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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.03.1994, Az.: 1 StR 12/94

Amtsstellung; Sexueller Übergriff; Vorteil; Gewährung; Geschlechtsverkehr

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.03.1994
Aktenzeichen
1 StR 12/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 12752
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NStZ 1995, 222
  • StV 1994, 527

Redaktioneller Leitsatz

1. Benutzt ein Täter seine Amtsstellung zu sexuellen Übergriffen, so ist der Tatbestand des § 174b StGB noch nicht zu bejahen.

2. Unter den Vorteilsbegriff der §§ 331, 332 StGB fällt auch die Gewährung von Geschlechtsverkehr.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Vorteilsannahme zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Revision wendet sich der Angeklagte gegen seine Verurteilung. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde vorbringt, ist auf den Freispruch des Angeklagten beschränkt; sie wird vom Generalbundesanwalt nicht vertreten. Beide Rechtsmittel sind unbegründet.

2

I. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

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1. Die Nachprüfung des Urteils hat im Schuld- und Strafausspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

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a) Nach den Feststellungen suchte der Angeklagte kurze Zeit vor dem 12. November 1990 in seiner Eigenschaft als Obergerichtsvollzieher die Schuldnerin Manuela O., die er aufgrund früherer Dienstgeschäfte schon seit dem Jahre 1988 kannte, morgens gegen 8 Uhr zur Erledigung eines Vollstreckungsauftrages über 59,10 DM in deren Wohnung auf. Er beklagte sich, daß er wegen so eines geringen Betrages kommen müsse. Nachdem ihm die Schuldnerin gesagt hatte, daß sie das Geld nicht da habe, äußerte der Angeklagte: "Da könnte man eigentlich ein Nümmerchen machen, dann wäre es bezahlt." Auf die Nachfrage, was diese Äußerung solle, ergänzte der Angeklagte: "Ich geh mal mit Ihnen ins Bett, dann ist es bezahlt." Diese Äußerungen machte der Angeklagte in der Absicht, tatsächlich mit der Schuldnerin, wenn sie sich hierzu bereit erklärte, gegen Bezahlung von DM 59,10 den Geschlechtsverkehr durchzuführen und sodann diesen Betrag als Zahlung der Schuldnerin an den Gläubiger zu überweisen. Damit war die Schuldnerin jedoch nicht einverstanden.

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b) Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen Vorteilsannahme.

6

Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht die Äußerungen des Angeklagten als Fordern im Sinne des § 331 Abs. 1 StGB gewertet. Den Geschlechtsverkehr hat der Angeklagte ausweislich der Feststellungen als Gegenleistung dafür gefordert, daß er die Schuldnerin in Erledigung des Vollstreckungsauftrages nicht mehr weiter dienstlich behelligt. Es ist seit langem anerkannt, daß die Gewährung des Geschlechtsverkehrs als solche, wie sie der Angeklagte von der Schuldnerin gefordert hat, einen "Vorteil" im Sinne der §§ 331, 332 StGB darstellt (vgl. schon RGSt 64, 291, 292, Jescheck in LK 10. Aufl. § 331 Rdn. 9, Schulz in Lexikon des Rechts/Strafrecht, Strafverfahrensrecht, S. 122). Da auch die übrigen Voraussetzungen des § 331 Abs. 1 StGB vorliegen, hat sich der Angeklagte der Vorteilsannahme schuldig gemacht.

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Allerdings hat das Landgericht in seiner rechtlichen Würdigung den vom Angeklagten erstrebten Vorteil - Gewährung des Geschlechtsverkehrs - nicht immateriell, sondern wirtschaftlich in der Ersparnis gesehen, die der Angeklagte durch den von ihm erstrebten Geschlechtsverkehr mit der Schuldnerin gegenüber einem Geschlechtsverkehr mit einer Prostituierten erzielt hätte, für den er nach der von der Strafkammer "aus anderen Strafverfahren aus dem Zuhälter- und Prostituiertenmilieu" erlangten Kenntnis mindestens 150 DM hätte aufwenden müssen. Das wird indes durch die getroffenen Feststellungen nicht belegt. Dieser Rechtsfehler nötigt jedoch nicht zur Aufhebung des Schuldspruchs, dessen Voraussetzungen - wie dargelegt - vorliegen. § 265 StPO steht nicht entgegen. Die vom Senat dargelegte rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts entspricht der zugelassenen Anklage, gegen die sich der Angeklagte verteidigt hat.

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c) Der Senat kann ausschließen, daß der erwähnte Rechtsfehler das Strafmaß zu Ungunsten des Angeklagten beeinflußt hat. Zu Lasten des Angeklagten hat die Strafkammer berücksichtigt, "daß das Ansinnen des Angeklagten die Geschlechtsehre der Schuldnerin berührt hat, was nach Auffassung der Kammer schwerer wiegt, als wenn der Angeklagte von dieser lediglich eine materielle Leistung gefordert hätte". Auch sonst ist der Strafausspruch rechtsfehlerfrei.

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2. Die erhobenen Verfahrensbeanstandungen bleiben ohne Erfolg. Insoweit bedarf es nur folgender Erörterung:

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Die Strafkammer hat es als gerichtskundig angesehen, daß für die Durchführung des einfachen Geschlechtsverkehrs mit einer Prostituierten im Raum Aschaffenburg ein Betrag von DM 150, - zu bezahlen sei. Die Behauptung der Revision, diese gerichtskundige Tatsache sei nicht zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden, trifft ausweislich der von dem Generalbundesanwalt eingeholten dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden, des Beisitzers (Berichterstatters) und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft zu. Mit Recht beanstandet die Revision, daß die "Konstruktion des ersparten Dirnenlohnes" nicht Gegenstand der Hauptverhandlung war und Angeklagten und Verteidigung erstmals bei der Lektüre der schriftlichen Urteilsgründe überraschte. Insoweit war dem Angeklagten die Möglichkeit wirksamer Verteidigung nicht eröffnet. Hiernach hat die Strafkammer gegen § 261 StPO und gegen das Grundrecht des Angeklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verstoßen. Gleichwohl führt dieser Rechtsfehler hier nicht zur Aufhebung der Verurteilung wegen Vorteilsannahme. Die rechtsfehlerfrei, insbesondere ohne Beeinträchtigung wirksamer Verteidigungsmöglichkeiten des Angeklagten getroffenen Feststellungen tragen - wie dargelegt - ungeachtet der rechtsfehlerhaften "Konstruktion des ersparten Dirnenlohns" die Verurteilung.

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II. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.

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1. Die erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch. Den Hilfsbeweisantrag der Staatsanwaltschaft auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens über die Glaubwürdigkeit der Zeugin E. hat das Landgericht rechtsfehlerfrei abgelehnt. Zutreffend hat die Strafkammer die Auffassung dargelegt, daß eine Verurteilung des Angeklagten wegen der Vorwürfe zum Nachteil der Zeugin E. "bereits aufgrund der Widersprüche" in den Aussagen und dem Aussageverhalten dieser Zeugin nicht möglich ist. Für diese Beurteilung reichte die Sachkunde der - sachverständig beratenen - Strafkammer aus.

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Bei der gegebenen Beweislage ist nicht erkennbar, inwiefern der Angeklagte aufgrund einer Verlesung der von der Staatsanwaltschaft in der Revisionsbegründungsschrift aufgeführten Vollstreckungsaufträge hätte überführt werden können. Deren Verlesung drängte sich nicht auf, zumal auch der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft einen entsprechenden Antrag nicht gestellt hat.

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2. Auf die erhobene Sachbeschwerde hat der Senat den freisprechenden Teil des Urteils in vollem Umfang nachgeprüft. Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten haben sich nicht ergeben. Die Revision läßt außer acht, daß das Revisionsgericht bei seiner Prüfung an die rechtsfehlerfrei getroffenen Urteilsfeststellungen gebunden ist. Zur Erläuterung dessen, wie sehr sich die Staatsanwaltschaft in ihrer Argumentation von den bindenden Urteilsfeststellungen entfernt, genügt eine Erörterung der Rüge einer Verletzung des § 174 b Abs. 1 StGB. Der Hinweis der Revision, es reiche aus, wenn der Täter nur zum Schein vorgibt, im Rahmen der Vollstreckung eines Haftbefehls gemäß §§ 908, 909 ZPO zu erscheinen, um die Betroffene zur Ausübung sexueller Handlungen unter Druck setzen zu können, mag als solcher rechtlich zutreffen. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen suchte der Angeklagte die Zeugin an dem fraglichen Tag jedoch nicht zur Vollstreckung eines Haftbefehls, sondern zur Durchführung einer Pfändung auf; nach Erledigung dieses Dienstgeschäfts ließ sich die Zeugin vom Angeklagten überreden, mit ihm den Geschlechtsverkehr auszuführen. Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte vorgegeben hat, einen Haftbefehl innezuhaben und zu vollstrecken, um die Betroffene zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs zu nötigen, ergeben sich aus den Feststellungen nicht. Prinzipiell verkennt die Revision, daß im Gegensatz zum früheren Recht die bloße Ausnutzung der Amtsstellung zu sexuellen Übergriffen nicht mehr genügt (vgl. hierzu Laufhütte in LK 10. Aufl. § 174 b Rdn. 1 und 8), sondern daß gemäß der geltenden Fassung der Vorschrift der Amtsträger die sexuellen Handlungen unter Mißbrauch der durch das Freiheitsentziehungsverfahren begründeten Abhängigkeit vornehmen muß. Für einen derartigen Mißbrauch ergeben die Urteilsfestellungen nichts, insoweit trägt auch die Revision nichts vor.