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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 02.07.1997, Az.: VI R 112/95

Revision aufgrund gerügter Verletzung des Bestimmtheitsgrundsatzes der Abgabenordnung

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
02.07.1997
Aktenzeichen
VI R 112/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 16637
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1997, 827

Entscheidungsgründe

1

Die Entscheidung ergeht gemäß Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs. Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine münd liche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

2

Entgegen der Auffassung der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist dem Bestimmtheitserfordernis des § 119 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) im Streitfall genügt. Die Kläger konnten unter Berücksichtigung der ihnen bekannten Umstände keine vernünftigen Zweifel daran haben, daß durch den angefochtenen Änderungsbescheid der Einkommensteuerbescheid vom ... 1990 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ... 1992 geändert werden sollte. Denn ein weiterer Steuerbescheid und eine weitere Einspruchsentscheidung waren für das Streitjahr 1989 überhaupt nicht ergangen.

3

Die Änderung eines Steuerbescheides nach § 172 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 ist nach Satz 2 dieser Vorschrift auch dann zulässig, wenn der Steuerbescheid durch Einspruchsentscheidung bestätigt oder geändert worden ist. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 22. März 1988 VII R 8/84, BFHE 152, 430, BStBl II 1988, 517, 519) so zu verstehen, daß Steuerbescheid und Einspruchsentscheidung auch dann, wenn der Steuerbescheid durch die Einspruchsentscheidung geändert worden ist, im Rahmen der Anwendung des § 172 AO 1977 so zu behandeln sind, als sei nur ein Steuerbescheid mit dem -- ggf. -- durch die Einspruchsentscheidung geänderten Inhalt ergangen. Dieses Verständnis entspricht der für das Klageverfahren in § 44 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung getroffenen Regelung, wonach Gegenstand der Anfechtungsklage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt ist, die er durch die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf gefunden hat (vgl. auch Frotscher in Schwarz, Kommentar zur Abgabenordnung, § 172 Rz. 41, S. 31, 3. Absatz).