Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 12.07.1972, Az.: 1 AZR 445/71
Ausschlußfrist
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 12.07.1972
- Aktenzeichen
- 1 AZR 445/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 10071
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hannover 10.09.1971 - 2 Sa 577/67
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DB 1972, 2214-2215 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Aus dem Grundsatz, daß tarifvertragliche Ausschlußfristvorschriften in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen sind, folgt keine Verpflichtung des Gerichts, von sich aus Nachprüfungen darüber anzustellen, ob im Streitfall ein Tarifvertrag eingreift. Wird dem Gericht jedoch im Laufe eines Rechtsstreits, und zwar sogar erst nach einmaliger oder mehrmaliger Zurückverweisung der Sache durch das Revisionsgericht, bekannt, daß das streitige Arbeitsverhältnis einem Tarifvertrag unterliegt, so muß es eine in diesem enthaltene Ausschlußfrist beachten. Es muß allerdings, um eine Überraschungsentscheidung zu vermeiden, den Parteien Gelegenheit geben, zur Frage der Ausschlußfrist Stellung zu nehmen.
2. Der Vorwurf der Revision, das Landesarbeitsgericht habe eine unzulässige Überraschungsentscheidung gefällt, kann unter bestimmten Voraussetzungen gegen den alle Rechtsgebiete beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen.