7) - um einen Beweisantrag in diesem Sinne handelte, wird ein Rechtsanwalt in dessen Ablehnung zudem einen Verstoß gegen § 103 SGG nicht erfolgreich rügen können. Das LSG war nicht zu weiterer Sachaufklärung gehalten, es musste sich nicht zur beantragten Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens "gedrängt fühlen" (zu diesem Maßstab vgl nur B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 160 RdNr 18d mwN). Den (Beweis-)Antrag auf Einholung eines Gutachtens von Amts wegen hat es abgelehnt, nachdem sich der Kläger sowohl weigerte, seine behandelnden Ärzte zu benennen als auch diese von der Schweigepflicht zu entbinden bzw aktuelle ärztliche Unterlagen vorzulegen. Damit sah sich das Gericht von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus zutreffend nicht in der Lage, die Notwendigkeit medizinischer Ermittlungen von Amts wegen, also auch die Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens, beurteilen zu können. Anhaltspunkte für (sonstige) Verfahrensmängel bestehen ebenso wenig wie für das Vorliegen einer Divergenz.

4

Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).